50ccm mit A1 ungedrosselt fahren Folgen?

7 Antworten

Die Fragestellung impliziert das der Fragesteller nicht aus der Schweiz ist. Dort können mit A1 ungedrosselte 50er gefahren werden. So wie vor etlichen Jahrzehnten in Deutschland die »schnellen 50er«, welche aufgrund ihrer Unfallträchtigkeit zum Stufenführerschein geführt haben.

Parhalia geht ausführlich auf die Thematik der Versicherung ein. Ich fasse es kurz zusammen:

Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wird hier ausführlich behandelt:

http://www.iww.de/va/archiv/pflichtversicherungsgesetz-21-wichtige-fragen-zu-6-pflversg-f34926

Das das Fahrzeug der Klasse A1 entsprechen würde und somit kein Fahren ohne Führerschein vorliegt ist richtig. Aber: Der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz bleibt.

Bei einem Unfall sind entsprechende Folgen zu erwarten, welche sich u.U. auch bis weit in die Zukunft auswirken können.

Worst case: Versicherung weigert sich im späteren Leben z.B. eine Privathaftpflicht oder andere »Nicht-Pflichtversicherung«  für den Versicherungsnehmer zu versichern welcher gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen hat.

Da die Versicherungen bekanntlich miteinander kommunizieren -> selbst ein Versicherungswechsel könnte hier keine Abhilfe schaffen.

Da die KFZ-Versicherung eine Pflichtversicherung ist -> gelten da andere Spielregeln. Hier ein Beispiel von einer Person in Privatinsolvenz:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kfz-Versicherung-lehnt-Vertrag-ab-was-tun--f233908.html

Fazit: Die Folgen für einen »Dummenjungenstreich« können also weiter reichen als man ahnt. Kauf 'ne 80er oder gleich eine 125er anstatt eine 50er zu öffnen.

Oder hol dir legale »schnelle 50er« für den A1. Beispielsweise die Yamaha TZR 50. Sehr beliebt in der Schweiz übrigens. ;)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selberschrauber und -macher.

19Michael69  05.08.2016, 09:50

Der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz bleibt.

Natürliche ist ein Kleinkraftrad - das auch als solches versichert ist - in frisiertem Zustand sozusagen unterversichert oder nicht mehr richtig versichert, was entsprechende Folgen nach sich ziehen kann / wird.

Eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz liegt aber nicht vor.

Siehe dazu auch Punkt 11 deines ersten Links.

Gruß Michael

Gaskutscher  05.08.2016, 10:25
@19Michael69

Frisiertes Mofa -> Verstoß gegen §21 StVG und (evtl.) §6 PflVersG:

http://openjur.de/u/103930.html

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahin abgeändert, dass  die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen  Verstosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz entfällt.


Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der  Aufhebung wird  die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten  der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gummersbach  zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

[...]

Da vorliegend der Versicherungsvertrag fortbestand, ist der Tatbestand des § 6 PflVersG nicht erfüllt. Dementsprechend musste der Schuldspruch neu gefasst werden.


Im Rechtsfolgenausspruch bedurfte es dagegen der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer Verurteilung nur wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Rechtsfolgenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten milder ausgefallen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 354 Rdnr. 20).


Wie ich es verstehe: Einzelnes Urteil im Bezug auf ein entdrosseltes Mofa. Wie das bei einem Fahrzeug Klasse AM mit gültigem Führerschein aussieht -> evtl. wieder ein Verfahren notwendig. Da der Angeklagte ohnehin schon abgestraft wird könnte das Urteil entsprechend ausgefallen sein.

19Michael69  05.08.2016, 10:52
@Gaskutscher

§6 PflVersG greift, wenn der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.

Daher glaube nicht, dass man bei einem frisierten aber zumindest ordnungsgemäß versicherten Mofa oder Kleinkraftrad diese Straftat vorgeworfen bekommen wird. Der Vertrag besteht ja dennoch.

Aber verlassen würde ich mich darauf auch nicht. Im Einzelfall könnte ein Richter je nach den Gegebenheiten des Falls auch anders entscheiden.

