Beschäftigungsverbot wie Hoch das Gehalt?

6 Antworten

Es wird ein Durchschnitt von mehreren Monaten als Grundlage genommen.

Loce1 
Fragesteller
 04.07.2011, 21:48

mehrere Monate heißt wieviel? Aber weißt du bestimmt auch nicht genau, sonst hättest es geschrieben ^^ aber danke schonmal

da auf Ihrer Arbeit keine alternativen Stellen gegeben sind

Wieso? Hat die Praxis keine Rezeption, wo sie eingesetzt werden kann?


Zum Arbeitsentgelt während des Beschäftigungsverbotes sagt das Mutterschutzgesetz:

''(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren ...''

http://www.buzer.de/gesetz/6816/a96852.htm

Loce1 
Fragesteller
 04.07.2011, 21:50

doch die haben eine Rezeption, doch da wie schon erwähnt die Helferinnen Chronisch unterbesetzt sind, wird es nicht dabei bleiben koennen, das sie nur Rezi macht. Und dazu kommt das die Rezi voll besetzt ist, mit Damen die keine Assisstenz machen können.

bitmap  04.07.2011, 22:39
@Loce1

Und dazu kommt das die Rezi voll besetzt ist, mit Damen die keine Assisstenz machen können.

Sehr seltsam. Ich komme aus dem (nicht zahn-)ärztlichen Bereich und da muss eine Arzthelferin überall in der Praxis einsetzbar sein, sonst wird sie gar nicht eingestellt.

Loce1 
Fragesteller
 04.07.2011, 21:55

Und zählen also die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, und nicht das was im Vertrag steht?!?

bitmap  04.07.2011, 22:30
@Loce1

Einfach mal den link zum Gesetz anklicken, den ich dir dazu oben gepostet habe. Da steht weiter unten nämlich noch:

''(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.''

also eigentlich hab ich jetzt auch eher ne frage zu der frage als ne antwort:) also das sie bei dem beruf ein beschäftigungsverbot bekommen sollt wäre sehr verwunderlich bzw bekommt sie das ja auch nicht sofort aber soweit es ihr nicht super schlecht geht kann sie mit sicherheit bis zum 6.oder 7. monat arbeiten. wie kommst du also auf ein beschäftigungsverbot bevor sie überhaupt schwanger ist??

13ratlos13  07.07.2011, 04:11

1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1, 2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, 3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, 4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb, 5. mit dem Schälen von Holz, 6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit

1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen, 2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

Hallo,

Einkommenssicherung während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie behält mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).

Der Mutterschutzlohn muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Einbußen durch das Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags- und Nachtarbeit wirken sich nicht negativ auf die Berechnung aus.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, z. B. bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des

Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Andere Verdienstkürzungen werden berücksichtigt, wenn sie nicht auf einem Beschäftigungsverbot beruhen. Diese Berechnungsgrundsätze gelten auch für Hausangestellte (einschließlich Teilzeitbeschäftigter).

(Mutterschutzgesetz)