Frage zur Blitzentlassung (gefängnis)

6 Antworten

Zunächst kommt es auf den Gefangenen, den Grund seiner Inhaftierung und seine Persönlichkeit an. Einen Gewalttäter wird man nicht entlassen.

Es hat bereits Fälle gegeben die ähnlich gelagert waren, komplett aussichtslos ist es nicht. Zuständig ist die Staatsanawltschaft für die er die Strafe verbüßt. Wichtig ist das nur er selbst einen entsprechenden Antrag stellen kann. Nachweise wie ärztliche und psychologische Stellungnahmen das es eine besondere Härte für den Sohn bedeuten würde wenn er in ein Heim oder eine Pflegefamilie müsse müssen natürlich erbracht werden.

Ohne weitere Kentnisse ist dazu nicht mehr zu sagen.

Sitzt er in U-Haft oder in Strafhaft? Wenn in Strafhaft, für wie lange?

Aus der Untersuchungshaft wirst Du ihn nicht rauskriegen, da kommt man nämlich rein entweder wegen Flucht- und Verdunklungsgefahr oder wenn man eines wirklich schweren Verbrechens verdächtig ist.

Bei der Strafhaft käme es evtl. auf die Dauer an; wenn es insgesamt nur 6 oder 7 Monate sind, würde er wohl Hafturlaub kriegen. Aber Haftstrafen unter zwei Jahren werden in der Regel zur Bewährung ausgesetzt, d.h. er wäre erst gar nicht reingekommen.

Wenn Du dringend in Therapie musst, würde Dein Sohn während dieser Zeit in eine Pflegefamilie oder ein Heim kommen, und dort würde während dieser Zeit optimal für ihn gesorgt - Du musst Dir also keine Sorgen machen. Sprich einfach mal mit Deiner Therapieeinrichtung oder dem Jugendamt, die kümmern sich darum.

Dass Du Deinen Verlobten dringend brauchst, weil Du ohne ihn nicht zurechtkommst, ist jedenfalls kein Entlassungsgrund - schließlich würde er dort nicht sitzen, wenn nicht ein triftiger Grund dafür vorläge (von ganz seltenen Fehlern, Justizirrtümern und falschen Verdächtigzunggen abgesehen).


clemensw  13.06.2014, 09:47

Hafturlaub ist max. für 21 Tage möglich - reicht also zeitlich nicht aus.

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BalduinB  13.06.2014, 09:57

Hier ist gerade was gelöscht worden, was meiner Meinung nach nicht nötig war.

Es war eine - in einigen Punkten durchaus berechtigte - Kritik an Dir und Deinem Entlassungswunsch, und Du hattest u. a. geantwortet, dass die Haftstrafe auf 8 Monate wg. Betruges lautet.

Sowas würde eigentlich immer zur Bewährung ausgesetzt. Dass es hier nicht der Fall ist, deutet daraufhin, dass es entweder nicht der erste Fall war oder Wiederholungsgefahr droht es sonstige Gründe gibt, die das rechtfertigen.

Wie oben schon jemand schrieb - wenn Deine Krankheit ein Haftentlassungsgrund wäre, dann wäre es DAS Schlupfloch für Strafgefangenen, und das kann nicht der Sinn der Sache sein. Schließlich hat auch die Gesellschaft Rechte, z. B. den Schutz vor Straftaten.

Mir ist schon klar, dass unter einer Haft immer auch die Angehörigen zu leiden haben (die u. U. nichts mit der Straftat zu tun haben und nichts davon wussten), aber das lässt sich leider nicht vermeiden.

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Frag die Einrichtung die die Therapie anbietet. Die wissen ganz gewiss Möglichkeiten für solche Probleme.

Dein Verlobter kann nach StPO §456 einen Antrag auf vorübergehenden Aufschub stellen.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

Über den Antrag entscheidet ein Richter.

Andere Möglichkeiten (z.B. Antrag auf Erlassung der Reststrafe durch Gnadengesuch) sind je nach verbleibender Reststrafe evtl. möglich. Hier kann ihm sein Anwalt genauere Auskunft geben.

Aber: Die Chancen sttehen hier allgemein relativ schlecht.

Ansonsten sorgt das Jugendamt für die zeitweilige Unerbringung des Kindes in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie.

Blitzentlassung - nie gehört.

Wahrscheinlich zählt, wegen welchem Delikts er einsitzt, wie lange die gesamte Haftstrafe noch dauert.

Für meine Begriffe wäre es unerhört, jemanden aus der Haft zu entlassen, weil sein Partner krank ist. Da kann und muss man andere Mittel und Wege finden.

Wenn eine stationäre Behandlung für Dich unumgänglich ist, dann muss das Kind eben anderweitig untergebracht werden. Auch wenn das hart klingen mag, aber deswegen kann man keinen Häftling auf freien Fuß setzen