Bundeszentralregister?

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Was im erweiterten Führungszeugnis drin steht, regelt das Gesetz insbesondere in § 32 Abs. 5 BRZG. Danach werden sogar Jugendstrafen und Verurteilungen mit einem Strafmaß von 90 Tagessätzen und weniger in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen, sofern es sich um Straftaten handelt, die in § 32 Abs. 5 BZRG genannt sind. Hierzu gehören unter anderem die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gem. § 171 StGB, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 181 StGB oder auch Zuhälterei nach § 181a StGB. Bei der Beantwortung der Frage, welche Straftaten konkret für einen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis in Betracht kommen, lohnt sich ein genauer Blick in § 32 Abs. 5 BZRG. Dort sind alle Straftatbestände anhand ihrer Paragrafen abschließend aufgeführt.

Wie lange ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis verbleibt, ergibt sich aus § 34 BZRG. Die Länge der dort aufgeführten Fristen beträgt im Regelfall drei, fünf oder zehn Jahre. Bei einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer in § 24 Abs. 2 BZRG aufgeführten Straftat (z.B. Zuhälterei, sexuelle Misshandlung Minderjähriger), beträgt die Tilgungsfrist im erweiterten Führungszeugnis beispielsweise 10 Jahre. Nach § 36 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen.