Nießbrauch Haus, laufende Unterhaltungskosten?
Als Inhalt des Nießbrauchs wird vereinbart, dass die Pflichten aus §1041 Satz 2 BGB (Laufende Unterhaltungskosten) anstelle des Nießbrauchers dem Eigentümer obliegen.
Welche Kosten sind das, und wer zahlt?
4 Antworten
Das können beispielsweise Grundsteuern und Müllentsorgung sein.
meraiblee
§ 1041 BGB lautet:
"Erhaltung der Sache. 1) Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2) Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören."
Der Nießbraucher hat, wenn nicht anderes vereinbart ist, zusätzlich Grundsteuern, Müllgebühren, Heizung, Strom, Wartung, Schornsteinfegergebühren etc. zu tragen.
Der Nießbraucher kann das Grundstück bzw. das Gebäude auch verpachten oder vermieten. Die Miet- bzw. Pachteinnahmen stehen ihm zu.
Der Eigentümer hat die Kosten der außergewöhnlichen Unterhaltung, wie z.B. die Dacheindeckung und den Austausch der Heizungsanlage, zu tragen.
Dann ist der Eigentümer ganz schön im Ar“““ wenn er das unterschriebene hat. Der Nießbraucher darf nett drin wohnen und der Eigentümer darf sein Leben lang zahlen 😳😅
Alle Betriebskosten, wie Heizung, Strom, Grundsteuer, Versicherung, Wartung durch Schornsteinfeger, Heizung, Alarmanlage, Fahrstuht oder was aich immer.