Darf ein Polizist jemanden außerhalb der Dienstzeit festnehmen?

17 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Rechtsgrundlage ist nicht das sogenannte "Jedermansrecht", das jeden Bürger grundsätzlich zur vorläufigen Festnahme berechtigt, wenn ein paar weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundlage besteht schlicht darin, daß sich jeder Beamte jederzeit in den Dienst versetzen kann. So gesehen haben Beamte keine "absolute Freizeit". Ein Polizist hat lediglich nach dem sogenannten "Oppurtunitätsprinzip" die Möglichkeit, von einem Einschreiten abzusehen. Das darf er aber auch, wenn er im Dienst ist. Bei dem geschilderten Vorfall besteht aber schon der Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung und das ist eine Straftat.

Ein (Polizei)Beamter kann sich jederzeit selbst in den Dienst versetzten.
Die hier erwähntenJEDERMANN FESTNAHME hat hiermit nichts zu tun

  1. ist ein Polizist ein Polizist und nicht jedermann
  2. eine Festnahme hat Mitte Personalienfeststellung bzw Aufnahme nichts zu tun.
  3. Die angesprochene Festnahme nach §127 StPO ist auch nicht sooo einfach. Ich darf jemanden festhalten wenn er dringend eine Straftat verdächtigt ist, bis zum Eintreffen der Exekutive. Wobei das sehr wackelig ist. Als Laie sollte man sich daran halten, dass man erst dann jemanden VORLÄUFIG!!!! nach §127 stpo Festnehmen sollte,wenn ich die Straftat, nicht Ordnungswidrigkeit,beobachtet habe und dem Verdächtigen zweifelsfrei zuzuordnen kann.

Beispiel. Du siehst einen „Verdächtigen um eine Hausecke gehen mit einem Stein in der Hand. Kurz danach hörst du es klirren. Der verdächtige kommt um die Ecke und du vermutest das er eine Scheibe eingeworfen hat. Er will sich nicht festhalten lassen bis die n Polizei eintrifft. Ihn festzuhalten kann auch nach hinten losgehen. Du hast die Straftat nicht beobachtet.
Wenn ihm die Tat nicht nachgewiesen werden kann, könntest du von dem festgehaltenen nun Regress genommen werden.

Solltest du ihn dabei jedoch gesehen haben, ist es was anderes. Hier kannst du ihn, auch mit ANGEMESSENER!!, Gewalt an der Flucht hindern.

olli

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist ein Polizist NIEMALS außer Dienst. Er darf also auch außerhalb seine Dienstzeit polizeilich tätig werden.

Du darfst das jedoch nicht. Die Jedermann-Festnahme würde hier nicht gestattet sein, da es sich bei der geschilderten Situation nicht um eine Straftat handelt.


123Fakename 
Fragesteller
 27.08.2011, 11:56

Warum?

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Reling  27.08.2011, 12:30
@SgtMiller

Greift hier nicht, denn hier liegt keine Straftat vor. Schrieb ich doch bereits.

Du darfst einen Bankräuber auf frischer Tat festnehmen, aber nicht einen harmlosen Verkehrssünder.

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colt1212  27.08.2011, 20:16
@Reling

der fragesteller hat doch gar nicht nach der vorläufigen festnahme gefragt, sondern nach der personaleinfeststellung...die darf er zwar auch nicht, aber §127 ist hier doch überhaupt nicht gefragt gewesen...warum greift ihr das denn dann überhaupt auf...??

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123Fakename 
Fragesteller
 28.08.2011, 12:13
@colt1212

Genau. Ich wollte eigentlich wissen ob er die Personalien aufnehmen darf.

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Der Beamte ist immer im Dienst.

Zu bestimmten Zeiten muß er, zu anderen darf er seinen Dienstgeschäften nachgehen.


Meandor  27.08.2011, 14:03

Und wenn ein Beamter in seiner "Nicht-Dienstzeit" etwas entdeckt, dass seine dienstlichen Belange betrifft, dann muss er sich in Dienst versetzen.

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Zuko540  10.10.2011, 11:57
@Meandor

Wenn ein Beamter einen Dienstausweis hat und jemand falsch parkt darf der Beamte ihn auch darauf hinweisen.

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  1. Ein Polizist darf überhaupt niemanden "festnehmen", sondern nur "vorläufig festnehmen".

  2. Personalien aufnehmen ist keine "Festnahme" und darf in begründeten Fällen jeder, auch du. Und die von dir geschilderte Situation ist sicherlich ein begründeter Fall.


Reling  27.08.2011, 12:32

Nein, Personalien darf nicht jeder aufnehmen. Schon gar nicht bei einem Verkehrssünder.

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kosy3  27.08.2011, 13:14
@Reling

Welche Rechtsnorm verbietet dies? Ich mache das ständig. Selbst von Leuten, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen.

