Wenn Du das ganze auch nachweisen kannst, dann kannst Du natürlich auch einen schriftlichen Widerspruch gegen die Forderung einlegen.

Nur wird dir dieser nichts bringen, weil Du erstens dein Erwerbseinkommen noch im Mai auf deinem Konto hattest und dieses im Monat des Zuflusses auf den Leistungsanspruch angerechnet wird und zweitens, hat die Anrechnung von Erwerbseinkommen nichts mit einem möglichen befristeten Einstiegsgeld zu tun.

Denn das würde bei Bewilligung separat gezahlt, auch wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll kein Anspruch mehr auf eine Aufstockung bestehen würde.

Du hast also Ende April deine vollen Leistungen in Voraus für den Mai erhalten, ohne das dein Erwerbseinkommen was Du noch im Mai erhalten hast entsprechend der SGB - ll Verordnungen auf deinen Bedarf angerechnet wurde.

Es kommt also darauf an was Du vom Jobcenter für Mai an Leistungen gezahlt bekommen hast und was Du an Brutto verdient und Netto aufs Konto ausgezahlt bekommen hast.

Ist das anrechenbare Nettoeinkommen gleich bzw.höher als deine Leistung für Mai, wirst Du diese voll erstatten müssen.

Könntest einen schriftlichen Antrag auf Ratenzahlung stellen.

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Das hat mit einem Studium nichts zu tun !

Beim Wohngeld kommt es auf die Anzahl zum Haushalt gehörender Personen an und wie hoch das Gesamteinkommen Brutto pro Monat ist.

Natürlich auch wo man wohnt, welche Mietstufe ( 1 - 7 ) gilt und was man an Miete zu zahlen hat.

Wo wohnen sie denn, was bezahlen sie für die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, was bekommen sie an Kinderzuschlag und wie alt sind die Kinder ?

Wenn Du denkst auch Anspruch zu haben, dann lasse einen möglichen Anspruch durch einen kostenlosen Rechner für Wohngeld aus dem Internet prüfen und sollte einer bestehen, dann beantrage es auch.

Das kannst Du auch für den Kinderzuschlag machen, da findest Du auch einen kostenlosen Rechner und das Merkblatt für Kinderzuschlag.

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Wenn Du dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf Bafög - hast, was die Wohngeldbehörde schriftlich in Kopie mit dem Antrag haben möchte, dann besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit Wohngeld zu erhalten.

Musst dann nur noch Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld findest Du im Internet.

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Das spielt keine Rolle !

Einkommen wird nach dem Zuflussprinzip in dem Monat angerechnet in dem es zugeflossen ist, es spielt also keine Rolle aus welchem Zeitraum das Einkommen stammt.

Dann erhöht sich dein Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll entsprechend, wenn das Bruttoeinkommen höher ist.

Außerdem gibt es unter Bürgergeld nach dem SGB - ll vom Jobcenter keinen Freibetrag von monatlich 165 Euro Brutto gleich Netto im Monat, der existiert nur beim ALG - 1 von der Agentur für Arbeit.

Beim Bürgergeld liegt der Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bei monatlich 100 Euro.

Ab 100 Euro bis zu 538 Euro Brutto kommen 20 % Freibetrag dazu, von da bis zu 1000 Euro Brutto weitere 30 % und dann bis 1200 Euro Brutto noch einmal 10 % Freibetrag dazu.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, was dann mit deinem Kindergeld entsprechend auf deinen Bedarf angerechnet würde.

Würdest Du als Kind unter 25 noch Schüler, Azubi oder Stundent sein bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, dürftest Du seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf deinen Bedarf angerechnet würde.

Darüber hinaus würden weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll gelten.

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Wenn Du unter 25 bist, dürfen Kinder die Schüler, Azubi oder Stundent sind bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Liegt das Bruttoeinkommen oder Vergütung darüber, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, findest Du im Internet.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Nettoeinkommen bzw.der Vergütung abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Netto, dazu käme dann unter 25 noch das Kindergeld von derzeit 250 Euro pro Monat.

Das gesamte anrechenbare Einkommen wird dann auf deinen eigenen Bedarf angerechnet, kannst Du deinen Bedarf bei deinen Eltern damit selber decken, würdest Du unter 25 automatisch aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern raus sein.

Dann zahlst Du entsprechend unter Berücksichtigung des Kindergeldes, welches Du ggf.noch selber zur Bedarfsdeckung benötigen würdest deine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deine Eltern.

