Kaputte bzw zerdrückte PET Pfandflaschen nicht angenommen?
Hallo
Ich wollte gestern meine 25ct PET Pfandflaschen abgeben.
Die 2 Bierkisten haben im Auto gegen die Tüte mit den Einwegpfandflaschen gedrückt und dadurch 4 oder 5 Pflaschen zerdrückt oder eingedellt.
Beim Automaten wurden diese Flaschen dann nicht mehr angenommen ich habe geklingelt und dann wurde mir gesagt die werden in diesem Zustand nicht mehr angenommen.
Wenn ich diese Flaschen im normalen Zustand in den Automaten stecke werden die ja noch im Automaten geschtottet und fallen zerkleinert zerhechselt oder gepresst in einen behälter. Warum werden dann die kaputten nicht mehr angenommen ?
Ich meine mir macht es nun nichts aus aber die ganzen Leute die auf der Straße , meist obdachlos, die diese Flaschen einsammeln und dann abgeben wollen werden dann enttäuscht.
Ich verstehe den Sinn nicht.
Bei Mehrwegflaschen kann ich es ja verstehen weil da der Mehrwert nicht mehr gegeben ist aber bei PET?
Hat jemand dafür eine Erklärung oder war der nette Herr im Supermarkt einfach zu faul da nun was zu machen oder die anzunehmen?
Gibt es ein Gesetz oder eine Regel die besagt das beschädigte ,zerdellte, zerdrückte, zerkratze o.ä PET Flaschen nicht mehr abgenommen werden?
1 Antwort
Im Verpackungsgesetz ist geregelt, daß auch beschädigte Einwegpfand-Verpackungen (Flaschen oder Dosen) gegen Pfanderstattung zurückgenommen werden müssen. Wenn ein Rückgabeautomat sie nicht akzeptiert (meist wegen nicht lesbarem Strichcode oder DPG-Pfandzeichen) muß das Personal sie händisch=von Hand zurücknehmen und das Pfand von 25 Cent erstatten.
Für Mehrweg-Pfandflaschen gibt es keine derartige gesetzliche Regelung. Fehlende Etiketten sind - zumindest bei den üblichen Einheitsflaschen - in der Regel kein Problem, beschädigte Flaschen werden aber nicht zurückgenommen. Sie könnten ja auch nicht wieder neu befüllt werden...
Wir beide haben darüber ja schon gestritten: Ich sehe eine Pflicht zur Pfanderstattung auch beim Fehlen wesentlicher Teile von Etikett/Banderole/Aufdruck (Barcode, DPG-Pfandlogo), wenn der Charakter als Einwegpfand-Verpackung feststeht. Pfandpflichtig ist die Getränkeverpackung selbst (Flasche oder Dose), nicht ein Etikett oder der Aufdruck!
Das einzige wesentliche Bestandteil, das eine Verpackung als bepfandete Einwegverpackung ausweist, ist das DPG-Logo. Der Rest vom Etikett ist irrelevant. Allerdings "muss" dennoch etwas mehr vorhanden sein, da das DPG-Logo allein nicht auf der Flasche hält, sondern in der Regel nur bei der Etikettenüberlappung verklebt ist.
Verbraucherzentrale Bundesverband, Stand: 09.03.2020:
Bei der Rücknahme setzen Händler in der Regel auch Automaten ein. Dies funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und EAN-Code (Strichcode) gut erkennbar sind. Erkennt der Automat z.B. wegen Beschädigungen die bepfandete Einweg-Verpackung nicht, so muss die Rücknahme und Pfanderstattung manuell durch das Personal erfolgen. Auch beschädigte Verpackungen müssen gegen Pfanderstattung zurückgenommen werden.
Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal (oft bei Eigenmarken) erkennen, dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung handelt.
Quelle:
Wenn das Personal erkennen kann, daß es sich um eine pfandpflichtige Verpackung handelt, muß Pfand bei der Rückgabe erstattet werden.
Wenn das Personal nicht erkennen kann, daß es sich um eine pfandpflichtige Verpackung handelt, muß kein Pfand bei der Rückgabe erstattet werden.
Juristisch korrekt?
Ohne DPG-Logo muss es das aber nicht als pfandpflichtig anerkennen. Es muss auch nicht sämtliche Flaschenformen kennen oder sich gar auf die Suche machen und vergleichen. Es ist eine reine Kulanzsache wenn sie es dennoch machen.
Ok, nein, juristisch nicht korrekt.
Pfand muss nur erstattet werden, wenn eine Verpackung zweifelsfrei als pfandpflichtige Verpackung gekennzeichnet ist. Alles andere wären reine Mutmaßungen und Spekulationen.
Drei Beispiele:
1. Bei vielen Lebensmittelhändlern werden Fruchtsäfte (pfandfrei) und Fruchtsaftgetränke (pfandpflichtig) in identischen Flaschen abgefüllt. Eine solche Flasche könnte somit ursprünglich sowohl pfandflichtig als auch pfandfrei gewesen sein. Somit könnte sie auch als pfandpflichtige Flasche identifiziert werden. Was also tun?
2. Einige Lebensmittelhändler betreiben auch in Ausland Märkte. Auch dortige Flaschen sind zum Teil mit deutschen EW-Flaschen identisch, weil sie zum Teil aus denselben Abfüllwerken kommen. Ohne Etikett entspricht sie somit den hier erhältlichen Pfandflaschen und könnte somit auch fälschlicherweise als solche identifiziert werden.
3. Auch für den Anspruch auf Rücknahme und Rückzahlung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. In der Regel werden auch ältere Gebinde problemlos zurückgenommen, aber ein Anspruch darauf hat man nicht. Ohne Etikett kann mitunter das Alter der Flasche gar nicht mehr bestimmt werden (MHD auf Etikett, altes Dekor, gleiche Flasche aber lange vom Markt genommenes Produkt) und somit gar nicht geklärt werden ob überhaupt ein Rechtsanspruch besteht.
Die 3 Beispiele sind gut gewählt und erklären das Problem der Händler bei der Rücknahme genau. Hier trifft zu, was ich gesagt hatte:
Wenn das Personal nicht erkennen kann, daß es sich um eine pfandpflichtige Verpackung handelt, muß kein Pfand bei der Rückgabe erstattet werden.
Ja und Nein. Also inhaltlich zwar richtig, aber explizit so ausgedrückt wird es dort nicht. Aber da kein Ausschluss beschädigter Verpackungen genannt wird oder deren Zustand in sonstiger Weise näher definiert wird, bedeutet das halt im Umkehrschluss, dass es eine Beschädigung kein Ausschlusskriterium ist. Vorausgesetzt, die Beschädigung bezieht sich hier nur auf die Form (Verformung). Bezieht sich die Beschädigung jedoch das Fehlen eines Teils der Verpackung (Deckel ausgenommen), beispielsweise wenn der obere Teil einer Flasche abgetrennt wurde (z. B. als Trichter verwendet), so kann die Rücknahme abgelehnt werden.