Ja, es gibt eine Möglichkeit.

Ist aber schwierig, weil du das sehr gut begründen musst. Übrigens nicht bei der Zulassungsstelle, sondern bei der Führerscheinstelle.

Hier ein paar Infos.

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80€ Bußgeld, + 28,50€ kosten, kein Punkt, kein Fahrverbot, keine Probezeitrelevanz (weder A- noch B-Verstoß).

Mit einer Verfolgung durch die Polizei ist zu rechnen, wenn sie es selber feststellen oder ein Zeuge es anzeigt.

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Entscheidend ist nicht die Haltllinie, sondern der durch die Ampel geschützte Bereich. Der beginnt in der Regel an der Fußgängerfurt (wenn eine vorhanden ist), sonst in der Regel an den Schnittkanten der Kreuzung / Einmündung.

Es handelt sich um einen Rotlichtverstoß, wenn man bei Rotlicht in den geschützten Bereich einfährt.

Wenn sich der vordere Bereich des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Umschaltens auf Rot bereits im geschützten Bereich befindet, liegt kein Rotlichtverstoß vor.

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Eine Kurve ist dann eine scharfe Kurve, wenn ihr Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, versehentlich auf die Gegenfahrbahn zu geraten

Quelle

Eine scharfe Kurve ist gegeben, wenn sie einen geringen Radius aufweist, so dass ein Fahrzeug unbeabsichtigt in die Gegenfahrbahn geraten kann.

Quelle

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Ob das weniger als 15 Meter sind, kann man auf den Bildern natürlich nicht erkennen. Falls dem so ist und der Polizist das abgemessen hat, würde ich mir den Einspruch sparen. Wenn das nicht abgemessen wurde, könnte es sich möglicherweise sogar lohnen, dagegen vorzugehen.

Möglicherweise wurde aber auch das Parken auf dem Gehweg geahndet. Dazu kann man aber nichts sagen, weil die entsprechende Beschilderung aus den Fotos nicht hervorgeht und die GoogleMaps-Bilder aus Juni 2022 scheinbar nicht mehr aktuell sind.

Das Haltverbot kann es nicht sein, weil das (ohne Zusatzzeichen) nur für die Fahrbahn gilt.

Stimmt es das ich in so einer Situation auch abgeschleppt werden kann?

Abschleppen ist grundsätzlich immer möglich, wenn Andere behindert oder gar gefährdet werden. Sollte hier Parken im Bereich einer Haltestelle vorliegen, würde ich eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Abschleppen annehmen. Bei Parken auf Gehweg in diesem Fall eher weniger,

Kommt mir wie Willkür vor, hab gesehen wie ein anderes Auto genau an der selben Stelle geparkt hat, Polizei hat geguckt und ist weiter gegangen, der hat keinen Strafzettel bekommen.

Das nennt sich Opportunitätsprinzip. Polizisten haben bei kleineren Ordnungswidrigkeiten keine Pflicht, diese zu verfolgen. Die Entscheidung liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Da sieht man das ich nicht im Halteverbot stehe, stehe noch vor dem Schild

Wie bereits geschrieben, gilt das obige Haltverbot nicht für den Gehweg. Würdest du an gleicher Stelle auf der Fahrbahn stehen, würdest du aber im Haltverbot stehen, denn das Schild weist Pfeile in beide Richtungen auf.

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Neben der allgemein gültigen Höchstgeschwindigkeit gibt es u.a. noch die weiter einschränkende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO:

Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Tatbestandsnummer 103620:
Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
145,00 € (+28,50€ Kosten), 1 Punkt, A-Verstoß

A-Verstoß = Aufbauseinar + Probezeitverlängerung

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Mit 65ccm benötigt man die Fahrerlaubnis der Klasse A1. Es handelt sich also um Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine Straftat.

Außerdem reicht ein Versicherungskennzeichen nicht aus, du benötigst ein richtiges Kennzeichen. Das könnte eine Urkundenfälschung oder ein Kennzeichenmissbrauch sein, ebenfalls jeweils eine Straftat.

Da das umgebaute Gefährt bestimmt keine Typgenehmigung oder Einzelzulassung hat, dürfte außerdem ein Fahren ohne Betriebserlaubnis vorliegen, eine Ordnungswidrigkeit.

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§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO:

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Kraftfahrzeuge sind vereinfacht gesagt solche, mit einem Motor.

Für Fahrräder und Pedelecs gilt der Abstand also nicht.

Für S-Pedelecs und E-Scooter gilt er dagegen.

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Mehrere Zusatzzeichen unter einem Verkehrszeichen sind immer wieder diskutabel und oft nicht eindeutig. Das ist leider so.

