Freundin anzeigen wegen Unterschlagung?

3 Antworten

Wenn Du beweisen kannst, daß Du ihr etwas geliehen hast, kannst Du versuchen, es auf dem zivilrechtlichen Wege zurückzubekommen oder wenigstens entschädigt zu werden.

Bei einer Person, die sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen hat, wäre es auch keine schlechte Idee (gewesen), sich den leihweisen Erhalt einer Sache schriftlich bestätigen zu lassen, nebst dem Ultimo für die Rückgabe.

Nicht so viel reden und schreiben, direkt hingehen und abholen. Die Polizei ist nicht dafür zuständig, dir deine verliehen Sachen zurückzuholen. Eine Unterschlagung ist es übrigens juristisch nicht.


yugobaer  16.05.2024, 11:30
  1. Natürlich ist die Polizei dafür zuständig. Schutz privater Rechte, schon mal was davon gehört ?
  2. Ein Anfangsverdacht für § 246 StGB liegt zweifelsfrei vor. Ich weiß nicht was du unter Unterschlagung verstehst aber wie es der Fragesteller beschrieben hat, ist es einschlägig.
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archibaldesel  16.05.2024, 11:54
@yugobaer
  1. Blödsinn mein Lieber, eine zivilrechtliche Forderung muss über ein Gericht eingetrieben werden.
  2. Der liegt ganz sicher nicht vor. Jemand der etwas leiht, und zwar mit Zustimmung des Verleihers, hat sie sich nicht rechtwidrig zugeeignet. Allerdings hat der Verleiher einen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB. Und was sagt und BGB? Genau, ein zivilrechtlicher Anspruch. Und wie setzt man den durch? Durch Klage vor einem Gericht. Die Polizei treibt übrigens auch keine Schulden ein....
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yugobaer  16.05.2024, 12:15
@archibaldesel
  1. Natürlich. Die Polizei kann den Helm als Beweismittel beschlagnahmen gem. § 94 StPO und dem Fragesteller später zurückgeben oder im Eilfall nach ländlichem Polizeirecht auch sicherstellen, um den Eigentümer vor Verlust zu schützen (vgl. § 43 PolG NRW).
  2. Tatbestandsmerkmale einer Unterschlagung gem. § 246 StGB sind:

a) Fremde, bewegliche Sache (ist zu bejahen bei einem Helm)

b) Objektive Zueignung (zu bejahen, da die Freundin sich die Verfügungsgewalt des Helmes aus Sicht eines Dritten objektiv angeeignet hat und den Fragesteller aus seiner Position als Eigentümer verdrängt hat)

c) Rechtswidrigkeit der objektiven Zueignung (die Freundin hatte keinen fälligen einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache, also auch zu bejahen)

d) Vorsatz bzgl. a), b) und c) -> zweifelsfrei gegeben, da sie nach mehrmaligen Anrufen und darauf-hinweisen immer noch nichts zurückgegeben hat

Man merkt dir an, dass du keine Ahnung hast wovon du redest, also bitte bleib bei deinem Finanz-Gedöns.

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Agamemnon712  16.05.2024, 11:48
Die Polizei ist nicht dafür zuständig, dir deine verliehen Sachen zurückzuholen. Eine Unterschlagung ist es übrigens juristisch nicht.

Bist Du Jurist?

Es würde mir schwerfallen, dies zu glauben :)

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wie du es eh gemacht hast: schriftliche Fristsetzung mit Ankündigung, dass du bei Verstreichen der Frist eine Anzeige erstatten wirst. (und das dann natürlich auch tun)


Oponn  16.05.2024, 09:55

Und die Anzeige bringt dann was?

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horribiledictu  16.05.2024, 09:56
@Oponn

die Anzeige bringt ein Verfahren und ggf eine Verurteilung wegen Unterschlagung oder Diebstahl, samt gerichtlichen Titel auf Pfändung.

und der Dame eine Menge Scherereien bis hin zu einer Vorstrafe.

aber wahrscheinlich wird dann doch Vernunft einkehren und sie die Sache zurückgeben, bevpr es so weit kommt.

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Oponn  16.05.2024, 09:59
@horribiledictu
ggf eine Verurteilung wegen Unterschlagung oder Diebstahl,

Bisher ist nur weder eine Unterschlagung noch ein Diebstahl zu erkennen. Letzteres ist es mit Sicherheit nicht. Die Polizei hat da besseres zu tun.

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horribiledictu  16.05.2024, 10:02
@Oponn

selbstverständlich ist es Unterschlagung, wenn sie fremdes Eigentum selbst nach mehrmaliger Fristsetzung nicht herausgibt und jede Kontaktaufnahme unterbindet! was denn sonst?

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NinjaKeks01  16.05.2024, 10:24
@Oponn

Angenommen sie hat sich entschlossen, die Sache zu behalten? Das wissen wir nicht.

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horribiledictu  16.05.2024, 11:03
@Oponn

die Zueignungsabsicht ist offensichtlich, wenn sie die Herausgabe verweigert - und das tut sie. nennt sich auf Juristisch: konkludentes Handeln.

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Oponn  16.05.2024, 11:05
@horribiledictu
die Zueignungsabsicht ist offensichtlich, wenn sie die Herausgabe verweigert -

Nein, ist es nicht.

nennt sich auf Juristisch: konkludentes Handeln.

Lass es lieber.

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horribiledictu  16.05.2024, 11:06
@Oponn

dann gibt es also nach deiner Ansicht das Delikt der Unterschlagung gar nicht. interessant... oder wann ist nach deiner Ansicht das Delikt Unterschlagung vollendet?

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Oponn  16.05.2024, 11:16
@horribiledictu
dann gibt es also nach deiner Ansicht das Delikt der Unterschlagung gar nicht. interessant

Unsinn.

oder wann ist nach deiner Ansicht das Delikt Unterschlagung vollendet?

Bei Zueignung. Das steht sogar im Gesetz.

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horribiledictu  16.05.2024, 11:17
@Oponn

ja, udn wann ist bei Unterschlagung die Zueignung vollendet bzw woran zu erkennen? die Frau besitzt den Helm, verwendet ihn, und sie verweigert die Herausgabe - was braucht es noch?

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horribiledictu  16.05.2024, 11:32
@Oponn

das stimmt, beantwortet aber nicht die Frage, wann für dich bei einer Unterschlagung die Zueignungsabsicht erkennbar/vollendet ist, wenn Besitz, Verwendung und Verweigerung der Herausgabe an den Eigentümer offensichtlich nicht ausreichen.

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horribiledictu  16.05.2024, 12:28
@Oponn

ich denke nicht, dass es da noch der Erwägung weiterer Umstände bedarf.

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