2 Antworten

Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muß. Die Gesetzesbegründung enthält keine weitergehende Definition des Begriffs.

Es ist davon auszugehen, daß damit gelegentlich geringe nicht kommerzielle Einnahmen gemeint sind, die die Vermögenslage des Veräußerers nicht wesentlich verbesseren (auch wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff).

Das werden dann irgendwann Gerichte näher definieren...

Du kannst ja eine Mail an das zuständige Ministerium (Justiz und Verbraucherschutz) schreiben und nachfragen.

Kommt darauf an, in welchem Zusammenhang von „unerheblichen Einnahmen" gesprochen wurde. Aus welcher Norm stammt denn der Begriff?