Ist es legal Schlangen Lebendfutter zu verfüttern?

2 Antworten

Da es ein terra Tier ist wird sie höchstwahrscheinlich nur frostfutter fressen.

Kommt darauf an was es für eine art ist und es kann bei lebendfutter passieren das sich die Beute mit beißen und kratzen wehrt was fatale Verletzungen bei der Schlange geben kann, daher rate ich dir von lebendfutter ab. Ich selbst habe ein königspython und sie ist glücklich mit 30-40°C warmen rattenbabys.

Grundsätzlich sollte man sich über die gesetzlichen Inhalte der Tierschutzgesetze in den verschiedenen Ländern (Schweiz, Österreich, Deutschland, aber auch unterschiedliche Bundesländer) vertraut machen. Denn keineswegs ist es überall erlaubt, lebende Mäuse oder Ratten an Schlangen zu verfüttern und wird dies nur in Ausnahmeregelungen nach behördlichen Ansuchen gestattet. 

https://www.exotendoc.at/bs/artikel000.php?id=027

3.1 Keine Lebendverfütterung von Wirbeltieren

Lebende Wirbeltiere dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen als Futter für Terrarientiere verwendet werden (Art. 4 Abs. 3 TSchV). So dürfen etwa Mäuse und Ratten nur dann lebend verfüttert werden, wenn die Schlange normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und der Halter den Nachweis erbringt, dass ihre Ernährung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Lebende Futtertiere für Wildtiere dürfen zudem dann verwendet werden, wenn das Wildtier mit dem Beutetier im gleichen Gehege gehalten wird (Biotophaltung). In diesem Fall muss das Gehege auch für das Beutetier artgerecht eingerichtet sein. Das heisst, die Strukturierung mit beispielsweise Versteck- und Klettermöglichkeiten sollte gegeben sein, so dass sich die Tiere bei Bedarf aus dem Weg gehen können.

Wer entgegen den genannten Bestimmungen lebende Tiere verfüttert, macht sich wegen einer Übertretung gegen das Tierschutzgesetz – einer sogenannten "übrigen Widerhandlung" i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. g TSchG – schuldig. Werden den Beutetieren durch den Fütterungsvorgang zusätzlich erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt, begeht ein Tierhalter zudem sogar eine qualvolle Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Diese bedeutet eine Tierquälerei und stellt ein Vergehen dar, das im Gegensatz zu den Übertretungen nicht nur mit Busse – sondern mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.

https://recht.pogona.ch/3.1_Lebendfutter


zudasdf 
Fragesteller
 21.12.2022, 09:45

Danke für die ausführliche Antwort.

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