Ich bin dagegen.

Guten Tag!

Die Todesstrafe halte ich für verfassungsrechtlich nicht tragbar und stellt kein effektives Mittel zur Bekämpfung zukünftiger Straftaten dar. Sie wurde nach Artikel 102 GG abgeschafft. Das liegt an folgendes Gesichtspunkten:

  • Der Staat würde sich an die Stelle des Mörders stellen und das menschliche Leben endgültig beenden. Dies widerspricht der Menschenwürde aus Artikel 1 GG
  • Im Falle von Verurteilungen, die auf Fehler beruhen, ist nach Vollstreckung der Todesstrafe eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich. Der Verurteilte ist bereits Tod.
  • Es fehlt an der Abschreckungswirkung. Empirisch führt die Todesstrafe nicht zum Rückgang von schwerwiegenden Straftaten. Der Strafzweck, die Allgemeinheit davon abzuschrecken, Straftaten zu begehen, wird nicht erreicht.
  • Auch wird dem Täter die Möglichkeit genommen, sich in die Gesellschaft wieder zu rehabilitieren. Die Todesstrafe würde dieses Rehabilitationsinteresse umgehen.

Aus den genannten Gründen halte ich die Todesstrafe als Vollstreckungsinstrument für kein angemessenes Mittel, insgesamt somit für verfassungswidrig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Es kommt ganz auf die Umstände an. Pauschal ist die Äußerung nicht als strafbare Handlung zu qualifizieren. Dafür muss es schon von besonderer Erheblichkeit sein.

In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass die Äußerung von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist. Die Verurteilungen wurden indes aufgehoben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 -, Rn. 1-41.).

Sollte es in einem bestimmten Kontext gebraucht werden, das angesichts der Dynamik der Geschehens geeignet ist, zum Hass oder Gewalt gegen andere aufzustacheln, lässt sich eine Strafbarkeit begründen. Andernfalls fehlt an einer Strafbarkeit aus § 130 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

In meinem Fall nutze ich seit Dezember 2020 das iPhone 12 Pro. Hab es damals neu bei Apple für 1.237€ erworben und bin bis heute sehr zufrieden mit dem Gerät: Performance, Kameras, Display, kantiges Design, Farbe und Akkulaufzeit sind hervorragend. Das Gerät macht einen ausgezeichneten Job und hat mich bislang nicht im Stich gelassen.

Umsteigen möchte ich erstmal nicht. Sollte es bestimmte Features sein, die mich besonders begeistern, werde ich ein upgrade machen. Ansonsten bleibt ich weiterhin bei diesem Gerät.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Hierzu habe ich bereits einen umfangreichen Beitrag über strafrechtlichen Kern dieser Handlungen verfasst: https://www.gutefrage.net/frage/sylt-auslaender-raus-song-rassistisch-

Was die erste Äußerung betrifft, kommt es auf die Umstände es Einzelfalls an. Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB ist hierbei eher abzulehnen. Die Äußerung ist von Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, stellt somit eine pauschale Äußerung dar. Dies hat in einem ähnlichen Fall das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 -, Rn. 1-41.).

Beim H-Gruß ist es aber strittig: Hier kommt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Dies wird man hier wohl annehmen, wobei problematisch ist, ob der Betroffene sich über dessen Handlung bewusst war. Es war nämlich Partystimmung, viel Alkohol, Feierlaune und dazu noch ein Partylied. Könnte am Vorsatz oder gar an der Schuldfähigkeit scheitern.

Bleibt nur abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Strafverfolgungsbehörden kommen. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Unter diesen Kriterien ist es schwierig, Ihnen das passende Gerät vorzuschlagen. bevorzugen Sie Android oder iOS? Ich habe mal ein paar rausgesucht, die Ihnen eventuell gefallen könnten:

1) iPhone SE 3. Generation

Das iPhone SE hat ein 4,7 Zoll kleines Display, einen starken A15 Bionic Chip, der selbst in den nächsten Jahren noch genügend Leistung bieten wird, eine Kameralinse für hervorragende Aufnahmen im Tagesbereich, 5G, Akkulaufzeit für ca. 1 Tag und einen Home-Button mit einem Fingerabdrucksensor. Apple hat das Gerät im Jahre 2022 vorgestellt und ist das letzte, was mit einem Home-Button ausgestattet ist. Leider fehlt der Kopfhöreranschluss, sodass Sie zu einem Adapter greifen müssten. Es bleibt aber insgesamt ein gutes handliches Gerät. Sollten Sie mit der Software zurechtkommen (das Gerät wird noch bis mindestens 2027 Funktionsupdates erhalten) wäre es ein geeigneter Kandidat.