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burkile  27.08.2011, 13:31
@kosy3

Wenn die Leute freiwillig die Personalien geben, selber die schuld. Als Privatperson hast du keine Rechtsgrundlage dazu.

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Reiswaffel87  27.08.2011, 13:35
@kosy3

Irrtum. Du bräuchtest eine Rechtsgrundlage, die dir die Möglichkeit gibt Personalien von Personen zu erheben, auch wenn diese sie dir nicht freiwillig geben wollen. Und eine solche hast du nicht.

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kosy3  27.08.2011, 13:50
@burkile

Wessen machen sich diese Leute denn "schuldig"?

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kosy3  27.08.2011, 13:55
@Reiswaffel87

Die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" sind mein und das Recht eines jeden Bürgers Personalien auszutauschen oder einseitig preiszugeben. In Deutschland ist immer noch das erlaubt, was nicht verboten ist und nicht das verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Oder gibt es ein Gesetz, dass ausdrücklich erlaubt, dass man auf dem Gehsteig zwei Schritte nach vorn und drei nach hinten geht? Trotzdem ist es nicht verboten, oder?

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Reiswaffel87  27.08.2011, 14:13
@kosy3

Deine Aussage, dass jeder Personalien aufnehmen darf, ist selbstverständlich so zu verstehen, dass quasi jeder dieses polizeiliche Recht hätte. Das ist aber nicht der Fall. Dass man sich natürlich Daten notieren darf, wenn die einem jemand gibt, ist keine Frage und derart selbstverständlich und belanglos, dass es nicht erwähnt werden muss. Gegenüber einem Polizisten ist man aber zur Preisgabe der persönlichen Daten verpflichtet, gegenüber dir nicht.

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Queeezy  05.11.2012, 21:33
@Reiswaffel87

§ 127

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Somit hat er in bestimmten Fällen die Befugnis selber jemanden, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist, festzunehmen.

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stefanmz  29.01.2015, 23:55
@Reling

Das bloße Aufnehmen, also Erfassen von Personalien darf sicherlich jeder! Das findet ja jeden Tag statt, wo z.B. Leute bereitwillig bei Gewinnausschreiben oder auch gegenüber Ladendetektiven etc. ihre Personalien angeben, ohne das hierzu eine Pflicht bestehen würde.

Gegenüber einem anderen Bürger ist grundsätzlich niemand zur Angabe von Personalien verpflichtet. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, wie zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall. In diesem Fall wird der Unfallgegner zum sog. Feststellungsberechtigten und darf von seinem Gegner die Personalien fordern. Gibt dieser diese nicht an ist das ordnungswidrig. Entfernt er sich von der Unfallstelle ohne seine Personalien anzugeben, macht er sich strafbar.

Gegenüber in rechtmäßiger Dienstausübung handelnden Berechtigten (siehe § 111 OWiG) muss man seine Personalien hingegen angeben.

Im Allgemeinen sind Amtsträger dazu berechtigt eine sog. Identitätsfeststellung bei der Person durchzuführen. Dies beinhaltet z.B. das Durchsuchen der Person und sofern erforderlich auch das Verbringen der Person zur Dienststelle. Auf die entsprechenden Befugnisnormen darf der Polizist, innerhalb und außerhalb des Dienstes zurückgreifen.

Der Bürger (Jedermann) ist zur Identitätsfeststellung nicht berechtigt. Er darf (nur ihm unbekannte) Personen die einer Straftat verdächtig sind NUR festhalten. Er darf z.B. nicht die Person durchsuchen. Das Festhalten dient der Ermöglichung der anschließenden Identitätsfeststellung, durch die verständigten Polizisten.

Übrigens ist der Polizist NICHT immer im Dienst. Im Dienst ist er dann, wenn für ihn "die Uhr läuft" und seine Tätigkeiten als Dienstzeit angerechnet werden. Im vorliegenden Fall befand er sich auf dem Weg ZUM Dienst.

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Moritzburg  27.08.2011, 18:41

Du erzählst einen Quark. Unglaublich!

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jankru  28.08.2011, 01:06

Das mit den Personalien aufnehmen dürfen ist so eine Sache...nach dem Perso fragen darf in der Tat jeder, ob er ihn dann auch zu sehen bekommt ist wieder eine andere Sache. Erzwingen kann der Otto-Normalbürger das jedenfalls nicht, auch dann nicht, wenn er von seinem Festnahmerecht gebrauch machen kann. Und nur in seltenen Fällen wird man seinen Perso zücken, zum Beispiel beim abgleich eines personifizierten Fahrausweises ohne Lichtbild, beim stellen eines amtlichen Antrags, oder bei einem Bankgeschäft, insofern notwenig. So halte ich es jedenfalls. Ansonsten bekommt den keiner zu sehen, wenn ich es nicht will. ebenso halte ich es mit meinem Tascheninhalt in Supermärkten, das ist nämlich das selbe in Grün.

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