Werbungskosten bei gemeinsamer Veranlagung, wenn ein Ehepartner unter Freibetrag?

2 Antworten

Die Werbungskosten vermindern die Einnahmen des jeweiligen Ehegatten. Sollten die Werbungskosten die Einnahmen überschreiten, ergeben sich negative Einkünfte, was bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eher selten ist.

Pleasereply 
Fragesteller
 20.08.2020, 13:17

Die Werbungskosten übersteigen nicht die Einkünfte, das Einkommen ist aber so niedrig, dass allein dieses Einkommen wegen der Freibeträge im Ergebnis keiner Steuerpflicht unterliegt.

Nein, natürlich nicht.

§ 26b EStG

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26b.html

Pleasereply 
Fragesteller
 20.08.2020, 12:17

Das ist ja die allgemeine Regelung zur gemeinsamen Veranlagung und sagt nichts über die Werbungskosten aus, würde sogar dafür sprechen.

1strabag  20.08.2020, 12:20
@Pleasereply

Man muss schon Gesetze lesen können.

Da steht, dass erst nach Ermittlung der Einkünfte die Eheleute wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden.

Oder im Umkehrschluss:

Bis dahin werden die Einkünfte für jeden Ehegatten getrennt ermittelt.

Pleasereply 
Fragesteller
 20.08.2020, 12:57
@1strabag

So eindeutig steht das dort nicht. Es steht, dass "die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet werden". Zu welchem Zeitpunkt das geschieht (vor Abzug von Werbungskosten oder danach), steht jedenfalls dort nicht. Aus § 9 Abs. 1 S. 2 EStG könnte man das aber entnehmen.

1strabag  20.08.2020, 13:08
@Pleasereply

Du kannst natürlich recht haben.

Dann waren mein Studium und meine Jobausübung die letzten Jahrzehnte wohl für die Katz.

Aus § 9 EStG kann man es jedenfalls nicht rauslesen. Das hätte 0 (in Worten: Null) Punkte in der Klausur gegeben.

Pleasereply 
Fragesteller
 20.08.2020, 13:15
@1strabag

Wenn du auf "erzielt haben" in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 2 EStG abstellst, kannst du zu diesem Schluss kommen. Für § 26b EStG musst du aber wissen, wie bestimmt wird, welche Einkünfte die Ehegatten erzielt haben - und in Bezug auf die Werbungskosten ergibt sich m.E. aus § 9 Abs. 1 S. 2 EStG, dass diese eben vorrangig abzuziehen sind. Darauf lief meine Frage inhaltlich hinaus. Nur, wie gesagt, isoliert aus § 26b EStG kann ich die Frage nicht beantworten. Dass das, was du sagst, im Ergebnis stimmt, habe ich ja gar nicht in Zweifel gezogen.