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  1. Es ist erlaubt, den Frauen in der Nacht des Ramadân beizuwohnen. Wer dies ablehnt, hat sich vom Weg des Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken abgewandt. Dies betrifft nicht die Leute, die in den letzten zehn Tagen des Ramadân den I´tikâf (das sich Zurückziehen in die Moschee) vollziehen.

  2. Wer durch Geschlechtsverkehr oder einen Traum dschunub wird und den Ghusl erst nach Dämmerungsbeginn vollzieht, dessen Fasten ist uneingeschränkt gültig. Die Gelehrten sind sich in dieser Sache einig.

Allâh, der Erhabene, sagt: „Erlaubt ist euch, in der Nacht des Fastens mit euren Frauen Beischlaf auszuüben…“ (Sûra 2:187)

Und Er, der Erhabene, sagt auch: „Von jetzt an verkehrt mit ihnen und trachtet nach dem, was Allâh für euch bestimmt hat, und eßt und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet!“ (Sûra 2:187)

Von ´ischa und Umm Salama wird berichtet, dass sie über den Gesandten Allâhs möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagten: „Die Morgendämmerung holte ihn ein, während er sich in der rituellen Unreinheit nach einem Geschlechtsverkehr befand. Daraufhin vollzog er die rituelle Ganzwaschung und fastete.“

In einer Überlieferung des Imâm Muslim wird von Umm Salama möge Allah mit ihr zufrieden sein berichtet, dass sie sagte: „Der Gesandte Allâhs möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken wachte in einem rituell unreinen Zustand (dschunub) auf, dessen Ursache Geschlechtsverkehr war, also kein Traum.“

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