BTMG Paragraph 29a Absatz 1 Satz 1 verstehen?

5 Antworten

Wie kann man dies verstehen? 

Person A = Mindestens 21

Person B = unter 18

Person A gibt Betäubungsmittel an Person B unerlaubt ab, verabreicht entgegen § 13 (1) BtMG oder überlässt zum Verbrauch.

Wenn Person B also ihr eigenes Zeug mitbringt und Person A einfach (aus welchem Grund auch immer) daneben sitzt, dann macht sich Person A nicht nach dieser obenstehenden Vorschrift strafbar.

Konsum ist legal, Besitz nicht. 

Auf Konsum wird hier ja auch nur bedingt abgestellt. Der B hat ja im Rahmen der Vorschrift wenig zu tun.
Es wird abgestellt auf eine Handlung des A. Nämlich entweder unerlaubt abgeben, verabreichen oder überlassen.


83847958593 
Fragesteller
 14.05.2024, 20:01

Ja richtig, aber was ist in dem Fall, wenn man 20 ist, und man konsumiert mit einen 17 Jährigen?

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BeviBaby  14.05.2024, 20:04
@83847958593

Subsumiere es doch mal so wie ich es da oben hingeschrieben habe.

Person A = mindestens 21? (-), Person A ist 20 (damit sind wir hier schon raus)

Person B = minderjährig (+), B ist 17

Unerlaubtes abgeben, verabreichen oder zum Verbrauch überlassen? Das ist halt die Frage. Was ist 'konsumiert mit'. Wenn A und B einfach nur nebeneinander sitzen und jeder hat sein eigenes Zeug mitgebracht, dann eher (-)
Wenn A und B zusammen Joints des A rauchen, dann wohl eher (+)

Kurz gesagt... der Sachverhalt ist an der Stelle einfach mies. Das kann uns aber egal sein, da wir ja ohnehin schon bei person A rausgeflogen sind.

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83847958593 
Fragesteller
 14.05.2024, 20:05

"Es wird abgestellt auf eine Handlung des A. Nämlich entweder unerlaubt abgeben, verabreichen oder überlassen."

Okay aber wenn man zusammen konsumiert und den Joint oder was auch immer den unter 18 Jährigen gibt so ist es dann überlassen.

Verabreichen ist eher so, dass man es den unter 18 Jährigen gibt, ohne Absicht mit ihn zu konsumieren, also zum Beispiel ihn Heroin verabreicht.

Abgeben ist eher so, dass man es denen gibt, und die sollen selber konsumieren.

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BeviBaby  14.05.2024, 20:16
@83847958593

Jein.

'Zum sofortigen Verbrauch überlassen' ist genau der gemeinsame sofortige Konsum, wo derjenige, dem es überlassen wird im Endeffekt nie wirklich Besitzer der BTM wird, weil sie sofort verbraucht werden und er da auch nicht wirklich eine Verfügungsmacht hat.

Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung auf den Körper ohne willentliche aktive Mitwirkung desjenigen, dem verabreicht wird.

Abgeben ist eher so, dass man es denen gibt, und die sollen selber konsumieren.

Ja. Sie müssen es nichtmal konsumieren, sondern nur irgendwo Besitz daran erlangen.

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Ich versteh das so:

Wenn ein 20 Jägriger mit einem 17 Jährigen raucht und ihm den Joint oder Marihuana gibt/überlässt und der 17Jährige konsumiert, ist die Strafe mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug

Bei nicht legalen Drogen, wird die Übergabe, der Verkauf an minderjährige nochmal extra bestraft bzw. Auf ein mindestmaß festgelegt


83847958593 
Fragesteller
 14.05.2024, 20:01

Wenn man 21 ist und den 17 Jährigen den Joint gibt, so wird man nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft

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BeviBaby  14.05.2024, 20:07
Wenn ein 20 Jägriger mit einem 17 Jährigen raucht und ihm den Joint oder Marihuana gibt/überlässt und der 17Jährige konsumiert, ist die Strafe mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug

Im Text steht 'über 21' und ob der 17 Jährige letztlich konsumiert oder nicht spielt, zumindest laut Wortlaut, keine Rolle.

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Hey,

wenn die abgebende Person unter 21 Jahre alt ist, gilt selbstverständlich §29 BtMG, Abs. 1, Satz 1:

Die Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei geringer Menge wird hier, wenn überhaupt, nur eine Geldstrafe in Betracht kommen.

Anders, wenn die abgebende Person 1 Jahr älter gewesen wäre. Dann gilt §29a BtMG, Abs. 1, Satz 1.

§ 29a ist eine verschärfte Form von § 29. Wenn § 29a nicht greift, greift § 29.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie ✅ Kein Fachmann, kein Arzt ❌

83847958593 
Fragesteller
 15.05.2024, 17:37

Ja, allerdings wenn der Besitz von Drogen nachgewiesen wird bei den unter 21-Jährigen und auch bei den unter 18-Jährigen, wenn der unter 18-Jähriger strafmündig ist.

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Der Paragraph trifft aber nicht mehr auf Cannabis zu, da Cannabis aus den Anlagen zum BTMG gestrichen wurde und damit nicht mehr als Betäubingsmittel im Sinne des Gesetzes gilt.