Wer ist zuständig nach Sturmschaden - Haft- oder Wohngebäudeversicherung?
Ich wohne in einer 2 ZKB Wohnung. Im Mai gab es einen nicht vorhersehbaren Sturm wobei zwei gekippte Fenster jeweils im Schlaf- und Wohnzimmer gleichzeitig zu schlugen. Von der Wucht haben sich die Fenster Schliessscharniere verbogen, so das man sie nach dem Sturm nicht mehr schließen konnte.
Den Vorfall habe ich sofort mündlich meiner Vermieterin mitgeteilt. Sie hat daraufhin einem Tischler aus der tiefsten Provinz beauftragt den Schaden zu ermitteln. Er konnte ein Fenster mit dem verbogenen Scharnier zurechtbiegen. Zu dem anderen Fenster meinte er das dieses nicht mehr zu reparieren wäre (er hat damit den Allgemeinzustand des Fensters gemeint / nicht den entstandenen Sturmschaden. Er machte meiner Vermieterin einen Vorkostenanschlag, welcher sich auf über 2500 Euro belief.
Ein Schliessscharnier kostet im übrigen lt. Internetrecherche circa 50-70 Euro !
Diesen Vorkostenanschlag hat sie mir in einen Kuvert gegeben damit ich ihn an meine Haftpflichtversicherung schicken kann.
Meine Haftpflichtversicherung verwies als Antwort auf die Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung, welche den Schaden zu dem zum Zeitpunkt des Sturmes geöffneten Fenster ablehnt. Sie schrieb das dieser Schaden mich, dem Mieter bzw. meine Haftpflicht betrifft, da bei geschlossenen Fenstern der Schaden so wahrscheinlich nicht entstanden wäre.
Nun meine Frage: WER ist nun zuständig für diesen Fall. ich finde die Argumentation etwas seltsam, ähnlich wäre es doch bei einem Autounfall, der nicht passiert wäre wenn man mit dem Auto nicht gefahren wäre.
Außerdem beschleicht mich das Gefühl das sich der Vermieter auf meine Kosten ein neues komplettes Fenster finanzieren lassen möchte....
Die Wohngebäudeversicherung wird im übrigen mtl. via bei meinen Mietnebenkosten abgerechnet (ca. 27 Euro)
Wie muss ich nun vorgehen? Danke für Mühe im Vorraus!!!!
7 Antworten
Meine Haftpflichtversicherung verwies als Antwort auf die Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung,
Du kannst es wohl am Allerwenigsten beurteilen, welche der beiden Versicherungen zuständig ist.
Deine Privathaftpflichtversicherung ist Deine Sache und sie hat als eine ganz wichtige Aufgabe in der Police die Abwehr unberechtigter Schäden. Wenn also jetzt erneut die Vermieterin auf Dich zukommt und Geld von Dir verlangt, verweise sie an Deine Privathaftpflichtversicherung oder teile Deiner Versicherung mit, sie möge bitte der Vermieterin direkt mitteilen, weshalb sie die Schadensübernahme ablehnt und ggf. die Ablehnung auch rechtlich durchsetzen. Das ist Aufgabe Deiner Versicherung, für die Du die Prämie bezahlst. Darum solltest Du Dich nicht weiter kümmern müssen.
Sollte Deine Versicherung bereit sein, wenigstens einen Teil des Schadens zu übernehmen, kann die Vermieterin nicht den Rest von Dir verlangen. Auch das solltest Du wissen.
Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung:
Es muss zum Schadenszeitpunkt ein plötzlicher Sturm aufgetreten sein, der eine bestimmte Mindeststärke hat. Diese stellt die Versicherung über meteorologische Dienste fest. Wenn dort aber kein solcher Sturm gemeldet ist, könnte zwar immer noch ein Sachverständiger feststellen, dass ein plötzlicher Sturm schuld war an der Beschädigung der Fenster, jedoch auch nicht mehr, ob dieser Sturm die Mindestwindstärke erreicht hatte.
In diesem Fall wäre weder die Wohngebäudeversicherung noch Deine Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz verpflichtet und Du auch nicht.
Es wäre schlicht und einfach das Pech der Vermieterin. Es sollte ihr aber dennoch klar sein, dass ein marodes Fenster ausgetauscht werden muss und dass mit guten Beschlägen ein solcher Schaden wohl kaum entstanden wäre.
