Brauch ich für den GalaBau auch die Schlüsselnummer 95 im Führerschein

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Hei.

Also meines Wissens nach, brauchst du die "95". Und zwar gilt das für alle Kraftfahrer ab 3,5 Tonnen die gewerblich fahren, auch für Handwerker. Nachlesen kannst du das alles hier:

http://www.bag.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/KM_Anwendung_Berufskraftfahrerqualifikationsr.html?nn=12502

Übrigens wäre heute (10.9.2014) der Stichtag für die Eintragung gewesen, außer dein Führerschein wird in den nächsten Monaten, bis einschl. 31.12.2016, sowieso zu verlängern. Dann musst du erst zu diesem Zeitpunkt die Weiterbildungen nachweisen.

Gruß, Albi.


SebaJoh 
Fragesteller
 11.09.2014, 20:36

Danke für den Link Albi

so wie ich das hier lese darf ich einen 7,5 Tonner fahren, da ich Hauptberuflich kein Bkf bin sondern Landschaftsgärnter.

siehe

1.2.7 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbe- standsmerkmale (kumulativ) vorliegen: 1. Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln. 2. Die Fahrerin / der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung ihres / seines Berufes verwenden. 3. Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln,

Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

Beförderung von Material und Ausrüstung“

Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und Maschinen, sonstigen Zubehörs sowie der An- und Abtransport von Waren und Gerä- ten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Diese weite Definition der Begriffe Material und Ausrüstung umfasst grundsätzlich jegliche Gegenstände, die Be- schäftigte zur Ausübung ihres Berufes benötigen und hierfür entweder zwischen einer Betriebsstätte und der je- weiligen Arbeitsstätte oder von einem Lieferanten zur Betriebs- oder Arbeitsstätte befördern, um diese dann zu verwenden, bzw. nach deren Verwendung von einer Betriebsstätte zum Kunden befördern. „das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet“ Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht aus- reichend hierfür ist die reine Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetä- tigkeiten sowie die Zusammenstellung von Waren für den Transport (Kommissionierung), da diese der Beförde- rung zuzurechnen sind. Die Haupttätigkeit (s.u.) der Fahrerin oder des Fahrers muss daher auf die Verwendung des transportierten Mate- rials gerichtet sein und darf nicht auf die Beförderung gerichtet sein. Hierbei müssen die Beschäftigten nicht je- den beförderten Gegenstand unmittelbar selbst verwenden, jedoch muss es sich bei den beförderten Gegen- ständen grundsätzlich um solche handeln, die durch diese im Rahmen der beruflichen Haupttätigkeit üblicherwei- se verwendet werden. Bei der Beförderung von Werkzeugen und Baumaterialien durch Beschäftigte eines kommunalen Bauhofes muss bspw. nicht jeder transportierte Baustoff und jedes transportierte Werkzeug auch durch die Fahrerin oder den Fahrer selbst verwendet werden. Werden die beförderten Güter von mehreren Personen verwendet, verarbeitet, ein- oder ausgebaut, so ist es ausreichend, dass die Fahrerin oder der Fahrer im Rahmen der Haupttätigkeit den beförderten Baustoff mit den beförderten Werkzeugen verarbeiten kann, auch wenn nicht alle beförderten Ge- genstände von ihr oder ihm selbst verarbeitet werden. Nicht von der Ausnahmeregelung umfasst sind somit reine Aus- und Anlieferungsfahrten von fertig gestellten Produkten, ohne dass die Fahrerin oder der Fahrer selbst an der Fertigstellung mitgewirkt hat. „sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbe- schäftigung handelt.“ Die Fahrtätigkeit darf grundsätzlich nicht die Haupttätigkeit der Beschäftigten sein. Ob die Haupttätigkeit im Füh- ren eines Kraftfahrzeugs oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzus tellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Art und Inhalt des Arbeitsvertrags können als Indiz für die Beurteilung der Haupttätigkeit herangezogen werden. Weichen jedoch die tat- sächlich durchgeführten Tätigkeiten von den arbeitsvertraglichen Festlegungen ab, so ist bei der Beurteilung, ob es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Als weiteres Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten der Fahrerin oder des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein ebenfalls nur ein Indiz, da im Rahmen der Gesamt- schau ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen ist.

oder lese ich das falsch

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xALBIx  11.09.2014, 20:46
@SebaJoh

Hei.

Also erstmal danke für´s Sternchen.

Nee, das liest du nicht falsch. Sowas kenn ich unter dem Begriff "Handwerkerregelung". Das ist wie bei der Benutzung des Tachographen.

Aber ob das bei einer Kontrolle jeder Wald- und Wiesen Sheriff weiß? Vllt. wär es gut, wenn du dir diesen Textabschnitt ausdruckst und bei deinen Papieren mitführst, nur für den Fall der Fälle.

Gute Fahrt. Gruß, Albi.

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SebaJoh 
Fragesteller
 12.09.2014, 19:31
@xALBIx

Bitte Bitte.....

das mit dem ausdrucken hab ich schon gemacht....besser isses....

und Danke nochmal

Gruß Seba

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SebaJoh 
Fragesteller
 10.09.2014, 19:03

Danke peterobm das kenn ich schon und ich hab ja die C1E....ich wollt nur wissen ob ich diese neue BKF-Erweiterung 95 auch für den Galabau benötige.

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