Rückforderung Abschlagszahlung?
Angenommen Person A ist der Hauptmieter einer Einzimmerwohnung in einer begehrten Studentenstadt, bspw. Berlin oder München. Person A wird seit geraumer Zeit gestalkt.
Da das Stalking trotz aller Bemühungen um juristischen Beistand nicht aufhört (der Täter wurde von einem Psychiater für schuldunfähig gesprochen), ist Person A auf der Suche nach einer anderen bleibe. Er/sie schaltet eine Anzeige um die eigene Wohnung gegen ein WG Zimmer zu tauschen.
Person B bietet Person A sein WG-Zimmer an, aufgrund der Örtlichkeiten lehnt Person A jedoch ab. Daraufhin bietet Person B Person A einen Abschlag in Höhe von 2000€ an. Person A und Person B beschließen, dass sämtliche Möbel von Person A in der Wohnung verbleiben, damit ein ordnungsgemäßer Kaufvertrag zu Stande kommen kann.
Person A erzählt kurze Zeit später Person B von dem Stalker. Person B ist zurecht verunsichert, will die Wohnung aber trotzdem. Person B will mit dem Abschlag runtergehen. Person A sagt, er/sie würde sich nach einem anderen Nachmieter umgucken, da er/sie weiß, dass es genug Personen gibt, die sogar eine höhere Summe für die Wohnung inkl. Einrichtung bezahlen würden.
Person B fühlt sich unter Druck gesetzt, einigt sich aber mit A auf 1500€. Person B will nun jedoch, dass A sämtliche Möbel mitnimmt. A weiß, dass er/sie offiziell kein Geld für eine leere Wohnung annehmen darf. Er/sie lässt lediglich ein paar Lampen in der Wohnung, es gibt keinen Kaufvertrag und Person A muss B schlichtweg vertrauen.
B will nach der Wohnungsübergabe von A ein Schriftstück, das bestätigt, A habe von B 1500€ eure für eine leere Wohnung bekommen. Person A unterschreibt und erhält das Geld (Überweisung).
Unerwarteterweise hört trotz des Auszugs von A das Stalking nicht auf. B will in der Wohnung nicht bleiben und fordert nun von A den Abschlag zurück. Ist Person B dazu berechtigt, wenn er das Geld freiwillig angeboten hat, es nicht von A von Beginn an „verlangt“ worden ist?
A wollte die Möbel in der Wohnung lassen, hat sie nur mitgenommen um Person B entgegenzukommen. Wird ihm/ihr das jetzt zum Verhängnis?
Solange du noch bearbeiten kannst- mach bitte Absätze hinein. Das wird sonst niemand lesen.
Danke!! :)
2 Antworten
Wenn was genau rückgängig gemacht wird? Person B hat den Mietvertrag unterschrieben, er ist bereits Mieter der Wohnung. Und die Hausverwaltung von Person A weiß Bescheid. Es war kein Wohnungstausch, Person B hat die Wohnung als Nachmieter bekommen, Person A ist inzwischen in eine Wohngemeinschaft gezogen. Es geht lediglich um die Frage nach einer Rückforderung. Eine juristische Grundlage wäre entsprechend notwendig zu kennen.
ja, wenn das rückgängig gemacht wird, fließen auch die 1500 zurück
der vermieter findet das alles super?
ihr tauscht da wohnungen rum und beide vermieter interessiert es nicht?
kann ich kaum glauben