Finanzielle Unterstützung bei zweiter Ausbildung (erste nicht abgeschlossen)?

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Wenn Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hast, dann handelt es sich immer noch um deine Erstausbildung.

Sollten die Voraussetzungen für BAB - erfüllt sein, könnte theoretisch wieder Anspruch bestehen, wenn es für den Abbruch einen wichtigen Grund gab.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner.

Würde dem Grunde nach kein Anspruch auf BAB - bestehen, käme auch Wohngeld in Betracht, man muss dann nur schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Unter 25 stünde dir dann das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du nicht mehr bei den Eltern wohnst und gemeldet bist und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Eventuell käme auch eine Aufstockung durch Bürgergeld in Betracht, wenn kein Anspruch auf Wohngeld bestehen sollte, dass aber nur bei BAB - bei Bafög - ist man im Regelfall davon ausgeschlossen.

Es sei denn man ist unter 25, wohnt bei den bedürftigen Eltern im Haushalt und kann seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, denn dann gehört man noch zur BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern und der Bedarf würde entsprechend aufgestockt.

isomatte  03.08.2023, 02:30

Danke dir für deinen Stern !

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Hades545  09.01.2024, 03:39

Hab dies bezüglich eines Frage. Hab ebenfalls eine Ausbildung abgebrochen und bin danach zur Bundeswehr 4 Jahre. Beginne nächstes Jahr eine neue Ausbildung. Laut Google und diversen Internetseiten, steht mir als Azubi BAB zu , dieses wird aber zu 100% abgelehnt , Grund Einkommen Eltern. Somit würde Wohngeld greifen , da BAB abgelehnt. Nun , steht einem Wohngeld aber nur zu , wenn BAB abgelehnt wird wenn: Zweitausbildung, alleinerziehend, 18 Jahre oder Förderungszuschuss entfällt. Alles tritt bei mir nicht ein , somit nicht Wohngeldberechtigt ,richtig ?

Somit könnte ich laut Ihnen , eine Aufstockung durchs Bürgergeld beantragen. Gibt's dazu eine Grundlage?

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isomatte  09.01.2024, 08:09
@Hades545

Man muss hier erst einmal zwei Sachen unterscheiden !

In einer Zweitausbildung hat man im Regelfall keinen Anspruch mehr auf BAB - von der Agentur für Arbeit, also selbst wenn die Vergütung entsprechend gering wäre, würde man kein BAB - bekommen und hätte auch dem Grunde nach keinen Anspruch darauf.

Dann käme theoretisch Wohngeld von der Wohngeldbehörde in Betracht, man müsste dann nur schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Wäre man alleinerziehend, könnte selbst mit BAB - oder Bafög - ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt würden, wenn das / die Kinder selber kein BAB - oder Bafög - bekommen und auch dem Grunde nach keinen Anspruch darauf haben.

Wenn Du also noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast und nur auf Grund von zu hohem Einkommen der Eltern oder eigener Nettovergütung kein BAB - bekommst, hättest Du aber zumindest dem Grunde nach einen Anspruch darauf und auch dann bist Du von Wohngeld ausgeschlossen.

Da Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast und einem Kind in der Wahl seiner Ausbildung im Regelfall ein Fehlgriff zugestanden wird, wären dir deine Eltern bei ausreichend Einkommen zum Unterhalt verpflichtet.

Diese Unterhaltspflicht käme dann auch bei der Beantragung von Bürgergeld ins Spiel.

Bist Du noch unter 25, wohnst nicht mehr bei den Eltern im Haushalt, dann stünde dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Dann käme es auf deine eigene Brutto und Nettovergütung an und was Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen musst.

Der Unterhaltsanspruch liegt dann seit 2024 bei 965 Euro, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt, auf diesen Betrag würde das Kindergeld voll angerechnet und die Nettovergütung bis auf einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro auch.

Nur wenn es dann noch einen ungedeckten Bedarf geben würde, käme dann ggf.noch Unterhalt von den Eltern in Betracht, bis man auf diese 965 Euro kommt.

Dann könnte man unter Umständen auch noch einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen, wenn man den Grundbedarf nach dem SGB - ll mit seinem anrechenbarem Einkommen nicht decken könnte.

Der läge derzeit bei min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Auf diesen Grundbedarf würde dann das Kindergeld evtl. Unterhalt voll angerechnet und die Nettovergütung würde entsprechend um Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll bereinigt.

Läge das bereinigte Gesamteinkommen dann unter dem Grundbedarf nach dem SGB - ll, könnte eine Aufstockung vom Jobcenter in Betracht kommen.

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