Darf der Arbeitgeber Kassendifferenzen vom Lohn abziehen?

4 Antworten

Im Handel muss der Chef dir ein Mankogeld zahlen, sind glaube 16 € im Monat. Und somit ist er dann auch berechtigt die 15 € einzufordern. Aber es muss im Arbeitsvertrag stehen.

Werden in Arbeitsverträgen Mankovereinbarungen getroffen, dann haftet der Arbeitnehmer für ein Manko, also eine Differenz zwischen Soll- und Istbestand von ihm anvertrauten Waren- oder Kassenbeständen. Die Haftung ist dabei unabhängig von der Schuld des Arbeitnehmers. Als Ausgleich für die Haftung und um im Falle eines Manko dieses zu begleichen (also z.B. im Einzelhandel eine Kassendifferenz am Ende des Tages), erhält der Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Ausgleich, das Mankogeld.


MoPi598 
Fragesteller
 27.09.2019, 00:04

Also kann ich die 15€ zurückfordern mit der Begründung das weder mankogeld gezahlt wird noch es im Vertrag steht.

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So ich kann aufklären da ich bei meinem Anwalt war.

Der Arbeitgeber darf Differenzen erst ab einem Netto Gehalt von mindestens 1.200€ im Monat abziehen.

Wenn du für die Abrechnung zuständig bist und die Kasse falsch berechnet hast, klar müssen die 15€ ja irgendwo fehlen. Die Kasse muss eben stimmen, sonst gibt es Probleme mit dem Finanzamt.


Oponn  25.09.2019, 07:14

Falsch.

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Maggomarco  25.09.2019, 08:24
@Oponn

Wenn du irgendwas behauptest, musst du es aufh begründen, anstatt einfach irgendwelche Frasen an den Kopf zu werfen...

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Oponn  25.09.2019, 12:22
@Maggomarco

Dann fang doch mal an mit dem begründen. Aus welchen Gesetzen und Gerichtsurteilen nimmst du denn so deine Behauptung?

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Maggomarco  25.09.2019, 12:27
@Oponn

So funktioniert das hier nicht. Ich habe dich was gefragt und jetzt kommst du damit, ich solle meine Behauptung begründen.

Ich entnehme das nicht aus irgendwelchen Gerichtsurteilen. Wer dem Geschäft schadet, hat dafür zu haften und da fallen eben die 15€ mitunter, die in der Kasse fehlen! Wer in ner Tankstelle arbeitet, ist meistens alleine und hat dann auch die volle Verantwortung über die Kasse zu tragen! Hör auf rumzustänkern.

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Oponn  25.09.2019, 12:44
@Maggomarco

Eine Wiederholung deiner Behauptung ist aber nun mal kein Beleg. Das hat mit der Rechtslage schlicht nichts zu tun.

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ErsterSchnee  25.09.2019, 13:06
@Oponn

"Eine Haftung des Arbeitnehmers für eine Kassendifferenz ist aber nur gegeben, wenn ihm der Arbeitgeber zumindest mittlere Fahrlässigkeit nachweisen kann."

Also DARF er es - wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Was habe ICH gesagt? "Ja, er darf es"

Was hast DU gesagt? "Falsch"

Damit hast du dich gerade selber widerlegt - herzlichen Dank...

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Oponn  25.09.2019, 13:08
@ErsterSchnee

Was für ein Stuss. Du hast eine allumfassende Behauptung ohne jegliche Einschränkung aufgestellt. Es ist nahezu unmöglich mindestens mittler Fahrlässigkeit nachzuweisen. Insofern ist die Antwort, nein, grundsätzlich darf er nicht, allenfalls in Ausnahmefällen.

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ErsterSchnee  25.09.2019, 13:35
@Oponn

Was für ein Stuss. Du hast eine allumfassende Behauptung ohne jegliche Einschränkung aufgestellt. 

Und das ist nunmal falsch...

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Maggomarco  25.09.2019, 14:14
@Oponn

Du Trottel! Da steht, dass er Arbeiteber den Angestellten in Haftung nehmen kann, wenn er ihm die Schuld dafür geben kann! Was IMMER der Fall ist, wenn er die Aufsicht über die Kasse hatte!

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Oponn  25.09.2019, 14:17
@Maggomarco

Das ist immer noch falsch, egal wie oft du es wiederholst.

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Maggomarco  25.09.2019, 14:27
@Oponn

Nein ist es nicht. Du widersprichst dir gerade selber indem du auf den Gesetzestext verweißt, indem eindeutig steht, dass wenn der AG es dem AN nachweisen kann, dass er ihn auch haftbar machen kann. Hör auf zu labern, du hast keine Ahnung wovon du sprichst.

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Oponn  25.09.2019, 14:36
@Maggomarco

Da kannst du noch so viel pöbeln, dadurch wird dein Blödsinn auch nicht richtiger. Wie schon belegt, kann der AG den AN nur in Regress nehmen, wenn er ihm mindestens mittlere Fahrlässigkeit nachweisen kann. Im Gegensatz zu deiner Unsinnsbehauptung ist das nicht immer, sondern nahezu nie der Fall.