2) iPhone 12 Mini/13 Mini

Die Mini Reihe der iPhones waren für die Zielgruppe gedacht, die gerne ein gutes Gerät im einem schlanken Gehäuse haben möchten. Das 12 bzw. 13 Mini hat ein 5,4 Zoll großes Display, Dual-Kameras, die selbst bei Nacht super Bilder machen, den A14 beziehungsweise A15 Bionic Chip und eine Akkulaufzeit von mindestens 1 Tag. Zudem ist es mit einem OLED Display ausgestattet. Leider hat es keinen Home-Button. Auch der Kopfhöreranschluss ist nicht an Board. Das 13 Mini ist jedoch das letzte iPhone in diesem Mini Format mit OLED Display. Eventuell könnten Sie mal ein Blick darauf werfen. Apple selbst verkauft das 13 Mini als Refurbished Gerät weiterhin noch, allerdings nur solange der Vorrat reicht.

3) Sonstiges

Ansonsten wird es schwierig mit Ihren Angaben. Kopfhöreranschluss hat bislang noch das Sony Xperia. Die Geräte sind jedoch über 6 Zoll und erhalten auch nicht lange Updates. Das neuste Xperia 1 VI wird 3 Jahre Funktions- und 4 Jahre Sicherheitsupdates erhalten. Google, Samsung und Apple zeigen, dass man es besser kann. Empfehlen kann ich das Galaxy S24 Standard Modell und die Pixel Geräte. (Pixel 8a, Pixel 8) Diese haben aber wiederum 6,1 beziehungsweise, 6,2 Zoll, bekommen aber bis zu 7 Jahre Updates.

Mein Rat: Die sonstigen Geräte könnten Sie mal im Laden in die Hände nehmen und schauen, ob es Ihnen bequem ist. Andernfalls kann ich Ihnen die oben genannten iPhones sehr empfehlen. Bis auf den Kopfhöreranschluss hat das iPhone SE alles, was Ihren Erwartungen entspricht.

Hoffentlich hilft es Ihnen bei der Auswahl des passendes Gerätes weiter!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

In Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhaltes kämen folgende Delikte in Betracht:

  • Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB durch das ständige Hupen und Zurufen aus dem Fenster und
  • Beleidigung nach § 185 StGB

Für Stalking im Sinne des § 238 StGB reicht die Tathandlung hingegen nicht aus. Der Täter muss in diesem Fall wiederholt mehrere Handlungen vornehmen, die geeignet sind, die Lebensweise des Opfers zu beeinträchtigen. Das ist hier vorliegend nicht gegeben.

Selbstverständlich können Sie einen Strafantrag gegen die Person stellen und der Polizei den Sachverhalt schildern. Die Polizei wird sodann zu dem Sachverhalt ermitteln. Haben Sie sich das Kennzeichen gemerkt? Waren weitere Personen da, die die Tat beobachtet haben? Solche Informationen sind für die Polizei hilfreich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Zahlung der Rundfunkgebühren geht auf einen Beitragsschuldner, also dem Inhaber einer Wohnung über (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV). Dabei muss es sich um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung einen Eingang hat und nicht etwa mit einer weiteren Wohnung verbunden ist. Bei einem Wohnhauskomplex, die ein Treppenhaus haben, der jedem zugänglich ist und jede Wohnung/Apartment mit einer eigenen Wohnungstür ausgestattet ist, ist jedes dieser Wohnung als eigene Wohnung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen.

Sollte die Wohnung in der Sie einziehen eine eigene Eingangstür haben, gilt diese als selbstständige Wohnung, zu der Sie den Betrag zahlen müssen. Andernfalls gilt das gesamte Haus als eine Wohnung. Beitragsschuldner wären in dem Fall Ihre Eltern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend, @vanOoijen!