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Alles was über der Pfändungsfreigrenze liegt wird abgezogen, die Tabelle findest Du im Internet.

Ich glaube nicht, dass diese 400 Euro über 10 Monate für die Küche berücksichtigt werden und bei den 810 Euro für die Warmmiete kommt es darauf an, ob diese nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter als angemessen gelten oder nicht.

Gibst Du im Internet einmal ein, angemessene KDU - Kosten der Unterkunft und dazu den Namen deiner Stadt.

Da solltest Du die sogenannte Bruttokaltmiete finden, darin ist die Grundmiete inkl.kalter Nebenkosten enthalten, der Abschlag für Heizkosten käme da seperat noch dazu.

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Selbst wenn Du schon das 25 Lebensjahres vollendet hättest, musst Du vorher beim Jobcenter einen Antrag stellen, wenn Du deinen Lebensunterhalt inkl.deiner Warmmiete nach deinem Auszug nicht selber decken kannst und gleich auf finanzielle Unterstützung vom Jobcenter angewiesen bist.

Nur gäbe es da im Regelfall keine Voraussetzung mehr für einen Auszug bei den Eltern in eine eigene angemessene Unterkunft, so wie es bei Kindern unter 25 Jahren der Fall ist, da muss es für den Auszug einen wichtigen Grund geben, den das Jobcenter dann auch als solchen anerkennen würde.

Es sei denn, man kann seinen Lebensunterhalt unter 25 nach dem Auszug inkl.der Warmmiete selber aus eigenem Einkommen bestreiten.

Daran ändert auch eine bereits abgeschlossener Berufsausbildung nichts, weil Du immer noch unter 25 bist und im Haushalt der Eltern mit ihnen eine BG - Bedarfsgemeinschaft bildest, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

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Ob Hannover oder Berlin, der Regelbedarf für den Lebensunterhalt ist überall gleich hoch, derzeit sind das 563 Euro.

Dazu kommt die angemessene KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Es sei denn man hat schon vor dem Monat der Antragstellung in der Wohnung gelebt und vorher noch keine Leistungen bezogen, dann muss das Jobcenter auch unangemessene KDU - übernehmen, zumindest erst einmal für 1 Jahr und dann im Regelfall min.noch für weitere 6 Monate.

Dann bekäme man innerhalb dieser 6 Monate eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung, danach würde es im Normalfall nur noch die angemessene KDU - geben und man müsste den Differenzbetrag aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zuzahlen.

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Du meinst doch sicher Kindergeld ?

Wenn ja, da besteht bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres Anspruch, längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres nur wenn man eine Voraussetzung erfüllt, also unter 21 Jahren z.B.bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw.arbeitssuchend gemeldet sein, oder ab der Vollendung des 21 bis 25 Lebensjahres ausbildungssuchend, wenn das Kind auch tatsächlich auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung ist.

Oder dann in einer schulischen bzw.betrieblichen Ausbildung oder Studium bzw.in einem freiwilligen Dienst wie ein FSJ.

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Wenn dein Bewilligungsbescheid bis Juli 2024 geht, bekommst Du auch für Juli noch Leistungen gezahlt und zwar Ende Juni in Voraus für den Juli, also diesen Monat das letzte für Bewilligungszeitraum.

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Wenn Du den Job nach Ende des Leistungsbezugs begonnen hast und auch kein Bürgergeld beantragt hast, musst Du das auch nicht melden, da es keinen Einfluss auf Leistungen haben kann, die Du nicht beantragt hast bzw.nicht mehr bekommst.

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Es gibt den Betreuungsunterhalt für den Elternteil bei dem das Kind lebt und gemeldet ist.

Der würde aber erst dann relevant, wenn das Kind das 3 Lebensjahres noch nicht vollendet hat und nach der Zahlung des Kindesunterhalts der Kindsvater oder auch Mutter noch mehr als deinen Selbstbehalt haben würde.

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Wenn ich plötzlich mehr Geld als üblich auf dem Konto habe, dann fällt mir das ganz sicher auf.

Besteht die Forderung von der Familienkasse zu Recht, wirst Du um eine Rückzahlung nicht herum kommen, dass Du das Geld nicht mehr hast interessiert nicht.

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Wenn ihr tatsächlich einen Antrag gestellt habt und dieser auch bei der Familienkasse eingegangen wäre, hättet ihr auf jeden Fall schon längst einen entsprechenden Bescheid erhalten.

Sollte der Antrag also nicht eingegangen sein, könnt ihr das Kindergeld für diese 3 Monate vergessen, denn Kindergeld kann max.noch für 6 Monate rückwirkend nachgezahlt werden, wenn für diesen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.

