Verdächtige mit Schreckschuss Pistole bedrohen?

14 Antworten

Fangen wir mal an, was macht der Täter rechtlich gesehen falsch? Nun, er begeht eine Straftat nach § 242 StGB (Diebstahl).

Was machst du rechtlich gesehen falsch? Bedrohung nach §241 StGB? Wenn ich mir das so durchlese eher nicht.

Also dann eher §240 StGB (Nötigung):

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Allerdings steht da sogar noch dazu:

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Also ich sehe es beispielsweise nicht als verwerflich an einem Dieb damit zu drohen, wohlgemerkt zu drohen, ihn bei weiterführen der Tat anzuschießen.

ggf. noch §239 StGB (Freiheitsberaubung).

Jetzt betrachten wir mal welche Rechtfertigungsgründe es für euch beide gibt, für den Dieb vermutlich erstmal keine.

Und für dich?

Zuallererst würde in meinen Augen §34 StGB greifen (Rechtfertigender Notstand), nämlich um den Diebstahl zu vereiteln.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Denn das ziehen einer SSW um einen Diebstahl zu verhindern wäre, in meinen Augen, durchaus geeignet und ein angemessenes Mittel. Zum einen da du lediglich damit drohst (und auch nur damit drohen kannst) und nicht die Absicht hast zu schießen, das Rechtsgut "Gesundheit" des Diebes kommt dadurch also nicht in Gefahr, während das Rechtsgut "Eigentum" effektiv geschützt wird.

So, jetzt hast du den Diebstahl erstmal mit gezückter Waffe verhindert, willst aber noch den Täter festhalten. Was ist jetzt zu tun?

Wie bereits unten erwähnt könntest du dich dann anschließend auf §127 StPO berufen (Festnahme durch jedermann).

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. ...

Hierbei ist jetzt abzuklären inwieweit es verhältnismäßig und Zielführend ist bzw. war wie du dich in der entsprechenden Situation verhalten hast.

Ihn lediglich weiterhin mit der Waffe aus der Entfernung in Schach zu halten wäre, meiner Meinung nach, weiterhin durchaus ein verhältnismäßiges und geeignetes Mittel um den Dieb auf Distanz und vor Ort zu halten. Den Dieb dazu zu zwingen sich hinzuknien und die Waffe in seinen Nacken zu halten z.B. nicht.

Sollte der Dieb gegen dich (oder andere) gewalttätig werden, würde §32 StGB (Notwehr) greifen.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Sollte der Dieb allerdings lediglich versuchen zu fliehen, müssten alle Aktionen die du deshalb ergreifst ebenfalls verhältnismäßig sein.

So, und unabhängig von allem würde im Nachgang noch geklärt werden ob du eigentlich berechtigt warst eine SSW zu führen (Stichwort kleiner Waffenschein). Das spielt für da Oben aber keine Rolle.

Für die Antwort kann ich natürlich nicht garantieren, ist mien Interpretation des Vorgangs, ein Gericht könnte das ganz anders sehen, denn:

"Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand."

Woher ich das weiß:Recherche
ZuumZuum  09.10.2019, 23:44

Ws sagt dir dieser Satz aud sem § 34 StGB?

wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Das Rechtsgut "persönliche Freiheit" wiegt wohl weit schwerer als das Rechtsgut "Eigentum". Demnach steht die Handlung mit vorgehaltener Waffe Freiheitsberaubung zu begehen wohl außer Frage nicht in dem richtigen Verhältnis zum versuchten Eigentumsdelikt.

Sollte der Dieb gegen dich (oder andere) gewalttätig werden, würde §32 StGB (Notwehr) greifen

Aber nicht, wenn man den Angriff vorher durch Fehlverhalten provoziert hat.

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misterExplosiv  10.10.2019, 19:43
@ZuumZuum

Leider nicht korrekt, § 34 StGB habe ich explizit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Unterbindung des Diebstahls genannt.

Zum anschließenden Festhalten greift § 127 StPO, welches dich dazu ermächtigt.

Einen Dieb festzuhalten sehe ich auch weder als Fehlverhalten, noch als Provokation desselben. Aber selbst wenn provoziert oder nicht, ist es dein Recht einen gewalttätigen Angriff gegen dich abzuwehren.

Beispiel:

Selbst wenn du auf der Straße anfängst jemanden aufs übelste zu beleidigen und der dich anschließend tätlich angreift darfst du dich verteidigen. Frage ist dann in welchem Umfang der Angreifer für den (provozierten) Angriff später noch bestraft wird, bzw. inwieweit die Beleidigungen hätte hingenommen werden müssen (der Beleidigte hätte stattdessen eine Anzeige wegen Beleidigung stellen können).