Schwierig zu beurteilen:

Strafrechtlich ist die letzte Äußerung, die der Herr Höcke im Mai 2021 geäußert hat, durchaus als Parole im Sinne des §§ 86 Abs. 1, 86a Abs. 2 StGB einzustufen, auch wenn es anhand des Kontextes aus seiner Sicht anders gemeint war. So hat es zumindest das OLG Hamm festgestellt (vgl. OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2006 - 1 Ss 432/05). Das hierbei eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe verhängt wurde, hat der Richter in seinem Ermessen entschieden und ist das mildeste Mittel gegenüber der Freiheitsstrafe. Die Vorschrift des § 86a Abs. 1 StGB sieht nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

Angesichts dieser Sachlage halte ich die Verurteilung aus juristischer Sicht für vertretbar. Eine vorläufige Einstellung gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO wäre aber sicherlich auch eine Lösung gewesen wäre.

Aber: Es besteht noch die Möglichkeit gegen das Urteil Revision nach einzulegen. Gehe mal davon aus, dass er davon Gebrauch machen wird. Ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat, bleibt abzuwarten.

Spannend ist es auf jeden Fall, mit welcher Begründung der BGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt beziehungsweise aufhebt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @Loka95!

Kann man das überhaupt anzeigen?

Eine solche Tat (namentlich nach § 177 Abs. 1 StGB - Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB scheitert daran, dass das Opfer ihren Willen während des GV geändert hat) können Sie selbstverständlich anzeigen beziehungsweise einen Strafantrag bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle stellen. Die Strafverfolgungsbehörden werden anschließend zu diesem Sachverhalt ermitteln.

Bzw macht das Sinn, hat es eine realistische Chance auf Erfolg von der Polizei und vor Gericht ernstgenommen zu werden?

Die Erfolgsaussichten, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung verurteilt wird, sind fraglich. Hierbei kommt es auf die konkrete Sach- und Rechtslage an. Es muss nämlich nachgewiesen werden, dass sich ein solcher Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Liegen keine Tatsachen vor, die rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen wurde, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Wie ein Sexualdelikt nachgewiesen wird, habe ich bereits in einem Beitrag erläutert: https://www.gutefrage.net/frage/wie-bitte-beweist-man-eine-vergewaltigung

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kann man pauschal nicht genau sagen. Es hängt nämlich davon ab, welche Delikte dieser Mann verwirklicht hat. Möglich wäre hier folgendes:

  • Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB, indem er gedroht hat, die Tankstelle anzuzünden
  • ggf. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, dadurch, dass er weggeschickt wurde und wieder zurückgekehrt ist
  • (versuchte) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB mittels setzen des Feuers. Die Tankstelle selbst hat nicht gebrannt, aber der Boden neben der Zapfsäule, die zur Tankstelle gehört. Könnte bereits hierbei vollendet sein. Andernfalls liegt zumindest der Versuch vor, der ebenfalls nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar ist.

Die Brandstiftung ist das schwerwiegendste Delikt von den aufgezählten Delikten und wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Es wird nach § 53 Abs. 1 StGB bei Tatmehrheit eine Gesamtstrafe verhängt. In diesem Fall wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.

und ein betrunkener Mann hat dort Ärger gemacht

Das muss ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach dem, wie betrunken der Mann war, könnte er schuldunfähig nach § 20 StGB sein. Dies wäre bei einem Promille-Wert ab 3,0 gegeben. Ist er darunter, ist er nach § 21 StGB vermindert schuldfähig, sodass die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Im Falle der Schuldunfähigkeit wäre er nur wegen Vollrausches nach § 323a Abs. 1 StGB zu bestrafen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Fazit: Könnte bei absoluter Schuldunfähigkeit auf eine Geldstrafe hinauslaufen, andernfalls eine Freiheitsstrafe. Wie hoch beziehungsweise wie lange die Freiheitsstrafe ausfällt, entscheidet am Ende der Richter in seinem Ermessen anhand der Sach- und Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit beiden Geräten macht man definitiv nichts falsch. Das iPad Pro M1 bleibt selbst in den nächsten Jahren noch ein leistungsfähiges, schnelles und effizientes Gerät.

