Hochhaus?

1 Antwort

Da die HV nach Ablauf der Frist rechtliche Mittel der ETG gegen unbotmäßige Eigentümer einleiten soll, ist die HV ja ganz offensichtlich NICHT von der ETG mit den Umbaumaßnahmen beauftragt worden. Da kannst Du also davon ausgehen, dass die Arbeiten von jedem Eigentümer termin- und fachgerecht durchzuführen und zu begleichen sind.

Mit den ausgesprochen rudimentären Angaben von Dir kann man natürlich nur mutmaßen.

Der Durchlauferhitzer (DLE) ist - so wie ich es annehme und entgegen Deiner Angabe - NICHT in einem der Wohnung zugehörigen Raum sondern gem. Teilungserklärung / Abgeschlossenheit in einem Gemeinschaftsraum, vermutlich am Treppenhaus. Ansonsten würde der Beschluss keinen Sinn machen, denn dann wäre der DLE ja bereits in Deiner Wohneinheit. Offenbar ist es das Ziel, die Technik, aus dem Gemeinschaftseigentum zu entfernen, damit hier eine klare rechtliche und buchhalterische Zuordnung möglich ist. Eine weitere, theoretische Möglichkeit wäre, dass der DLE aus brandschutztechnischen Gründen da weg muss - dann hätte aber keine Nutzungsfreigabe seitens des Amtes erfolgen dürfen.

Zur Kostentragung können wir hier absolut gar nichts beitragen, da Du dazu keine Infos gibst. Seid Ihr eine ETG mit Teilungserklärung nach WEG oder habt ihr z.B. eine Gemeinschaftsordnung mit Öffnungsklausel, die Euch bei der Festlegung des Kostenschlüssels mehr Freiheiten einräumt? Wie ist die EXAKTE Formulierung im der Beschlusssammlung? Die neue WEG sieht hier eine deutliche Lockerung der Aufteilung vor als früher.

Dazu siehe auch § 16 WEG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) oder bei baulichen Veränderungen wie in Deinem Fall verm. vorrangig: § 21 WEG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de).

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – ... aus Projektentwicklung, WEG-Recht, Beirat