von einem Kfz geht eine Eigengefahr aus, um die Eigentümer stillgelgter Farzeuge vor den finanziellen Folgen der Verwirklichung der Eigengefahr zu schützen, verlangt der Gesetzgeber von den Versicherern eine Ruheversicherung, die mindestens 6 Monate über den Stillegungstermin des Kfz hinausgeht und mindestens Absicherung gegen Haftpflichtansprüche dritter enthält.
Gefahren die sich während der Ruheversicherung regelmäßig verwirklichen, sind meist Umweltschäden zb. durch auslaufende Betriebsstoffe. Aber mir ist auch schon mal ein abgemeldetes Motorrad gegen das Motorrad meiner Lebensgefährtin gefallen. Auch das sind Haftpflichtgefahren und bekanntlich lässt sich sowas auch nicht über eine private Haftpflichtversicherung absichern, denn da gilt die sog. Benzinklausel, die besagt, dass alles wogegen der Versicherungsnehmer oder die vericherten Personen sich selbst anderweitig versichern könnten, grundsätzlich aus der Versicherung ausgenommen ist. Das gilt überigens nicht nur für Haftpflichtversicherungen sondern für jede Versicherung.