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Familiengerd  25.09.2019, 13:23

Das ist so allgemein schlichtweg falsch!

Der Einbehalt der Differenz ist dem Arbeitgeber nur erlaubt, wenn er

-- die Verantwortung des betroffenen Arbeitnehmers beweisen kann,

-- dem Arbeitnehmer mit dem Entgelt ein angemessenes Mankogeld zahlt und/oder

-- ihm mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen kann.

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ErsterSchnee  25.09.2019, 13:35
@Familiengerd

Genauso, wie es so allgemein schlichtweg falsch ist, dass der Arbeitgeber das NICHT darf... 🤷

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Familiengerd  25.09.2019, 13:41
@ErsterSchnee

Nein!

dass der Arbeitgeber das NICHT darf...

Das hat Oponn ja auch nicht behauptet!

Die Aussage "Falsch" von Oponn ist richtig, weil sie sich nur auf die voraussetzungslose - und damit eben falsche - Bejahung durch Maggomarco bezieht!

Mit seinem "Falsch" hat Oponn eben nicht behauptet, dass der Arbeitgeber das generell nicht dürfe!

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Familiengerd  25.09.2019, 14:04
@ErsterSchnee
Noch Fragen?

Nein - aber Du schmeißt hier Kommentare durcheinander!!

Wir reden aber von seinem Kommentar "Falsch." zur Antwort von Maggomarco hier - und nicht von seinem Kommentar "Nein, darf er nicht." zu Deiner eigenen (falschen, weil nicht differenzierenden) Antwort unten!!!

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ErsterSchnee  25.09.2019, 14:06
@Familiengerd

Wir reden hier von seiner festen Überzeugung, die so, wie sie geäußert wurde, falsch ist.

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Familiengerd  25.09.2019, 14:12
@ErsterSchnee

Ich rede nicht von "festen Überzeugungen", sondern hier alleine von der Aussage "Falsch", die hier zu dieser Antwort steht - und diese Aussage ist nun mal eben richtig!

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Familiengerd  25.09.2019, 17:21
@ErsterSchnee

Wenn zu der pauschalen der Antwort - womit inhaltlich ja gesagt wird, dass der Arbeitgeber so vorgehen könne, wie es in der Frage beschreiben wird - "falsch" gesagt wird, dann ist das nicht selbst pauschal, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Pauschalität der Antwort (und ist damit richtig).

Ich habe das Gefühl, Du bist etwas "überfordert" - aber das ist ja nicht schlimm ... 😊

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Familiengerd  01.10.2019, 11:37
@ErsterSchnee

Bilde Dir doch nicht ein, Du würdest mich in irgendeiner Weise "beschäftigen".

Dass hier überhaupt ein Kommentar "..." erschienen ist, war schlicht und einfach nur ein Versehen.

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Familiengerd  01.10.2019, 12:31
@ErsterSchnee

Dass man Dir aber auch alles erklären muss.

Es war versehentlich ein Kommentar, der mit Dir überhaupt nichts zu tun hatte. Da er schon abgespeichert war, konnte ich ihn nur noch durch Punkte (z.B.) ersetzen.

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Nein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Haftung der Mitarbeiter bei solchen Fehlbeständen eindeutig eingeschränkt: Will der Arbeitgeber jemanden haftbar machen, muss er darlegen und beweisen können, dass explizit ein bestimmter Mitarbeiter den Fehlbestand verursacht hat. Dabei ist insbesondere der Nachweis erforderlich, dass die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter – wie der Jurist sagt - ausschließlicher und alleiniger Besitzer der Sache war, die abhanden gekommen ist. Mit anderen Worten, der Mitarbeiter muss ausschließlich und alleine über die betreffenden Sache verfügt haben. Kann er das nicht darlegen und beweisen, braucht der Mitarbeiter keinen Schadenersatz leisten

(Az: AZR 175/97; in: AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).

Allerdings lässt sich die komplizierte Beweisführung mit einer Haftungsklausel (Mankovereinbarung) umgehen. Mit einer solchen Vereinbarung kann die Haftung eines Mitarbeiters unabhängig vom Verschulden festgelegt werden. Gibt es einen Fehlbestand, muss der Mitarbeiter dann haften, unabhängig von der im Urteil des BAG festgelegten Haftungsbeschränkung. Voraussetzung für eine solche Mankovereinbarung ist aber, dass der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt eine Risikoprämie (Mankovergütung) bekommt.