Gruß Michael

Wenn du sie frisierst geht des nicht. Es gibt beispielsweise eine Kreidler RS 50 die so um die 80 fährt, für die braucht man ein großes Kennzeichen

Das kommt auf die Art des Fahrzeuges und seiner technischen Grundauslegung an. Es gab und gibt gewiss auch einige 50 ccm - Modelle, die ungedrosselt auch noch eine allgemeine technische Zulassungsfähigkeit über 60 KM/h laut Betriebserlaubnis vorweisen. ( früher mal "Klasse IV", danach in "1B" eingegliedert und nun "A1" )

Wichtig ist aber, dass es für den "offenen Betrieb" auch die passende Betriebserlaubnis / Zulassungsbescheinigung für das jeweilige Fahrzeug gibt. ( LKR - Zulassung > 60 KM/h )

Das wird es m.W. aber für neuere Modelle nach etwa 1980-1990 nicht mehr geben. 

Ohne o.g. Zulassungsbescheinigung würde die Betriebserlaubnis durch Entfernung der Drosselorgane wegen der gravierenden Veränderungen erlöschen, denn > 60 KM/h fallen diese FZG in den Bereich zulassungspflichtiger Leichtkrafträder. ( benötigt dann ein amtliches Kennzeichen, regelmässige HU etc. )

Das wäre dann ohne entsprechende Eintragungen mindestens eine Ordnungswidrigkeit laut StVzO und auch die Versicherung könnte im Schadenfall Regressansprüche gegen Dich geltend machen.

Bzgl. Versicherung bin ich mir allerdings nicht ganz sicher, ob es wegen der unterschiedlichen Fahrzeugklassen dann nicht auch eine Straftat werden könnte, wenn Dein FZG ( deutlich ) dann deutlich schneller als 60 fährt und noch über ein Versicherungskennzeichen geführt wird.

Denn wie gesagt, wenn bauartbedingt über 60 KM/h erreicht werden, so wird das ganze zulassungspflichtig und auch die KFZ-Haftpflicht könnte via VKZ KÖNNTE hier für ungültig erklärt werden.

Daher mein Rat : Besser nicht eigenmächtig entdrosseln, ohne o.g. technische und zulassungsdefinierte Bestimungen vorab zu prüfen und anpassen zu lassen. Meines Wissens gibt es für neuere Modelle mit 50 ccm aber keine Zulassungsfähigkeit mehr als Leichtkraftrad. ( geschuldet dem Wandel der Zeit und insbesondere auch dem höheren mittleren Tempo der FZG / LKW auf Autobahnen )


migebuff  04.08.2016, 21:44

Bzgl. Versicherung bin ich mir allerdings nicht ganz sicher, ob es wegen der unterschiedlichen Fahrzeugklassen dann nicht auch eine Straftat werden könnte

Das wäre einer der Fälle, wo tatsächlich eine Straftat im Zusammenhang mit der Versicherung vorliegen kann - hier wäre es der Betrug zum Nachteil der Versicherung, da der Beitrag für ein Leichtkraftrad oder Kraftrad teurer wäre als der tatsächlich gezahlte Betrag fürs (angebliche) KKR.

Meines Wissens gibt es für neuere Modelle mit 50 ccm aber keine
Zulassungsfähigkeit mehr als Leichtkraftrad. ( geschuldet dem Wandel der Zeit

Das liegt eher an der Definition in der FZV, wo ein Leichtkraftrad zwingend mehr als 50ccm Hubraum haben muss. Die alten 85km/h-Kreidler fallen nur in die LKR-Klasse, weil es eine Übergangsregelung im §76 FeV gibt ("Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind"). Sie wären sonst per Definition vollwertige Krafträder, da sie in keine andere Kategorie passen.

zulassungspflichtiger Leichtkrafträder

Es ist klar was du meinst, aber aus rechtlicher Sicht nicht ganz korrekt - Leichtkrafträder sind zulassungsfrei, §3 FZV ;)

Parhalia  04.08.2016, 22:07
@migebuff

Zu Deinem letzten Absatz meinte ich aber ebenfalls Deine Beispiele wie z.B. die Kreidler LK oder Zündapp KS 50.

