Ist das noch Meinungsfreiheit? Muss eine Meinung Wahrheit enthalten?

7 Antworten

Meinungen sind grundsätzlich subjektiv. Sie basieren auf persönlichen Erfahrungen, Werten, Überzeugungen und Wissen des Einzelnen. Daher können sie von den Tatsachen abweichen oder auch darauf basieren.

Kommt halt darauf an, wie man Meinung & Meinungsfreiheit definiert. Ich bin da ungefähr auf deiner Seite.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – ich bin 𝓁𝒾𝓃𝓀𝓈 & 𝒻ℯ𝓂𝒾𝓃𝒾𝓈𝓉𝒾𝓃 :)

Deine Beispiele sind schwach, schau hier: Parteienverbote sind in der Ukraine nichts Neues. So wurden 2015 bereits drei Parteien permanent verboten, darunter auch die größte Kommunistische Partei.

Ja, die Meinungsfreiheit ist eine Farce. Jeder besteht auf sein eigenes Weltbild. Wer den Wahrheitsgehalt seiner Glaubenssätze nicht mehr prüfen will, wen es nicht mehr stört, dass seine Ideen mit Blödsinn vermischt sein könnten - der will mit seinem Kopf nichts mehr anfangen.

Zu lügen ist nicht generell verboten, aber es ist keine "Meinung". Das hat das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen fest gestellt, z.B.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-067.html

Demzufolge können Lügen unter Umständen von Strafe bedroht sein. Die von dir genannten Falschaussagen stellen aber keine Straftaten dar. Dazu müssen strafrechtliche Paragraphen erfüllt sein, die bei dem von dir genannten Unfug nicht einschlägig sind.

PixelManuel  29.03.2024, 21:37

Die Leugnung des Holocaust fällt auch unter den Straftatbestand der Volksverhetzung und ist demnach nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Von daher kommt es immer auf den Inhalt der Lüge an, ob eine Straftat vorliegt.

0
DerRoll  29.03.2024, 21:39
@PixelManuel

Es ist umgekehrt. Die Leugnung der Shoa ist eine Lüge und fällt DESHALB nicht unter den Schutz von Artikel 5 Absatz 1 GG. Nur deshalb haben die § 130 (3) und (4) überhaupt Bestand. Richtig ist das nicht jede Lüge strafbewehrt ist.

0
PixelManuel  29.03.2024, 21:46
@DerRoll

Artikel 5 schreibt nichts explizit von Lügen. In Absatz 2 findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen da, wo eine Straftat vorliegt. Es muss also erst eine Straftat vorliegen, damit die Meinungsfreiheit durch Artikel 5 (2) eingeschränkt werden kann.

Aber da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Fakt ist: es ist eine Lüge, die strafbar ist und demnach nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

0
DerRoll  29.03.2024, 21:52
@PixelManuel

Lies dir den verlinkten Artikel des Bundesverfassungsgerichtes durch:

Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Es ist kein "Katze in den Schwanz beißen". Lügen sind keine Meinung.

0
PixelManuel  29.03.2024, 22:00
@DerRoll

Dennoch bleibt es, dass diese Äußerung als Volksverhetzung gewertet wird und somit strafbar ist.

Alleine das reicht aus, um aufgrund von Artikel 5 (2) nicht unter die Meinungsfreiheit zu fallen.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt im Beschluss nämlich auch

Die Strafgerichte haben § 130 Abs. 3 StGB grundrechtskonform ausgelegt und angewendet

Ergo: Straftatbestand erfüllt und damit nach Artikel 5 (2) nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Das meine ich mit „Katze in den Schwanz beißen“. Das BVG hat sich in der Begründung doppelt abgesichert.

0
DerRoll  29.03.2024, 22:05
@PixelManuel

Es ist zwar unnötig sich darüber zu streiten, aber der Straftatbestand von 130(3) und (4) ist rechtmäßig WEIL die Leugnung und Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus eine Lüge ist. Gesetzliche Einschränkungen von Atikel 5 Abs. 1 nach Artikel 5 Absatz 2 müssen nämlich sehr eng ausgelegt werden. Einfach nur ein Gesetz machen reicht nicht.

0
PixelManuel  29.03.2024, 22:19
@DerRoll
aber der Straftatbestand von 130(3) und (4) ist rechtmäßig WEIL die Leugnung und Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus eine Lüge ist.

Da gebe ich dir recht.

Wir sind auf der gleichen Seite, argumentieren aus einer etwas anderen Perspektive.

Gesetzliche Einschränkungen von Atikel 5 Abs. 1 nach Artikel 5 Absatz 2 müssen nämlich sehr eng ausgelegt werden. Einfach nur ein Gesetz machen reicht nicht.

Artikel 5 (2) ist da eindeutig:

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das Strafgesetzbuch ist ein allgemeines Gesetz.

Immer dann, wenn eine Aussage gegen ein Gesetz verstößt, ist diese nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Daher ist ja auch eine Billigung des russischen Angriffskrieges nicht durch Artikel 5 (1) geschützt, da es nach §140 StGB strafbar ist.

Siehe dazu: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/KORE276012022

Da kann man nicht mehr mit einer Lüge argumentieren, es ist dennoch strafbar und daher nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.

0
PixelManuel  29.03.2024, 22:20
@DerRoll

Aber ich will mich auch nicht mit dir streiten. Dafür schätze ich dich zu sehr.

0