Vertrag dreimal befristet, ist es rechtlich erlaubt?

4 Antworten

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine höchstens dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig (§ 14 (2) S. 1 TzBfG).

Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund darf dreimal verlängert werden, allerdings gilt eine Höchstdauer von zwei Jahren. In Ausnahmefällen oder durch abweichende tarifliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen ist die mehrmalige Verlängerung oder Überschreitung dieser Höchstdauer von zwei Jahren möglich.

Ja, unter bestimmten Umständen ist das möglich. Nicht jede Befristung ist gleich.