Diese Prämie muss das voraussichtlich zu erwartende Manko abdecken (BAG, Az.: 8AZR 386/98; in: BD 2000, Seite 1078). Eine Haftungsklausel (Mankoabrede) könnte in etwa so formuliert sein:

  1. Die Parteien vereinbaren, dass der Mitarbeiter für die in seinem Arbeits- und Kontrollbereich übertragene Tätigkeit uneingeschränkt haftet. Die Parteien vereinbaren weiter, dass insoweit die Haftungsbeschränkung für betrieblich veranlasste Tätigkeit keine Anwendung findet.
  2. Als Ausgleich für das Haftungsrisiko erhält der Mitarbeiter ein monatliches Mankogeld in Höhe von ... EUR. Das Mankogeld wird zusammen mit dem monatlichen Entgelt an den Mitarbeiter ausgezahlt."

Da die Rechtsprechung an solche Mankovereinbarung hohe Anforderungen stellt, sollte der Arbeitgeber jedoch unbedingt dafür Sorge tragen, dass mit dem vereinbarten Mankogeld wirklich der voraussichtlich zu vereinbarende Fehlbetrag abgedeckt wird. Anderenfalls kann es ihm bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung passieren, dass er trotz Mankovereinbarung am Ende leer ausgeht.

Frage an Juristen - Lohnabzug wegen Kassendifferenz | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:

https://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/782798-1-500/frage-an-juristen-lohnabzug-wegen-kassendifferenz


Maggomarco  25.09.2019, 08:26

Was "Nein"?! Eben doch wenn er es beweisen kann, also kann er seine Mitarbeiter auch haftbar machen!

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Roderic  25.09.2019, 11:18
@Maggomarco

Wenn er (der Arbeitgeber) es nicht beweisen kann, dann darf er es eben nicht.

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Maggomarco  25.09.2019, 11:22
@Roderic

Ja das ist natürlich immer so 🤦🏻‍♂️... in ner Tankstelle arbeitet man aber meistens alleine und hat auch die Verantwortung über die Kasse. Von daher ist es also auch die Schuld vom Fragesteller, wenn da plötzlich 15€ aus welchem Grund auch immer fehlen...

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Familiengerd  25.09.2019, 13:27
@Maggomarco
in ner Tankstelle arbeitet man aber meistens alleine

Eben: meistens - hier also reine Spekulation von Dir!

Außerdem kommt es nicht nur darauf an, dass der Arbeitgeber beweisen kann, dass der bestimmte Arbeitnehmer verantwortlich ist, sondern es kommt auch auf die weiteren Punkt > Mankogeld und > Nachweis von mittlerer/grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz an!

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MoPi598 
Fragesteller
 27.09.2019, 00:43
@Maggomarco

Ich hatte in der Zeit wo ich meisten 6 Stunden an einem Tag gearbeitet habe immernoch für 2 Stunden eine zweitbesetzung.

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Familiengerd  27.09.2019, 12:48
@MoPi598

Wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann,

-- dass alleine Du für den Minusbetrag verantwortlich bist,

-- wenn er Dir außerdem keinen Vorsatz oder keine grobe - mindestens aber mittlere - Fahrlässigkeit nachweisen kann und

-- wenn es außerdem keine vertragliche Regelung zu Manko-Situationen mit Vereinbarung eines zusätzlich zum Entgelt vom Arbeitgeber gezahlten Mankogeldes gibt,

dann darf er Dir den Minusbetrag nicht von Deinem Entgelt abziehen!

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MoPi598 
Fragesteller
 01.10.2019, 10:13
@Familiengerd

Ja es ist so jeder hat seine eigene Kasse. Wenn der Kollege vor ist könnte er ich sage mal streng genommen an meiner Kasse gewesen sein falls er klar in würde . Oder ist das Beweis genug meine Kasse und ich muss das bezahlen?

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Familiengerd  01.10.2019, 11:18
@MoPi598
Oder ist das Beweis genug meine Kasse und ich muss das bezahlen?

Nein!

Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Verantwortung für den Minusbetrag alleine bei Dir liegt. Wenn auch sonst jemand Zugriff auf die Kasse hätte haben können, wird das für den Arbeitgeber aber schwer.

Aber selbst wenn er den Beweis Deiner alleinigen Verantwortung erbringen, reicht das noch nicht, Dich auch für einen Schadensersatz heranzuziehen.

Dazu muss er Dir weiter nachweisen, dass Du zumindest mit mittlerem Grad fahrlässig (für einen teilweisen Schadensersatz - je nach Höhe des Schaden) oder aber grob fahrlässig oder gar vorsätzlich (für einen bis zu vollen Schadensersatz) den Schaden herbeigeführt hast.

Für die Haftung bei Fehlbeträgen, die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, ist zudem weitere Voraussetzung für einen Schadensersatz, dass zum Entgelt auch die Zahlung eines "Mankogeldes" vereinbart worden ist, das geeignet ist, mögliche Fehlbeträge abzudecken (siehe dazu auch die Antwort von Roderic).

Alleine der Beweis des Arbeitgebers, dass tatsächlich Du für die Entstehung des Fehlbetrages verantwortlich bist, reicht also noch nicht, einen Schadensersatzanspruch gegen Dich geltend zu machen, wenn es an den weiteren Voraussetzungen fehlt.

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