Gibt es eine gesetzliche Regelung für die Einarbeitung einer Pflegehlferin mit Behandlungsschein nach lg1 u. 2?
Guten tag zusammen.
Wie immer möchte ich zu allererst um vernünftige antworten bitten, so auch keine Beleidigungen oder Vorwürfe.
Also, ich bin seit dem 1.9.16 in einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Davor hatte ich ein Praktikum vom 22.8.16 bis ende August. Es gab bis vor 3 Tagen keine Tourentafel mit den geregelten Touren von Patienten. In den Pflegemappen der Patienten waren auch keine Pflegeplanungen aufgeführt, wo man hätte nach lesen können, was bei einem Patient gemacht werden muss. In meiner Praktikumszeit, wurden mir nur 2 Patienten gezeigt, wie man diese pflegt und dies auch nur einmal. Ab dem 1.9.16 musste ich dann 7 Patienten morgens versorgen, wo ich erst mal ins kalte Wasser geschmissen wurde. Ich muss 2 Patienten Tabletten stellen und verabreichen, einem Trombosestrümpfe an ziehen und zudem noch eine Wundversorgung durchführen.
Ich habe noch keinerlei Erfahrungen im ambulanten Pflege Bereich, habe nur ein 6 wöchiges Praktikum im Pflegeheim absolviert. Davor habe ich noch nie in der Pflege gearbeitet.
Jetzt zur meiner Frage.
Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Einarbeitung im ambulanten Pflege Bereich? Wenn ja wo finde ich dieses?
Ich weiß dass man gewisse Dinge der Behandlung erst nach 2 Jahren Berufserfahrung durchführen darf, welche Dinge darf ich jetzt nur ausführen? Ist dies auch gesetzlich geregelt, wenn ja, wo finde ich dies detaliert beschrieben?
2 Antworten
Gesetzliche Reglungen für die Einarbeitungszeit gibt es nicht.
Nach 14 Tagen, maximal 4 Wochen Einarbeitungszeit , sollte eine Pflegekraft in der Lage sein die ihr nach der Stellenbeschreibung aufgetragenen Arbeiten selbstständig erledigen zu können.
Dazu fährt sie zuerst einmal mit um die Kunden und die dortigen Tätigkeiten kennen zu lernen. Dann sollte noch genügend Zeit vorhanden sein, sich die Dokumentation näher zubringen
Und diesen sogenannten Behandlungsschein, den du hast, der ist leider nichts Wert.
Leider zocken Aus u,. Fortbildungseinrichtungen immer noch Anlernkräfte mit diesem nutzlosen Schein ab.
Denn denn dieser Schein wird in den Verträgen mit den Pflege und Krankenkassen die die Pflegeeinrichtungen abschließen, nicht anerkannt.
Bist du eine angelernte Pflegehilfskraft, so sind jegliche behandlungspflegerischen Tätigkeiten für dich Tabu.
(Auch mit diesem "Behandlungs oder Spritzenschein, wie er auch oft genannt wird)
Bist du eine einjährig examinierte Altenpflegehelferin, so darfst du engbegrenzte behandlungspflegerische Tätigkeiten erbringen.
Du kannst sofort, ohne 2 jährige Wartezeit mit der Behandlungspflege
beginnen, wenn du die von mir genannten Qualifikationen hast.
Welche das sind, das ist bundeslandspezifisch geregelt und ist in der Anlage Behandlungspflege zufinden, welche alle Pflegeeinrichtungen mit Abschluss der Versorgungsverträge mit den Pflege u. Krankenkassen erhalten.
Diese Anlage müsste euerer PDL an sich bekannt sein und für jeden MItarbeiter einsehbar vorliegen
Hier kannst du nach lesen welche behandlungspflegerische Tätigkeiten mit welcher Ausbildung erbracht werden dürfen.
Dort steht auch etwas von sonstigen, geeignten Personen. Damit ist gemeint, wenn Hilfskräfte unter Anleitung, mit Hilfe von examninierten Kräften und dann selbstständig diese Aufgaben erledigt haben. Jedoch muss dies unter Aufsicht einer exe erfolgen und dokumentiert werden.
Und jährlich ist mindestes eine Überprüfung der Tätigkeiten von Hilfskräften durch zuführen. Dies verlangt auch der MDK bei seinen jährlichen Qualitätsprüfungen zur Einsicht, ob dies auch erfolgte.
Aber dies alles sollte euer PDL bekannt sein.
Nun aber zum Link mit der Auflistung wer was mit welcher Ausbildung machen darf. ( Gültig für Hessen. In anderen Bundesländern kann es dazu Abweichungen geben.
http://www.krankenpflege-gerling.de/download/LAG_Anlage2b_Leistungsbeschreibung_2007.pdf
In der ersten Spalte steht um welche Leistung es sich handelt.
In der zweiten Spalte wird beschrieben was alles zu machen ist.
In der dritten Spalte steht welche Ausbildung dazu erforderlich ist.
Und in der vierten Spalte wird der Preis genannt den die Kassen bezahlen, bze. dem Kunden berechnet werden darf.
Nun viel Spaß beim Lesen und dem weitergeben an euere PDL's
Super danke. Genau das hab ich gesucht
Hallo
leider schreibst du nicht rein wie alt du bist in dein Post.
Zu der Medikamente Verabreichung kann ich vom mir aus sagen dadurch das ich selber seit 2 Jahren in der Pflege arbeite und ausgebildet bin, du dürftest im normal Fall die Medikamente den Patienten noch nicht geben. Weil du noch nicht wirklich eingearbeitet bist und weil du eigentlich auch wissen solltest was du den Patienten gibst (Wirkung,Inhaltsstoffe und Vertragbar mit anderer Medikation).
Du darf von den Tätigkeiten jetzt machen z.B. Grundpflege, Essen eingeben, Dokumentieren .
Aber z.B die Medikamente geben dürftest du noch nicht machen.
Ich hab leider jetzt keine Seite gefunden die dir helfen würde tut mir leid.
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen. :)
Liebe grüße eisenzeitkind
Ich bin 26.
Meine Chefin besteht aber darauf dass ich den Patienten die Medikamente gebe, obwohl ich sie drauf hingewiesen habe, dass ich es aus gesetzlichen gründen nicht darf. Sie stellt mich auch als examinierte Kraft bei neuen Patienten vor.