Die Frage die man sich vor dem Kauf stellen sollte ist: Brauche ich die Pro-Features des iPad Pro? Diese sind namentlich:

  • das 120Hz ProMotion Display, was deutlich flüssiger und geschmeidiger ist als das 60Hz Display vom iPad Air. Die 60Hz Displays laufen bei Apple generell auch sehr gut, die 120Hz legen aber nochmal einen drauf.
  • die bessere Dual-Kameras inclusive dem LiDAR Scanner für besseres Augmented Reality und den Nachtaufnahmen. Das iPad Air hat hingegen nur 1 Linse.
  • der schnellere USB-C Thunderbolt 4 im iPad Pro.
  • FaceID statt TouchID

Das iPad Air kommt hingegen mit dem besseren M2 Chip, der insbesondere im Grafikbereich besser ist als der M1 und ist zudem mit dem Apple Pencil Pro kompatibel. Falls man den braucht, hat man beim iPad Air einen Vorteil. Ansonsten muss das iPad Air auf den LiDAR Scanner, die 2. Kameralinse, den schnelleren USB-C Anschluss und die 120Hz verzichten. TouchID als Entsperrmethode ist ganz angenehm und kein Nachteil gegenüber FaceID.

Mein Rat: Was sich mehr lohnt, kommt darauf an, ob man die oben genannten Pro-Features braucht. Falls ja, ist das iPad Pro die bessere Wahl. Andernfalls wäre das iPad Air M2 vorzuziehen. Muss man selber abwägen, was man braucht, und was nicht.

Sollte ein Apple Store in der Nähe sein (Media Markt und Saturn gehen auch), würde ich das iPad Air und das iPad Pro (auch wenn es das neuste ist) einmal in die Hände nehmen und schauen, was besser gefällt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @Justme675!

Unser Wahlrecht aus Artikel 38 GG gebietet jedem die Freiheit das zu wählen, was er/sie für dieses Land am Besten hält. Gleiches gilt auch für die Familie.

Es ist somit jedem selbst überlassen zu entscheiden, wo man das Kreuzchen setzen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB wäre es in diesem Fall nicht. Dei Vergewaltigung nach der benannten Vorschrift verlangt das Eindringen in den Körper, sprich: den Beischlaf beziehungsweise eine beischlafähnliche Handlung, die hier vorliegend nicht gegeben ist.

Es kommt aber, je nach Tatsituation, ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB und/oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB in Betracht. Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @TheAric!

Mord und Totschlag gelten als die schwerwiegendsten Delikte gegen das Leben. Es wird damit endgültig beendet. Daher ist es auch geboten, die Delikte als Verbrechen zu klassifizieren.

Folgende Beispiele:

1) Im österreichischen Strafrecht ist das Verbrechen in § 17 Abs. 1 öStGB gesetzlich definiert. Danach handelt es sich um vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger Haft oder mit mehr als 3 Jahre Freiheitsstrafe bestraft werden. Dazu gehört der Totschlag nach § 76 öStGB und der Mord nach § 75 öStGB.

2) In Deutschland ist das Verbrechen bereits bei Delikten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder drüber bedroht sind, gegeben (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Die Anforderungen sind etwas geringer gegenüber dem österreichischen Strafrecht. Das ist beim Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB definitiv gegeben. Der Totschlag wird nämlich in DE mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Mord wird als einziges Delikt in DE nach § 211 Abs. 1 StGB ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Definition der Drohung verlangt das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Bei der Drohung im Sinne des § 240 StGB kommt nicht darauf an, ob der Drohende weiß, dass die Drohung tatsächlich umgesetzt wird oder nicht. Es reicht, dass der Bedrohte es glaubt und das Übel geeignet ist, den Drohenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (=Handeln, Dulden oder Unterlassen). Gibt der Drohende dem Willen nach, liegt ein Eingriff in die Willens- und Entschließungsfreiheit vor. Andernfalls bleibt es beim Versuch nach § 240 Abs. 3 StGB.