Zum ersten Fall:

Das Zeichen bedeutet "Parkraumbewirtschaftungszone". Durch das erste Zusatzzeichen ist geregelt, dass die Bewirtschaftung durch Parkscheine geregelt wird.

Es kann nun dahinstehen, ob sich das zweite Zusatzzeichen auf das Hauptzeichen oder das andere Zusatzzeichen bezieht. In beiden Fällen wird die "Bewirtschaftung durch Parkscheine" auf die angegebene Zeit eingeschränkt. In der anderen Zeit darf ohne Parkscheinbewirtschaftung geparkt werden.

Im zweiten Fall macht es tatsächlich einen erheblichen Unterschied, ob sich das "werktags 7-19 h" auf die Parkscheinregelung oder das Gehwegparken bezieht. In diesem Fall handelt es sich allerdings ja nur um ein einziges Zusatzzeichen (nur ein Blechschild). Daher würde ich in diesem Fall tatsächlich zu dem Schluss kommen, dass sich sowohl die Parkscheinregelung als auch die zeitliche Einschränkung auf das Gehwegparken bezieht und das Gehwegparken außerhalb der Zeiten nicht zulässig ist.

Hätte man das Gehwegparken immer erlauben und nur in der angegebenen Zeit eine Parkscheinregelung treffen wollen, hätte man die zeitliche Einschränkung auf einem separaten Zusatzzeichen ganz unten treffen müssen.

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Ein Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO definiert sich nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der Verkehrsbedeutung. Unter Feld- und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.

OLG Rostock Urteil vom 02.02.2007

Demnach dürfte es sich trotz des guten Ausbaus um einen Feldweg handeln, mit der Folge, dass an den Einmündungen zu den anderen Feldwegen rechts vor links gilt.

Landwirtschaftlicher Verkehr darf dort immer fahren.
Andere dürfen dort nur fahren, wenn sie zu dem Gebäude wollen.

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Nein, Verwarnungen sind für die Probezeit vollkommen irrelevant. Egal wie viele man davon sammelt.

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Das Erste war lediglich ein Haltlinienverstoß. Und für einen einmaligen Rotlichtverstoß wird einem die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Selbst bei einem zweiten Rotlichtverstoß dürfte es höchstens zu einer höheren Strafe kommen, aber nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.

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Die 0‰-Grenze für Fahranfänger und junge Menschen gilt nicht beim Radfahren, sondern nur für Kraftfahrzeuge (also mit Motor). Ein Pedelec gilt noch als Fahrad, ein S-Pedelec nicht mehr.

Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern liegt bei 1,6‰. Ab da macht man sich stets strafbar.

Die relative Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern beginnt bei 0,3‰. Verursacht man einen Unfall, macht man sich ab diesem Promillewert strafbar. Zeigt man ohne Unfall Ausfallerscheinungen, kann man sich strafbar machen. Dabei gilt: Je höher der Promillewert, um so geringer die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen. Das bedeutet, bei 0,3‰ müsste man starke Ausfallerscheinungen haben, bei 1,5‰ reichen schon geringe Ausfallerscheinungen für eine Strafbarkeit.

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Ja, du liegst im Recht weil...

Gleich zwei Paragraphen der StVO sprechen für dich:

§ 9 Abs. 5 StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

§ 10 StVO:

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Der andere hatte also in zweifacher Hinsicht die Pflicht, eine Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen und sich notfalls einweisen zu lassen.

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Aus der FeV:

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

Erst wenn du also eines von beiden in den Händen hältst und darauf die Klasse BE verzeichnet ist, ist die BE-Fahrerlaubnis erteilt. Vorher wäre es strafbar, ein "BE-Gespann" zu fahren.

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Mit was könnte ich jetzt rechnen ?

Mit gar nichts.

Eine Kamera ist auch an der Ampel dran?

Die dient ausschließlich der Ampelsteuerung. Nicht der Rotlichtüberwachung.

Ist es eventuell wie bei den Zügen, dass die Ampeln direkt auf rot springen um diese vor Zulassen ?

Nein. Linienbussen und Schulbussen muss ja bereits per StVO das Abfahren ermöglicht werden. Da ist eine Ampelregelung nicht mehr notwendig.

Auch die Lichtquellen von Ampeln haben eine begrenzte Lebensdauer und fallen irgendwann mal aus. Vielleicht war das bei dem Gelblicht der Fall. Und die Ampel rechts sieht man wegen dem Baum natürlich sehr schlecht.

Also: kein Blitzer, keine Polizei -> Keine Anzeige
Selbst wenn, würde ich mit dem defekten Licht gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens sehen.

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