Bilderklau im Internet?

6 Antworten

Hallo SLS197....,
jo, das ist Mist und du hast völlig recht! Das kann einen schon gewaltig ärgern!
Zumal der andere ja sogar noch Verkaufserfolge durch deine Gestaltung erlangt!

Doch... es wurde ja erwähnt: Zwar ist deine Gestaltung (nicht der Text) und dein Foto bei entsprechender Schöpfungshöhe grundsätzlich geschützt, jedoch welchen Streitwert wolltest du aus einer ungenehmigten Nutzung in einer Ebay-Anzeige (welcher Verkaufserlös?) ziehen? Da haperte es schon am Rechtsanwalt, der dafür (Geringsthonorar) in die Robe hüpfen würde. Und das Thema ist ja bei ebay leider schon ein alter Standard! Wurde schon mehrfach in der ebay-community ausführlich besprochen. Geh mal schauen.

Die Adresse des Missbrauchers wäre nur durch eine Anzeige zu erlangen, wenn er sie dir nicht nennt. Versuchen könnte man es.
Nimm dieses Thema mal zur Googlesuche, du wirst auch manche durchgezogene Maßnahmen dazu (ich glaube auch in den verschiedenen Jura-Foren) finden, die alle nichts/kaum etwas brachten.

Okay, es gäbe noch
das "Rechteinhaber-Programm" bei ebay http://pages.ebay.de/vero/
Und sogar recht agile Rechtsanwälte http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-bilder-fotos.htm
Es gibt noch mehr, google bitte dazu selbst weiter. Ich vermute allerdings, dass die alle erstmal einen deftigen(!) Vorschuss vom Forderer wollen, den man dann erst im Gewinnfalle ersetzt bekäme. Und bis dahin fielen bestimmt so manche Gebühren an!

Nebenbei... das Perfide an der Wortklauberei:
Dein Bild wurde dir ja nicht wirklich 'geklaut'  wie du schriebst, es liegt noch da, wo du es platziert hattest und steht dir weiter unvermindet zur Verfügung. Man hatte es kopiert und die Kopie für sich genutzt, vielleicht sogar 'gewerblich'. Nur diese schmähliche Missnutzung, die könnte man vielleicht (Verhältnismäßigkeit der Mittel) abmahnen und ggf mit Schadensersatzansprüchen verfolgen...

Wenn das mein Foto und ich böse wäre... *malunverbindlichausspinne*
Der andere erhielte meine email: Ich freue mich darüber, wie sehr ihm mein Bild so gut gefiel, dass er es jetzt sogar (gewerblich?) für seinen Verkauf nutzte...! Ich erlaube mir also, ihm diese Nutzung nun mit ....€ (angemessene Honorarhöhe) in Rechnung zu stellen. Für weitere Nutzungen darüber hinaus, erbitte ich seine Honoraranfrage.
Sollte jene Honorarnachzahlung jedoch nicht bis zum ... erfolgt sein, wäre ich gezwungen, meinen Anspruch offiziell geltend zu machen und deutete ihm schon einmal die dann fällige Abmahnung an. Abmahnungen haben den plöden Nebeneffekt, dass sie nur sehr hohe und eben vermeidbare Rechtsanwaltskosten bedeuten.

Ich vermute, dass er dann sein Prozessrisiko durchrechnen würde und meine Rechnung brav bezahlt, denn sonst würde ich ihn anzeigen müssen, um seinen Namen, Anschrift zu erfahren und ihn dann zur doppelten(!) Honorarhöhe verdonnern lassen. :- [

Aber, du siehst selbst die krasse Schere zwischen dem hohen Aufwand und der echten Schadenhöhe von vielleicht 50 oder 150,- €, wenn es denn hoch kommt! Ich weiß nicht wie teuer so ein Produktfoto heute leihweise von Nichtfotografen (für eine ebay-Anzeige) ist. Das könnte man allerdings vielleicht bei der mfm, Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, https://bvpa.org/mfm/ erfahren und weitere Honorarempfehlungen gibts auch beim "Ratgeber Selbstständige" der mediafon GmbH, http://www.mediafon.net/empfehlungen.php3?view=&si=5949b89ae757f&lang=1. Beide allerdings kostenpflichtig. Vielleicht haben Rechtsanwälte solche Listen?
Zumindest untersagen sollte man es dem Schlawiner aber...! Kageyume hatte es geschrieben. Bloß eben besser erst nach deiner Rechnung mit dem Bluff. ;- ))

Es bliebe dir zumindest eine gewisse Befriedigung, dass dein Foto nun real als sehr attraktiv und werbewirksam anerkannt wurde. Nimm es als tätiges Kompliment für dich, und die ebay-Anzeige als deinen Veröffentlichungsbeleg. Sorry, SLS, da scheint wohl kaum mehr drin zu sein für dich! :- (
Aber, und diese Empfehlung ist sehr wertvoll:
                 Spare dir lieber die Kosten und Nerven für so etwas. :- )


Naiver  21.06.2017, 03:06

Ich vergaß...
Jenes Löschverlangen und Untersagen weiterer Veröffentlichungen haben dann natürlich erst in einer tatsächlichen Abmahnung ihren wahren "Wert". Denn, wer weiß, vbielleicht wird das ja ein Fotokunde für dich? ;- )

Ja, fordere ihn zur Löschung auf.
Wenn er es nicht tut kannst du ihn zivilrechtlich verklagen.
Zum einen auf Schadensersatz und zur Unterlassung von weiterem Bilderklau.