Allerdings ist nicht jede Nötigung rechtswidrig. Gemäß § 240 Abs. 2 StGB muss das Nötigungsmittel, der angestrebte Zweck oder beides zumindest als verwerflich anzusehen sein. Die Verwerflichkeit ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das hängt von der Person ab. Geht man von den Regelzeiten aus, wären das erstmal

  • 5 Jahre Studium bis zum 1. Staatsexamen (Regelstudienzeit beträgt mittlerweile 10 Semester). Wenn man noch ein paar Semester dranhängt, dauert es länger.
  • Anschließend der juristische Vorbereitungsdienst. Diese dauert nach den landesrechtlichen Regelungen 24 Monate, somit 2 Jahre. (vgl. beispielsweise Regelung aus Bayern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 JAPO).

Somit wären es mindestens 7 Jahre bis man die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG hat. Beginnt man mit 18 Jahren, wäre man mit 25 Jahren Volljurist.

Das aber variiert wie oben bereits erwähnt von Person zu Person. Es gibt beispielsweise in Niedersachsen die Möglichkeit des Freiversuchs, bevor die Regelstudienzeit erreicht wurde. So verkürzt es sich ein wenig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Das Gerät lässt sich also überhaupt nicht einschalten, sondern das Akku Symbol wird im ausgeschalteten Zustand angezeigt. Habe ich das richtig verstanden?

Könnte ggf. am Ladekabel/Netzteil liegen. Probieren Sie mal ein anderes aus. Auch würde ich das Gerät an den PC/Mac anschließen. Eventuell lädt es dort.

Sollte es trotzdem nicht klappen, schauen wir nach weiteren Lösungsmöglichkeiten!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die M1 MacBook Pros haben, wie andere User zutreffend gesagt haben, eine TouchBar. Aus dieser Perspektive ist es schwierig zu sagen, ob es sich um ein MacBook Air (vorne dünn, hinten dick) oder ein MacBook Pro aus dem Jahre 2016 handelt. Die MacBooks aus dem Jahre 2016 gab es nämlich

  • mit TouchBar und
  • ohne TouchBar.

Aber: Die Power-Taste oben rechts ist relativ klein und rund. Beim MacBook Pro ist diese etwas länger. Das spricht für ein MacBook Air.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die beiden Geräte sind nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur in 3 Bereichen:

  • Das 15 Pro hat ein 6,1 Zoll Display, während das 15 Pro Max ein 6,7 Zoll großes Display hat. Das 15 Pro Max ist somit von den Maßen höher und breiter, was man auch in der Hand merkt. Tippen lässt es sich auf dem Gerät dafür ganz gut.
  • Das 15 Pro Max hat den deutlich größeren Akku. Mit dem schafft man nochmal mehr Laufzeit als mit dem normalen 15 Pro
  • Schließlich hat das 15 Pro Max einen 5-Fach optischen Zoom. Beim 15 Pro ist es hingegen der 3-Fach optische Zoom. Mehr ist nur über den digitalen Zoom möglich, was auf Kosten der Bildqualität geht.

Mein Rat: Wenn das 15 Pro Max gut in den Händen liegt, somit kein Problem mit großen Smartphones hat und man zudem noch den besseren Zoom und die bessere Akkulaufzeit möchte, wäre es das passende Gerät. Den Aufpreis kann man dann definitiv zahlen. Andernfalls sollte man auf das iPhone 15 Pro zurückgreifen. Viel schlechter im Gegensatz zum 15 Pro Max ist es keinesfalls.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Dürfte eigentlich nicht passieren. Der Akku des iPhone 13 müsste normalerweise mindestens 1 Tag mit einer Ladung halten.

Eine Frage: Handelt es sich um einen Original-Akku von Apple? Dies können Sie unter Einstellungen —> Allgemein —> Info —> Batterie, nachschauen. Falls nicht, könnte es sein, dass der Drittanbieter Akku das Problem ist.

Probieren Sie es definitiv nach dem Update nochmal aus!

Es kann aber auch an anderen Faktoren liegen:

  • Ortungsdienste fressen in der Regel viel Strom. Es empfiehlt sich für einzelne Apps die Ortungsdienste abzuschalten.
  • Gleiches gilt für Hintergrundaktualisierungen.
  • Halten Sie zudem die Apps auf dem neusten Stand.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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