Selbst die 80 ccm-Klasse wurde weitestgehend in der Produktion entfernt und durch Modelle mit 125 ccm ersetzt.

Grundlegend bleibt aber meine Vermutung, dass es abgesehen von den Modellen der damaligen "Klasse IV" bei neueren Modellen diese Möglichkeit der nachträglichen "Hochstufung" nicht mehr geben wird auf "offene" Höchstgeschwindigkeit . 

Denn was bauartbedingt ( laut [A]BE / Zulassungsbescheinigung ) schneller als 60 gehen darf, das darf auch auf Autobahnen und mehrspurigen Kraftfahrstrassen mit Mitteltrennung betrieben werden. ( bei letzterem nur für den Fall, dass es nicht von vornherein für diese Strasse ein gesondertes / niedriges Tempolimit gibt )

Hallo,

also irgendwie ist deine Frage falsch gestellt und daher sind auch die bisherigen Antworten eher verwirrend als hilfreich.

Was meinst du mit einer ungedrosselten 50 ccm Maschine?

Ungedrosselt würde doch nur heißen, dass diese z. B. nicht auf 25 km/h gedrosselt und somit zum Mofa gemacht ist.

Wenn ein normales Kleinkraftrad mit 50 ccm und maximal 45 km/h schnell und somit ungedrosselt richtig versichert ist und du den A1 hast, dann ist das alles vollkommen legal und es passiert gar nichts.

Oder meinst du mit einer frisierten 50 ccm Maschine, die dann schneller als 45 km/h läuft?

Viele Grüße

Michael


blackhamma 
Beitragsersteller
 05.08.2016, 09:39

Entschuldigung, ich meine eine Frisierte

19Michael69  05.08.2016, 10:27
@blackhamma

Na dann fasse ich das richtige von dem, was die anderen so ausschweifend beschrieben haben, einfach mal kurz und bündig zusammen:

  • nicht ausreichender Versicherungsschutz - im Schadensfall wird dich die Versicherung in Regress nehmen
  • erloschene Betriebserlaubnis
  • Fahrzeug kann zur Beweissicherung eingezogen werden

Gravierender Unterschied ist dabei, ob du einfach in eine Verkehrskontrolle kommst, oder ob du einen Unfall hast.

Bei einer Verkehrskontrolle gibt's ein bezahlbares Bußgeld und im schlimmsten Fall wird auch das Fahrzeug eingezogen.

Bei einem Unfall - egal ob verschuldet oder unverschuldet - hast du, wenn das Frisieren rauskommt, soviel Ärger am Hals, dass du dir wünschst, du hättest nie einmal auch nur übers Frisieren nachgedacht.

Das einzige vor was du bewahrt bleibst ist Fahren ohne Fahrerlaubnis, denn die hast du durch den A1.

Fazit: Du begehst dann zwar keine Straftaten, aber eine Menge Ordnungswidrigkeiten, die auch zu einer Menge Ärger und Strafen und verbranntem Geld führen können.

Wenn du offiziell schneller fahren willst, bleiben dir nur eine legale 125er oder eine Simson die bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Die dürfen bis 60 km/h schnell sein.

§ 76 Absatz 8. b) Fahrerlaubnis-Verordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html

Gruß Michael

Du kommst nicht aus Deutschland oder?  Hierzulande wäre das Straffrei.

Ich schätze mal das ist wie wenn du hier mit frisierten Mofas fährst. Also fahren ohne Fahrerlaubnis.

In der regel eine Anzeige(?), Geldstrafe und Betriebserlaubnis erlischt


Parhalia  04.08.2016, 21:14

Wenn der Fragesteller die Fahrerlaubnisklasse A1 besitzt, so kann es schon mal kein Fahren ohne Fahrerlaubnis werden.