Jagdverbot auf Grundstück?

9 Antworten

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In NRW

Wildfolge/Nachsuche

» Es wird aus Gründen des Tierschutzes nicht mehr im bisherigen Umfang zwischen Schalenwild und anderem Wild unterschieden.

» Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führer von Nachsuchehunden der von der unteren Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche auf Schalenwild und sonstiges Wild fortzuführen, das krankgeschossene Wild zu erlegen und zu versorgen.

Gleiches muss aus Gründen des Tierschutzes auch für Führer von brauchbaren Jagdhunden nach § 30 gelten, wenn anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt.

» Das Fortschaffen von Schalenwild ist wie bisher nicht zulässig. Anderes Wild als Schalenwild ist u.a. aus Gründen der Fleischhygiene fortzuschaffen und abzuliefern.

Ja, er darf aus ethischen Gründen schießen, weil gesetzlich der Tierschutz höchste Priorität hat. D. h. der Jäger ist verpflichtet, das Tier von seinem Leid zu erlösen, das darf er dann auch auf einem anderen Gebiet, wo er normalerweise nicht jagen dürfte, denn es geht darum, das Tier von seinem Leid zu erlösen.

Und Nachsuche muss er so oder so machen, sonst ist der Jäger dran. Ein verletztes Tier darf gestztlich nicht entkommen. 1. Wegen dem Tierschutz und Leid des Tieres 2. Weil Verletzungen zu Seuchen und elendigem Verrecken des Tieres führen würden 3. Andere Tiere, wie Füchse und Schweine würden das Tier sofort wittern und noch in selber Nacht reißen. Man würde das Reh sich selbst überlassen. Wiederum muss erst geprüft werden, ob das Reh gesund ist oder bedenkliche Merkmale hat (es könnte eine ansteckende Viruserkrankung haben, die, wenn andere Wildtiere davon fressen, ebenfalls krank werden).

Eine Möglichkeit ist natürlich, zu schauen, wie schwer verletzt das Reh ist und es ob sich hochpäppeln lässt z.B. bei einem Kitz. Meistens ist das aber nicht der Fall, da eine Wunde meist das Todesurteil des Tieres bedeutet. Zudem wirst du an ein wildes Tier nicht rankommen. Die zerschlagen dir mit den Läufen und einem Tritt den ganzen Schädel.

Was man da erlauben sollte sagt einem der gesunde Menschenverstand. Angeschossene Tiere muss man erlösen.


Gingerale3 
Fragesteller
 05.11.2019, 20:17

Klar. Aber darf der jäger das theoretisch, wenn er mich nicht vorher fragen kann? Ich stimme natürlich prinzipiell zu, Tierschutz geht vor

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Waldmensch70  05.11.2019, 21:51
@Gingerale3

Wenn er versucht Dich zu erreichen und Du gehst nicht ran / bist nicht da, dann handelt er ja nicht schuldhaft. Er muss Dich ja nur unverzüglich (also ohne schuldhafte Verzögerung seinerseits) benachrichtigen, das heisst nicht, dass er Dich vorher erreichen muss und von Dir die Erlaubnis abwarten muss und das Tier so lange weiter leidet.

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Goodnight  06.11.2019, 13:06
@Gingerale3

Theoretisch hat er Nachsorge betrieben, dazu braucht er deine Erlaubnis nicht. Zumal er dich gar nicht fragen kann. Tierschutz geht vor.

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Auf Nachsuche darf ein Jäger nur auf Grundstücken gehen, auf denen er jagdberechtigt ist bzw. mit dessen Jagdberechtigten er eine Nachsuchevereinbarung hat.

Wenn das Jagdrecht zu deinem Grundstück bei dir liegt, musst du die Nachsuche nicht zulassen. Das Jagdrecht liegt aber nicht zwangsläufig beim Grundstückseigentümer bzw. Besitzer.

Es ist durchaus möglich, dass bei einem Grundstück das Jagdrecht (z.B. aus historischen Gründen) vom Grundbesitz unabhängig ist. Dann hat der Jagdberechtigte sogar Betretungsrechte zur Ausführung der Jagt.

Hallo,

erst einmal müssen wir ja unterscheiden, was das für ein Grundstück ist. Ich gehe davon aus, dass Du nicht von einem Grundstück in einem befriedeten Bezirk redest (also Wohngebiet, bebautes Grundstück mit Wohnhaus) sondern von einem erst einmal nicht befriedeten Stück Feld, Wald oder Wiese.

Da findet erst einmal grundsätzlich die Jagd statt, das bedeutet, es gibt ein für das Revier in dem dieses Grundstück liegt auch einen zuständigen Jäger.

Jetzt kann ein Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Jagd auf seinem Grundstück verbieten lassen (aus ethischen Gründen). Das bedeutet, dieses Grundstück würde von der Jagd ausgeschlossen, es gehört zu keinem Revier.

Es gibt noch die Situation, dass ein verletztes Stück Wild aus seinem ursprünglichen Revier flüchtet und dabei die Reviergrenze überquert. Damit der Jäger das Tier trotzdem ohne vermeidbare Verzögerung (und somit zusätzlichem Leid) verfolgen und erlösen kann, gibt es normalerweise schon direkt vorab mit den jeweiligen Nachbarrevieren so genannte Wildfolgevereinbarungen. Das sind Verträge, die dem jeweiligen Jäger das Verfolgen erlauben, so dass das nicht erst im Falle eines Falles geklärt und verhandelt werden muss.

Und wie antnschnobe es in dem ergänzenden Kommentar zu seiner Antwort schon geschrieben hat: Im Falle, dass eines der angrenzenden Gebiete eines der aus ethischen Gründen von der Jagd ausgenommenen Grundstücken sein sollte, dann ist dort vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Wildfolge grundsätzlich erlaubt ist, damit das verletzte Tier erlöst werden kann.

Der Jäger hat jedoch den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Jäger