Ärztliche Erstuntersuchung?

Hallo, ich bin minderjährig und beginne dieses Jahr eine Ausbildung im Rettungsdienst. Die Ausbildung findet im Land Sachsen-Anhalt statt, ich wohne allerdings im Land Brandenburg.

Auf der Website des zuständigen Gesundheitsamts stehen folgende rechtliche Grundlagen:

  • § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
  • Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung (KJGDV)

Da ich minderjährig bin, benötige ich diese Untersuchung gemäß § 32 Erstuntersuchung des JArbSchG. Dieser Paragraph besagt:

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

  1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

§ 6 Absatz 2 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) sagt folgendes:

Die Landkreise und kreisfreien Städte untersuchen zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen oder Behinderungen alle Kinder im Alter vom 30. bis 42. Lebensmonat. Diese Untersuchung wird für Kinder in Tagesbetreuung grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln dazu den Gesundheitsämtern jährlich zum 1. Juni:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. gegenwärtige Anschrift des Kindes im Alter vom 28. bis 40. Lebensmonat sowie
  7. Vor- und Familienname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Schuleingangs- und Schulabgangsuntersuchung einschließlich der Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes durch. Bei den Untersuchungen ist der Impfstatus zu überprüfen und nach Zustimmung der Sorgeberechtigten zu ergänzen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sorgeberechtigten mitzuteilen. Die Landkreise und kreisfreien Städte führen bei Kindern mit auffälligen Befunden ein Betreuungscontrolling durch.

Auf einer Website des Gesundheitsamts eines anderen Landkreises habe ich folgendes gefunden (Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend):

1. Ärztliche Untersuchungen
1.1 Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.

Da ich auf einem Gymnasium bin, findet bei uns keine Schulentlassungsuntersuchung statt.

Nun stellt sich mir die Frage: Kann ich die Untersuchung auch bei einem niedergelassenen Arzt durchführen lassen oder muss ich zwingend zum Gesundheitsamt.

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