Wie weit muss die Garage von der Strasse weg sein wenn nichts im B-Plan steht (Niedersachsen)?

4 Antworten

Hallo,

dein Architekt bezieht sich auf § 2 Abs. 1 und Absatz 2 der GaStplVO in Niedersachsen.

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

(2) Vor Garagentoren und Schranken von Garagen sowie vor anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Tore von Einfriedungen, muß ein ausreichender Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordert.

Nr. 1: D.h. die 3 m sind als Mindestmaß gesetzlich normiert.

Nr. 2: über Absatz 2 können größere Abstände notwendig werden, wenn es die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs es erfordern.

Darüber entscheidet die Baugenehmigungsbehörde (Untere Bauaufsicht - UBA), die i.d.R. im Landratsamt oder bei kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung sitzt.

Diese wird evtl. die Straßenverkehrsbehörde im Zweifel mit einbeziehen.

Je nach Straßenbreite/Verkehrsaufkommen etc. werden dann meist die 5m gefordert.

--> Dies ist aber nicht als Zahl im Gesetz! Hier irrt der Architekt!

--> de fakto kann er aber Recht haben.

--> wenn du näher an die Straße möchtest, dann kannst du versuchen, dies hier mit dem geringen Verkehrsaufkommen zu begründen und z.B. die verpflichtende Anbringung einer automatischen Toröffnungsanlage mit Handsender anbieten.

Manchmal reicht das unserer UBA (arbeite bei einer Landkreisverwaltung) aus.

Entscheiden tut ab DEINE UBA vor Ort! Nicht du, nicht die Gemeinde, nicht dein Architekt!.

Hoffe, das hilft dir weiter.

Gruß

C

Ruf einfach bei deiner Gemeinde an, aber ich meine die Zufahrt muss 3 Meter lang sein. Bin mir aber nicht mehr sicher. 

Das zuständige Bauamt weiß sicher Rat..........was sollen wir hier alle raten ?


tron82 
Fragesteller
 07.12.2015, 21:49

...wer raten muss sollte nicht antworten oder wenn er antwortet sich nicht beschweren das er raten muss weil er unbedingt was antworten will obwohl er die Antwort nicht weiß...paradoxe kausalschleife?

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Huflattich  07.12.2015, 21:52
@tron82

Ich finde,dass diese Antwort durchaus Sinn macht  Verbindlich ist immer nur die Auskunft vom Bauamt, wenn Du schon nicht auf deinen Architekten vertraust...........

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enginmachine  08.12.2015, 06:21
@Huflattich

Wäre besser wenn tron82 bei "Wer wird Millionär?" mitmachen würde, dann hätte er nur 4 Antworten zur Auswahl und eine 25%ige Chance das Richtige zu erraten.

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Bayern 5,00 Meter. Es gab mal eine zeit lang 3,00Meter, aber dann hat man festgestellt, das die Fahrzeuge über den Gehweg auch noch in die Straße ragten. Das war eine Gefahr für vorbeifahrende Autofahrer und auch Fußgänger, die um die Autos rum gingen. Also macht zu eurer Sicherheit die Garage 5 m von der Grenze!!!!!! weg.

Maurermeister


huste  09.12.2015, 23:04

Das ist falsch.

§2 BayGaStellV: [...]Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.[...]

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