Anruf bei Stalking aufzeichnen? Mache ich mich strafbar?

4 Antworten

Rechtslage

Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Nach dieser Vorschrift können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufgenommen wird.

Eine die Strafbarkeit ausschließende Befugnis zum Aufzeichnen von Telefongesprächen kann daher nur angenommen werden, wenn eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt oder alle beteiligten Gesprächspartner (zumeist Kunde und Mitarbeiter) wirksam eingewilligt haben.

Gesetzliche Erlaubnisnorm

In Ausnahmefälle greifen gesetzliche Erlaubnisnormen, die eine rechtmäßige Aufzeichnung ermöglichen. Hierunter fallen bspw. landesrechtliche Befugnisnormen für die Aufzeichnung von Notrufen (110 und 112). Die für Unternehmen relevanten allgemeinen Rechtsgrundlagen im BDSG legitimieren das Mitschneiden von Kundengesprächen hingegen im Allgemeinen nicht.

So kann etwa gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG das Speichern personenbezogener Kundendaten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke grundsätzlich zulässig sein. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage werden jedoch bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen nicht erfüllt, da schutzwürdige Interessen der betroffenen Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Die Betroffenen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass von ihnen geführte Gespräche nicht ohne besonderen Anlass aufgezeichnet werden.

Dieser Grundsatz gilt entsprechend für § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG, weshalb dieser ebenfalls als Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Mitarbeiterdaten ausscheidet. Hier kann im Einzelfall lediglich ein Mithören von Telefongesprächen von Beschäftigten während deren Probezeit zur Einarbeitung als zulässig erachtet werden. Was können Opfer tun?

Ausgehend davon, dass der Täter uneinsichtig ist, sollte am Anfang gleich ein eindeutiges und unmissverständliches "Nein" zu weiteren Kontakten ausgesprochen werden, und dabei sollte das Opfer konsequent bleiben. In Bedrohungssituationen rät die Schutzorganisation "Weißer Ring", laut auf sich aufmerksam zu machen - durch Schreien, eine Trillerpfeife oder dem Rufen nach Hilfe und die Polizei zu verständigen.

Außerdem sollten Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen über das Stalking informiert werden und man kann sie bitten, ebenfalls Beweise zu sammeln. Zur Beweissicherung sollte das Opfer ein ausführliches Opfer-Tagebuch führen und E-Mails, Anruflisten und SMS sammeln. Stalking-Opfer sollten bei der Polizei Strafanzeige stellen und sich Ratschläge zum Verhalten einholen. Auch ein Rechtsanwalt kann in die Beratung einbezogen werden. Falls eine psychische Belastung vorliegt, ist ein Therapeut hilfreich. Der Weiße Ring begleitet und lotst Stalking-Opfer zu den verschiedenen Anlaufstellen.

https://nostalk.de/wp-content/uploads/WR_NoStalk_Benutzerhandbuch_v1_0.pdf

Woher ich das weiß:Recherche

Darfst du machen. Vorallem wenn du schon darauf hinweißt, dass du eine Aufzeichnung machst.

Es würde eventuell Probleme machen wenn du es nicht sagst UND wenn du die Sache danach wo veröffentlichst.

Wird ein Anrufer zu Beginn der Aufzeichnung über die Speicherung informiert und dies ist bei Mitschnitt auch aufgezeichnet, ist das alles straffrei. Ob er dem zustimmen muss, weiß ich nicht, aber tut man bei dem "Dieser Bereich wird videoüberwacht" auch nicht getan.

Ja, kannst du machen.