2 Monate zwischen FSJ und Ausbildung?
Hallo,
ich komme gleich zum Punkt. Undzwar mache ich seit September 2020 ein FSJ aber es gefällt mir überhaupt nicht und ich möchte es gerne am liebsten sofort kündigen. Ich habe mich entschlossen es Ende Mai abzubrechen und am 01.08.21 würde meine Ausbildung anfangen, die ich schon sicher hab. Dann hätte ich 2 Monate frei und wollte fragen wie das abläuft weil 1. bin ich minderjährig und 2. bekommen ich und meine Familie ALG 2.
Würden sie mich dann für die 2 Monate in einen Zwangjob packen, weil ich ja schon die ausblidung sicher hab? Und könnten sie dann drohen das ALG 2 zu kürzen oder streichen? Weil ein FSJ ja nicht als Zwang verwendet werden darf, da es ja freiwillig ist.
2 Antworten
Der Abbruch des FSJ sollte ebensowenig sanktionierbar sein wie z.B. ein Schulabbruch.
Wenn der Ausbildungsvertrag bereits beidseitig unterschrieben ist, dann müssen Deine Eltern bzw. Du mit dem Jobcenter besprechen, was in den 2 Monaten mit Dir passieren soll.
Im besten Fall hast Du 2 Monate frei.
Wenn du dich mit dem Träger deines FSJ - einigst, dann darf es wegen dem Abbruch keine Sanktion geben, da ein Abbruch eines freiwilligen Dienstes oder die Aufgabe einer Selbstständigkeit nicht sanktionierbar ist, man muss sich dem Arbeitsmarkt nur zur Verfügung stellen.
Man muss also seinen guten Willen zeigen, dass man dich für 2 Monate versucht dich in Arbeit zu bringen, obwohl du schon einen festen Azubi Vertrag hast, kann ich mir nicht vorstellen, eher, dass man dich ggf. in eine Maßnahme steckt.
Eine Selbstständigkeit ist keine Pflicht, so wie es auch ein freiwilliger Dienst wie z.B. ein FSJ - nicht ist und dieser Abbruch darf auch nicht sanktioniert werden, man muss dann nur der Vermittlung zur Verfügung stehen.
Es wird auch keiner eine Selbstständigkeit aufgeben, bei der man tausende Euro im Monat verdient, wenn es dafür keinen wichtigen Grund gibt, um dann ALG - 2 beziehen zu können.
isomatte schrieb:
"da [...] die Aufgabe einer Selbstständigkeit nicht sanktionierbar ist".
Kann eine selbständige Arbeit nicht auch "eine zumutbare Arbeit" im Sinne von SGB II § 31 Pflichtverletzungen Absatz 1 SAtz 1 Nr. 2 sein? Also auch im Sinne von SGB II § 10 Zumutbarkeit?
In beiden §§ steht ja nichts von "sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit" oder "abhängiger Beschäftigung"!
Wenn ich jeden Monat tausend Ocken oder mehr scheffel durch den Verkauf von Rosen am Samstag vor dem Friedhof oder durch die Vermittlung von Aktienpaketen an dumme Neureiche,
muss ich da nicht ebenfalls, wenn ich das aufgeben möchte, einen "wichtigen Grund" angeben, nach dem in beiden §§ gefragt wird?