Wie beim Unterhalt von volljährigen Kindern während der Ausbildung vorgehen?


13.07.2023, 10:28

mit anderen Worten , solange das Recht auf Kindergeld besteht, gilt auch die Pflicht zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?

8 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft und sie kann auch nicht sämtliche Gesetze wiedergeben, die im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt stehen.

Im übrigen ist es keine Mär von Unterhaltszahlungen. Die Eltern sind nun mal verpflichtet Unterhalt zu zahlen bis zum Ende der Erstausbildung. Und dann kommen die vielen Einschränkungen wie Leistungsfähigkeit, Anrechnung der Ausbildungsvergütung, Anrechnung von Kindergeld, vorrangige Leistungen wie BAföG usw.

Im übrigen stehen in der Düsseldorfer Tabelle aber auch schon Sätze wie:

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Zudem werden auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu Hilfe genommen. Aber auch sie haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen der vereinfachten Darstellung und als grober Überblick.

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Aber am Ende ist jeder Fall ein Einzelfall und die Auslegung der Gesetze liegt immer im richterlichen Ermessen. Selbst der BGH ändert seine Rechtsprechung gerne mal.

Unterhaltsrecht ist so ein komplexes Thema, dass es selbst manchen Juristen schwer fällt durchzusteigen oder sich bei der Flut an Urteilen auf dem neusten Stand zu halten.

Nur der Kerninhalt bleibt: § 1601 Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Und darauf baut der Rest dann auf. Ebenso wie dann auch z.B. das Sozialgesetzbuch, selbst das Strafgesetzbuch oder Entscheidungen des Finanzgerichtshofes in die endgültige Entscheidung über die Höhe des Kindesunterhaltes einfließen kann...

Und selbstverständlich gibt es auch einen Zusammenhang zu ausbildungsunwilligen Kindern. Hier ist der §1602 BGB dann von entscheidender Bedeutung:

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Aber auch hier baut dann wieder eins auf dem anderen auf... Tatsächliche Gründe, Alter des Kindes, die genauen Umstände usw. Und wieder werden andere Gesetze zum Tragen kommen um eine Entscheidung zu fällen.

Die Komplexität des Ganzen kannst du vielleicht an diesem Urteil erahnen:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/II_6_UF_166_09urteil20100415.html

Nur eines von vielen frei zugänglichen Urteilen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nur eine Richtlinie und darin steht auch, dass eine eigene Vergütung des Kindes entsprechend angerechnet wird, so wie das mit dem Kindergeld auch passiert, ab 18 wird dieses dann voll und nicht mehr nur hälftig wie bei minderjährigen Kindern die noch im Haushalt des anderen Elternteils leben angerechnet.

Kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, dann besteht selbst in einer Erstausbildung dann keine Unterhaltspflicht mehr.

ab volljährigkeit des Kindes müssen ja auch beide Elternteile Unterhat bezahlen. In dem fall würde ich den Unterhalt neu Berechnen lassen, auch mit der Ausbildungsvergütung des Kindes.

wird aber nicht erwähnt, daß die Kinder in der Ausbildung durchaus schon weit über 1000€ an Ausbildungsbeihilfe bezahlt bekommen

Das wird ja auch auf den Unterhalt angerechnet.

Alex

Sofern das volljährige Kind während der Ausbildung über ein eigenes Einkommen verfügt, wird dieses natürlich vom Unterhalt abgezogen.

Wenn das Kind wie du sagst weit über 1000€ im Monat verdient, hat es im Regelfall auch keinen Unterhaltsanspruch mehr, weil Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt.