Wenn sonst nichts drauf steht, würde ich einfach die Referenznummer angeben. Das wird ja eine eindeutige Nummer sein.

Schau aber mal, ob in dem Schreiben noch etwas zur Überweisung dabei steht.

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Nach 40 m fängt Zone 30 an

Das auf keinen Fall. Denn die oberen drei Schilder sind "normale" Verkehrszeichen, die drei unteren hingegen Zusatzzeichen. Diese können sich jeweils nur auf eines der Verkehrszeichen beziehen – und das ist meist das direkt darüber.

In dieser Anordnung können sich die drei Zusatzeichen also nur auf die Parkverbotszone beziehen.

So gesehen müsste man argumentieren, dass Tempo-30-Zone und Verbot für Kfz immer und für alle gelten, und die Parkverbotszone nur zu den nächtlichen Uhrzeiten, Anwohner ausgenommen (beginnend in 40 Metern).

Sinnvoll ist das hier allerdings nicht, da Kraftfahrzeuge zu keiner Zeit einfahren dürften.

Wahrscheinlich sollte nur die Zeitbeschränkung für das Parkverbot gelten und der Rest für das Verbot für Kfz, dann müssten aber die jeweiligen Zusatzeichen nach oben gesetzt werden.

Ist halt auch alles etwas viel auf einmal, was es komplizierter macht.

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Soweit ich das weiß, ist die Definition des Führens eines Fahrzeuges im Straßenverkehr, dass du es selbst und mit eigener Verantwortung dort in Bewegung setzt.

Dazu muss der Motor nicht eingeschaltet sein.

Wenn du mit einem Auto abgeschleppt wirst und lenken/bremsen musst, setzt das ja auch den Führerschein voraus.

Aber viel gefunden habe ich dazu auch nicht, also ist es wohl nicht wirklich eindeutig.

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Es gibt noch mehr Gründe, warum man nicht halten oder parken darf. Die meisten sind in § 12 Absatz 1 und 3 StVO geregelt, schau da einfach mal rein.

Beispiele:

  • abgesenkter Bordstein
  • wenn nicht genug Platz bleibt (ca. 3 Meter)
  • wenn es eine durchgezogene Mittellinie gibt
  • auf Hydranten etc.
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§ 23 Absatz 3 Satz 1 StVO:

Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen.

Wenn du dabei erwischst wirst, könnte das eine ordentliche Strafe geben.

Die Geschwindigkeit an sich ist bei Fahrrädern kein wirkliches Problem, weil sie üblicherweise keinen Tachometer haben. Aber wenn rauskommt, dass du bewusst so schnell gefahren bist, könnte es dennoch geahndet werden.

In verkehrsberuhigten Bereichen ist es jedenfalls üblich, auch als Radfahrer angehalten zu werden, weil man ja Schrittgeschwindigkeit schon recht gut einschätzen kann.

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Quatsch. Wenn er nichts weiter dazu schreibt, gibt es auch keinen Grund zur Sorge. Man weiß nicht mal, ob das vielleicht ausgedacht ist.

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Ausschalten aber fürn notfall mitnehmen

Nimm es mit, gerade fürs Flugzeug ist das doch cool, da kann man sonst ja nicht viel machen.

Kannst es ja dann, wenn ihr in der Unterkunft angekommen seid, ausschalten und weglegen. Das schaffst du bestimmt! :) Genieße den Urlaub!

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Das Geburtsdatum muss natürlich mit dem übereinstimmen, was du bei Google angegeben hast. Dann sollte es auch unter 18 Jahren funktionieren, da hier nicht das Alter abgefragt wird.

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Regelung in § 16 Absatz 2 Satz 2 StVO:

Im Übrigen darf […] Warnblinklicht nur einschalten, wer […] Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

Es ist (leider) keine Pflicht, aber immerhin hier ein eindeutiges Beispiel für eine regelkonforme Verwendung des Warnblinkers.

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Gibt es an der Stelle StreetView-Aufnahmen? Oder hast du Fotos davon?

Auf Gehwegen gibt es keine Einbahnstraße nach der StVO. Pfeilmarkierungen sind höchstens Empfehlungen, aber wenn es nicht baulich abgetrennt ist, darfst du theoretisch laufen, wo du willst.

Man könnte das höchstens mit Zeichen 239 (Gehweg) für die Gehrichtung und Zeichen 259 (Verbot für Fußgänger) für die Gegenrichtung beschildern, dann wäre das auch gültig. Es muss nur klar (getrennt) sein, wofür es gilt.

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  • wechselst auf der Autobahn auf den Standstreifen (nicht auf der rechten Spur stehen blieben)
  • ziehst dir eine Warnweste an
  • schaust nach, ob es Verletzte gibt und setzt ggf. den Notruf (112) ab
  • stellst ein Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Unfallstelle auf, falls noch keins steht
  • kümmerst dich um Verletzte, ggf. erste Hilfe anwenden
  • evtl. weitere Fahrzeuge anhalten und um Hilfe bitten
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Nach § 18 Absatz 5 StVO gilt für PKW keine Geschwindigkeitsbegrenzung, wenn die beiden Fahrtrichtungen baulich abgetrennt sind (Mittelleitplanke etc.)

Gibt es keine bauliche Abtrennung, gilt außerorts die übliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nr. 2c StVO).

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Eine Behinderung im Straßenverkehr ist es, wenn man andere Verkehrsteilnehmer daran hindert, selbst voran zu kommen.

Von einer Gefährdung spricht man, wenn (darüber hinaus) Verkehrsteilnehmer (oder man selbst) durch das Verhalten in gefährliche Situationen kommen. Das kann in unterschiedlichster Weise passieren. Oftmals aber, wenn man unvorhersehbare Manöver ausübt, die potenziell zu einem Unfall führen können.

Beispiele:
  • Überholen bei Gegenverkehr
  • Überholen von Radfahrern mit zu wenig Seitenabstand
  • Wiedereinscheren nach dem Überholen ohne ausreichenden Abstand
  • Bremsen/Abbiegen ohne zu blinken
  • Bei Rot über eine Kreuzung fahren
  • Unter Drogeneinfluss fahren
  • Spontanes, starkes Bremsen ohne Grund
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Wenn du davor ein Wort schreibst, das sich auch auf das (in diesem Fall) Substantiv/Nomen bezieht und mit einem "m" endet, schreibst du das Adjektiv am Ende mit einem "n".

Das gilt auch, wenn du mehrere Adjektive benutzt:

...auf einem freien, kostenlosen Parkplatz.
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