Habe ich mal machen müssen.

Allerdings brauchst du Namen und Adresse der Person, sonst wirds schwierig!

kevin1905  20.06.2017, 21:34

Allerdings brauchst du Namen und Adresse der Person, sonst wirds schwierig!

Kriegt man ggf. über den Umweg ins Strafrecht, ergo die Anzeige nach § 106 UrhG und die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte.

Ob das für eine Versteigerung bei ebay aber den Aufwand wert ist...naja.

gojenboom  21.06.2017, 17:59
@kevin1905

Jo, Kevin, dazu muss er einen Rechtsanwalt beauftragen. Den wird er aber wegen Höhe des Streitwerts und wegen Sinnlosigkeit dieses Unterfangens nicht finden.

Da hast du Pech. Das "Recht am eigenen Bild" gilt nur für Bilder, auf denen DU SELBER ALS PERSON zu sehen bist. Selbstverständlich gilt das NICHT für Bilder von irgendwelchen Gegenständen, die du bei Ebay vertickst.

Weiterhin ist dein Bild, das du hochgeladen hast, ganz gewiss kein Kunstwerk.

Knegges78  20.06.2017, 21:03

Falsch. An jedem Bild,welches ich persönlich mache, habe nur Ich die Rechte. Anderen Personen kann eine Verwendung untersagt werden.

gojenboom  20.06.2017, 21:05
@Knegges78

Das ist einfach nur Blödsinn. Du hast es nicht kapiert. Das Recht am eigenen Bild gilt ausschließlich für Bilder, die einen selber zeigen oder die Kunstwerke sind (Gemälde, Zeichnungen, künstlerische Aufnahmen etc.)

Knegges78  20.06.2017, 21:08
gojenboom  20.06.2017, 21:11
@Knegges78

Du solltest deine Links auch mal lesen, bevor du sie postest. Wenn du lesen könntest und das Gelesene auch verstehen würdest, dann hättest du gemerkt, dass dieser Text genau das aussagt, was ich dir bereits versucht habe zu erklären. 

Offensichtlich bist du schwer begriffsstutzig.

Hier mal ein Auszug aus dem Link:

Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die häufig auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. 

Das Foto eines popeligen Gegentands, der auf Ebay verkauft wird, zählt da auf gar keinen Fall drunter.

Lupulus  20.06.2017, 21:20
@gojenboom

Der einzige wirklich Begriffsstutzige bist du. Dein Rat gilt auch für dich: Lesen und verstehen. Tip: Wenn von Fotografen und deren eigenen Bildern die Rede ist, geht es nicht um das "Recht am eigenen Bild". Könnte man aber auch selbst drauf kommen. Wenn man wollte.

kevin1905  20.06.2017, 21:08

Wenn ich x fotografiere bin ich der Urheber dieses Wekrs und ich habe die alleinigen Nutzungsrechte daran.

Selbst wenn die Schöpfungshöhe eines Kunstwerks nicht erreicht wird so funktioniert die Argumentation über die Leistungsschutzrechte.

gojenboom  20.06.2017, 21:12
@kevin1905

kevin: Du trägst deinen Namen zu Recht. Das ist völliger Schwachsinn, den du schreibst. Auch du hast es weder gelesen noch verstanden. 

Stahlbart  21.06.2017, 13:40
@gojenboom

gojenboom: keine ahnung von nichts aber totalen bullshit von sich geben und dann auch noch andere aufgrund ihres namens beleidigen. du bist offensichtlich ein richtiger minusmensch...

Knegges78  20.06.2017, 21:09

gojenboom. lesen und lernen. dann weisst du wer hier blödsinn erzählt

verreisterNutzer  20.06.2017, 21:12
@Knegges78

Knegges hat Recht. Habe wegen sowas schon mal jemanden erfolgreich zivilrechtlich belangt. Und der RIchter muss es wissen.

gojenboom  20.06.2017, 21:15
@verreisterNutzer

Dann nenne mir bitte das Aktenzeichen des Gerichtsprozesses. Vorher glaube ich dir diesen Schwachsinn nämlich nicht. Es ist einfach nur falsch.

kevin1905  20.06.2017, 21:30
@gojenboom

§ 2 Abs. 1, Nr. 5 UrhG:


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden

Falls du nicht weißt, dass "Lichtbild" ein anderes Wort für Foto ist, schenke ich dir gerne einen Duden (musst mur nur deine Adresse senden)

Relevant auch in dem Zusammenhang der § 7 UrhG:



Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Ferner noch die §§ 17, 72 UrhG.

Explizit eingehen mag ich noch auf § 106 UrhG:

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Knegges78  20.06.2017, 21:14

Ich habe sogar bis zum Ende gelesen. Du anscheinend nicht.

dresanne  20.06.2017, 21:51

Du bist total im Irrtum. Für jedes Foto, was ich mache, besitze ich das Urheberrecht.
https://www.rechtambild.de/2014/12/ueber-500e-schadensersatz-wegen-bilderklau/

gojenboom  21.06.2017, 17:55
@dresanne

Ein Foto von einem benutzen Gebrauchsgegestand, der im Internet zum Verkauf angeboten wird, soll ein 

geschützten (Lichtbild-)Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst 

sein???? Da lachen ja die Hühner. Sorry, ihr habt die Begrifflichkeiten nicht verstanden.

Rechtskräftig kannst du gar nichts, denn du bist kein Gericht.

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