Würdet ihr also jetzt nochmals einen Antrag stellen und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen, würde euch das nichts bringen, weil Du die Ausbildung im November 2023 abgebrochen hast und von da an mehr als 6 Monate vergangen sind.

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Deine Mutter hat damals als Haushaltsvorstand den Antrag beim Jobcenter gestellt, also auch in Vertretung für dich.

Sie hat also auch für dich Leistungen vom Jobcenter erhalten, wenn es im besagten Zeitraum zu einer Überzahlung kam, die auf deinen Bedarf angerechnet wurde, durfte das Jobcenter das von dir als minderjähriges Kind nicht einfordern.

Das ist erst mit der Vollendung des 18 Lebensjahres möglich, was das Jobcenter nun bei dir versucht einzutreiben.

Du solltest dir aus dem Internet einmal den Paragraf 1629 a BGB - beschränkte Minderjährigenhaftung suchen, gegen die Forderung eine schriftliche Einrede einlegen und dich auf die beschränkte Minderjährigenhaftung berufen.

Kannst auch noch den Paragraf 40 Abs. 9 SGB - ll nennen, denn der besagt, dass Kinder für solche Forderungen nur dann herangezogen werden können, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Vollendung des 18 Lebensjahres über ein Vermögen von mehr als 15.000 Euro verfügt hat.

Denn diese 15.000 Euro ist das min. Schonvermögen ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs für den Antragsteller bzw.für jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person.

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Wenn die Leistungen bis 31. Juli bewilligt wurden und die Voraussetzungen bis dahin weiter erfüllt sind, gibt es die Zahlung Ende Juni in Voraus für den Juli gezahlt.

Bei weiterem Bedarf solltest Du also schnell einen WBA - beim Jobcenter stellen.

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Wenn Du die sonstigen Voraussetzungen erfüllst und nicht immatrikuliert bist, kannst Du natürlich Bürgergeld beantragen und eine Aufstockung bis auf Höhe deines Grundbedarfs nach dem SGB - ll erhalten, abzüglich deines anrechenbaren Einkommens.

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Mit der Rente hat der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern nichts zu tun, wenn die Rente hoch genug ist, dass die Eltern ihren Lebensunterhalt selber bestreiten können, besteht auch kein Anspruch auf Elternunterhalt.

Können das die Eltern aber nicht, kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn das Kind mehr als 100.000 Euro Brutto Jahreseinkommen hat.

Beantragen die Eltern dann Grundsicherung nach dem SGB - Xll beim Sozialamt und der Antrag wird bewilligt und Leistungen erbracht, geht ein möglicher Unterhaltsanspruch nach Paragraf 94 SGB - Xll auf das Sozialamt über und die Prüfung dann ob und wer in welcher Höhe ggf.zum Unterhalt verpflichtet ist und zahlen muss.

Dann wird es entsprechend der Leistungsfähigkeit des / der Kinder eine Rückforderung vom Sozialamt geben.

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Wenn Du ein duales Studium machen würdest, dann bekommst Du ja auch eine Vergütung, so wie in einer betrieblichen Ausbildung auch.

Darauf gelten dann die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, also unter 25 Jahren ohne Anrechnung auf den Bedarf des Kindes der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze und wenn die Bruttovergütung höher ist, dann kommen weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu, so wie ich es dir schon erklärt habe.

Im Regelfall ist die Vergütung in einem dualen Studium so hoch, dass gar kein Anspruch mehr auf Bafög - bestehen würde und wenn doch, würde dieser sehr gering ausfallen.

Das wäre der einzige Nachteil gegenüber einer betrieblichen Ausbilden, dass man die Hälfte des bewilligten Bafög - später zurückzahlen müsste.

Aber wie erklärt, in einem dualen Studium wird wenig oder gar kein Anspruch auf Bafög - bestehen.

Das kannst Du dir ja durch einen kostenlosen Rechner für Bafög - im Internet ausrechnen lassen, dass relevante Einkommen der Eltern kannst Du erfragen und je nachdem was für ein duales Studium Du machen möchtest, findest Du dazu im Internet sicher auch Angaben über die Höhe der Vergütung und damit kannst Du den Rechner füttern.

Dann siehst Du ja ob und wenn ja was noch für ein Anspruch auf Bafög - bestehen könnte, ich gehe davon aus das keiner mehr bestehen würde.

Damit wäre ein duales Studium dann sicher der bessere Weg für deine Zukunft.

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