Die Beschädigung der Mietsache fällt dir an. Dir wurden zwei einwandfrei funktionierenden Fenster vermietet und genau diesen Zustand darf der VM von dir beanspruchen. Etwa über deine Privathaftpflichtversicherung ersetzt, soweit die Schäden an gemietetem Eigentum abdeckt und hier nicht den gängigen Einwand grober Fahrlässigkeit geltend macht.
Sagt wer? Es mag Policen geben, die grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich mitversichern. Aber natürlich darf die PHV grundsätzlich Regulierung ablehen oder Schadensersatz erheblich kürzen, wenn der Versicherungsnehmer "die objektiv erforderliche Sorgfalt oder Vorsicht nicht aufbringt".
Sagt wer?
Das VVG und sämtliche AHB.
Es mag Policen geben, die grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich mitversichern.
Nein, das muss nicht ausdrücklich eingeschlossen werden, weil es von vornherein nicht ausgeschlossen ist.
Aber natürlich darf die PHV grundsätzlich Regulierung ablehen oder Schadensersatz erheblich kürzen, wenn der Versicherungsnehmer "die objektiv erforderliche Sorgfalt oder Vorsicht nicht aufbringt".
Natürlich darf sie das nicht. Eine Haftpflicht die bei Fahrlässigkeit die Deckung verweigert wäre die nutzloseste Versicherung überhaupt. Schließlich ist Fahrlässigkeit (in den meisten Fällen) eine der Grundvoraussetzungen für eine Haftung. Bei der Haftpflicht ist bezüglich der Herbeiführung des Versicherungsfalles lediglich der Vorsatz ausgeschlossen.
Das VVG und sämtliche AHB.
Tatsächlich? § 81 II VVG regelt dementgegenstehend: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."
Tatsächlich?
Ja, tatsächlich.
Schau dir einfach den RICHTIGEN Paragraphen an (der sich auf die Haftpflichtversicherung im Speziellen bezieht und somit Vorrang vor dem allgemeinen Teil hat), dann wird dir der Unterschied auffallen:
Wer redet bei einem Sturmschaden von Vorsatz?
Niemand? Wie kommst du jetzt darauf?
Wenn du unbeirrbar meinst, der Privathaftplichtversicher reguliert ein durch grob fahrlässig unbeaufsichtigt brennen gelassenen Adventskranz das deswegen abgebrannte Mietshaus, belasse ich dir diese Meinung.
Das reguliert erstmal die Gebäudeversicherung, welche vom Verursacher Regress fordern kann. Und selbstverständlich reguliert dies dann dessen Privathaftpflicht. Warum auch nicht? Ich habe es dir doch Schwarz auf Weiß geliefert, dass grobe Fahrlässigkeit kein Ausschluss ist. Leider scheinst du nicht in der Lage zu sein Gesetzestexte zu verstehen.
Im Grundsatz muss der Eigentümer bzw. dessen Versicherung den Schaden regulieren.
Du bist aber ggf. zum Schadensersatz verpflichtet, wenn du den Schaden zu vertreten hast ( und nur dann zahlt auch deine Haftpflichtversicherung ). Dies wäre der Fall wenn du mindestens fahrlässig gehandelt gehandelt hast, in dem du die Fenster offen gelassen hast. Und das zu beurteilen kann schwierig sein. Grundsätzlich sollte man bei Sturm natürlich die Fenster schließen. Das spricht für eine fahrlässig von dir. Wenn der Sturm aber nicht vorhersehbar war, und vielleicht eine einzelne Windböe den Schaden verursacht hat kann man da sicher drüber streiten.
sprich am besten noch einmal mit deiner Versicherung und bitte um eine ausführliche Stellungnahme warum du ihrer Meinung nach nicht Schadenersatzpflichtig bist.
p.s. Das die Versicherung über die Nebenkosten umgelegt wird ist in Ordnung
Die private Haftpflichtversicherung hat hier auf jeden Fall die Funktion der Abwehr überhöhter Forderungen zu leisten.
Dass der Mieter den schaden fahrlässig verursacht hat, ist ja nicht von der Hand zu weisen.
Für dich handelt es sich um Mietsachschäden, die du durch fahrlässiges Unterlassen verschuldet hast.
Diese meldest du an deine private Haftpflichtversicherung. Diese bewahrt dich auch vor überhöhten Forderungen. Das ist eine der vornehmsten Aufgaben deiner Haftpflichtversicherung.
... Deine PH hat doch entscheiden, und auch in finde richtig.
Sie führt Dich durch den Streit, aber das hat bestimmt auch Dein Berater/Makler Dir schon so gesagt.
Einen solchen "Einwand" gibt es bei einer Haftpflichtversicherung nicht.