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ZuumZuum  11.10.2019, 00:53
@misterExplosiv

Selbst wenn du auf der Straße anfängst jemanden aufs übelste zu beleidigen und der dich anschließend tätlich angreift darfst du dich verteidigen.

Das streite ich gar nicht ab, aber erst dann dürftest Du eine Waffe zum Vorschein bringen, und nicht bereits im Vorfeld, wenn noch gar kein Angriff stattfindet. Knackpunkt ist die Gegenwärtigkeit, d.h. der Angriff steht unmittelbar, unabwendbar bevor, er dauert an oder ist noch nicht beendet. Die Gegenwärtigkeit ist bei o.a. Fall absolut nicht gegeben, wo ist denn da der Angriff auf Leib und leben der stellenden Person?

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PatchrinT  02.03.2020, 17:00

Auf deinem eigenen Grundstück und in eigenen vier Wänden brauchst du den kleinen Waffenschein nicht

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Verbotene Eigenmacht § 858 BGB

Selbsthilfe des Besitzers § 859 BGB

§ 229 BGB Selbsthilfe

§ 127 StPO, Vorläufige Festnahme durch Jedermann

§ 32 StGB Notwehr

§ 34 StGB Notstand

§ 35 StGB Notstand

§ 228 BGB Notstand

§ 904 BGB Notstand

Das wären die sogenannten Jedermann-Rechte

Auch ohne studierter Jurist zu sein kann man durch das Ausschlussverfahren herausfinden, welche §§en zutreffen könnten.

Die Anwendung dieser Rechte ist grundsätzlich immer ein Eingriff in Rechte Dritter. Man muss sich sehr bewußt sein, in welcher Form und Stärke man handeln darf.

Was als Straftatbestände durch dein Vorgehen in Frage kommt ist:

§ 239 StGB, Freiheitsberaubung

§ 240 StGB, Nötigung

§ 241 StGB, Bedrohung

Was ganz klar ist: Das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit einer Person wiegen in der Rangfolge der Rechtsgüter wesentlich höher als Eigentum und Ehre.

Nein, auf keinen Fall. Das noch nicht einmal die fundamentalsten Kenntnisse über Notwehr und Notstand von den Antragstellern verlangt werden, muniere ich schon seit Jahren.

Mit einer SSW bedrohen hat keinen Nährwert. Ich kann zwar bei schlechten Lichtverhältnissen oder wenn es nur um Bruchteile einer Sekunde geht, eine gute SSW nicht von einer scharfen Waffe unterscheiden, aber wenn jemand länger damit herumfuchtelt, erkenne ich sie schon, und dann wird das lächerlich für dich. Eine SSW hilft dir nur, wenn du sie ziehst, abfeuerst, und dann verschwindest, so schnell du kannst.

Zu Bedenken wäre auch, dass das Ziehen einer Waffe zu einer weiteren Eskalation führen könnte,die du dann nicht mehr beherrscht.

Alles in allem eine schlechte, untaugliche Idee. Leider meinen viele irrtümlich, ein wirksames Drohpotential dabei zu haben, wenn sie eine SSW führen. Bleib besser im Hintergrund, verfolge ihn, melde das der Polizei.

Jagdmeister123  09.10.2019, 09:51
Ich kann zwar bei schlechten Lichtverhältnissen oder wenn es nur um Bruchteile einer Sekunde geht, eine gute SSW nicht von einer scharfen Waffe unterscheiden, aber wenn jemand länger damit herumfuchtelt, erkenne ich sie schon, und dann wird das lächerlich für dich.

Du hast wahrscheinlich auch schon einiges an Erfahrung damit.

Unter normalen Umständen muss man schon ziemlich abgebrüht sein, um nicht das nackte Grauen zu bekommen, wenn man in den Lauf einer Waffe guckt, und nicht weiß, wozu die Person, die diese Waffe in der Hand hält, bereit ist.

Ich nehme mal an, dass der gemeine Wald- und Wiesenverbrecher nicht darauf achtet, ob der oben erwähnte Lauf eine Laufsperre hat. Oder das die Waffe anders bewegt wird, aufgrund des Gewichts.

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Mach lieber ein paar Fotos mit dem Handy und ruf die Polizei.

Martinho183  09.10.2019, 08:15

Bitte-lächeln-mässig 🤣

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