Darf ich an mich gerichtet Briefe veröffentlichen?

3 Antworten

Nein, darfst du nicht.

Der Bundesgerichthof sagt hierzu:
"Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Art 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist."


Bergfex49  31.03.2020, 08:24

Ganz genau und exakt

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Artus01  31.03.2020, 08:30

Auch hier kurz: Aktenzeichen.

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Artus01  31.03.2020, 10:01
@5432112345

Woran man mal wieder gut erkennen kann wie schnell man eine Irrtum erliegt, nur weil man ein Urteil hat das man entweder nicht richtig gelesen, oder nicht verstanden hat..

In dem angeführten Urteil geht es zunächst um eine Veröffentlichung die nicht komplett, sondern nur in Teilen erfolgte. Sinnentstellend wie der Käger ausführte. Dann, der eigentliche Hauptgrund, das Verlangen des Klägers eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Diesem Verlangen wurd nicht komplett und nicht in ausreichender Form Rechnung getragen. Von daher war die Klage erfolgreich.

Diese Urteil ist auf die Frage die hier gestellt wurde nicht übertragbar.

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5432112345  31.03.2020, 11:59
@Artus01

Das Urteil habe ich auch gelesen und verstanden. Nur habe ich eben auch verstanden: Der Leitsatz ist dem Urteil übergeordnet, so dass sich das Urteil auf den Leitsatz bezieht, der Leitsatz aber nicht auf das Urteil. Der dem Urteil zu Grunde liegende Leitsatz den ich oben zitiert habe lässt sich also sehr wohl übertragen.

Um es mit deinen Worten auszudrücken: "Woran man mal wieder gut erkennen kann wie schnell man eine Irrtum erliegt"

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Artus01  31.03.2020, 13:22
@5432112345

so dass sich das Urteil auf den Leitsatz bezieht, der Leitsatz aber nicht auf das Urteil.

Öhmmm ... wie jetzt?

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5432112345  01.04.2020, 10:23
@Artus01

Die Abhängigkeit besteht nur in eine Richtung, nicht gegenseitig.

Nehmen wir das Baugesetz und die Bau(ver)ordnungen der Länder.

Das Baugesetz ist übergeordnet und alle Bauordnungen der Länder können nur im Rahmen des Baugesetzes formuliert werden. Dennoch kann jeder Sachverhalt in den verschiedenen Bauordnungen anders festgelegt werden.

Genauso ist es bei einem Leitsatz und einem Urteil. Der Leitsatz formuliert die rechtliche Interpretation des BGH. Diese grundsätzlichen Interpretation wird das BGH nicht von Fall zu Fall komplett über den Haufen werfen, sondern auch in anderen Fallkonstelationen beibehalten.

Um den Bogen zu spannen: Das Urteil ist nicht auf die Situation des Fragestellers anwendbar, genauso wie die Bauordnung von Berlin nicht auf Bayern anwendbar ist, aber das Baugesetz ist in beiden Ländern anwendbar, so wie der Leitsatz auf beide Situationen anwendbar ist.

Wenn es im Leitsatz heißt "Briefe [...] dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden." dann gilt das für den Fall der zerstückelten Veröffentlichung in einer Zeitung genauso wie für das Veröffentlichen auf Facebook.

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Artus01  01.04.2020, 14:15
@5432112345

Sorry, aber nun kommt nur noch kompletter Unsinn.

Du hast natürlich Recht und vergiss es einfach.

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5432112345  01.04.2020, 14:24
@Artus01

"Sorry, aber nun kommt nur noch kompletter Unsinn."
Meinst du jetzt von dir?

"Du hast natürlich Recht"
Stimmt, sonst hättest du ja auch Gegenargumente.

"vergiss es einfach"'
Ok.

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Artus01  01.04.2020, 14:27
@5432112345
"Du hast natürlich Recht"
Stimmt, sonst hättest du ja auch Gegenargumente.

Hätte ich schon, allerdings habe ich keien Lust mich mit jemandem auseinaderzusetzen der nichts verstehen will. Eher bringe ich einer Kuh das Tanzen bei.

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5432112345  01.04.2020, 15:08
@Artus01

"Hätte ich schon, allerdings habe ich keien Lust mich mit jemandem auseinaderzusetzen der nichts verstehen will."
Ich setze mich doch auch mit dir auseinander...

Zudem hast du mir noch garnichts "zum verstehen" gegeben außer, dass du der Meinung bist, dass das genannte Urteil nicht anwendbar ist, weil es im Urteil um eine andere Fallkonstellation geht. Das habe ich verstanden und gebe dir Recht, man kann das Urteil nicht auf die Situation des Fragestellers übertragen. Nur geht es nicht um das Urteil, sondern um den aufgestellten Leitsatz.

Viel eher als "keine Lust" ist wohl "keine Argumente" der Grund - oder die Angst, dass ich die auseinander nehme. Bei einem Kleinkind wäre der wortlaut "Ich habe Argumente, die sage ich dir aber nicht!" - andere Worte, selber Inhalt. Sachlich sind deine angeblichen Argumente vollkommen wertlos, wenn du sie nicht nennen kannst.

Es steht dir natürlich frei dich zurückzuziehen, dann musst du aber auch hinnehmen, dass du argumentativ nicht die Oberhand hast. Alles andere ist "hätte, wäre, wenn" und interessiert niemanden.

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Du kannst das gerne machen. Es ist schließlich ein an dich gerichteter Brief.

Du gibst damit dein Briefgeheimnis preis.

Anders würde es aussehen, wenn du einen fremden Brief veröffentlichen würdest.

Außerdem: Gehe damit zur Polizei. Die klären das schon.


5432112345  31.03.2020, 08:22

Klar, genauso wie ich ein Album erwerben kann und die Musik darauf dann auch mir gehört. Die darf ich dann auch veröffentlichen und kostenlos im Internet zur Verfügung stellen...

Nur weil man etwas in der Hand hält heißt das noch lange nicht, dass man alle Rechte daran hat.

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tinalisatina  31.03.2020, 08:31
Du kannst das gerne machen.

Ist nur nicht legal.

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Wenn der Brief sehr rassistisch und direkt beleidigend ist, kannst du diesen zur Polizei bringen und ihn anzeigen... - Also ja veröffentlichen darfst du ihn


5432112345  31.03.2020, 08:20

Bei der Polizei vorzeigen ist nich lange nicht veröffentlichen.

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tinalisatina  31.03.2020, 08:31
Also ja veröffentlichen darfst du ihn

Also, nein, natürlich nicht.

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