Steuerklasse 4 behalten bei Trennung mit 2 Wohnungen?
Mein Mann und ich sind seit 2013 getrennt. Er ist ausgezogen und hat eine eigene Wohnung. Eine Scheidung ist geplant, aber vielleicht erst im nächsten Jahr. Wir haben beide unsere Steuerklasse 4 behalten und sind in der Steuererklärung für 2013 und 2014 auch gemeinsam veranlagt. Dies wollten wir für 2015 beibehalten.Nun haben ich gelesen, man müsse bei einer Trennung - auch wenn die Scheidung noch nicht eingereicht ist - auf jeden Fall die Steuerklassen in 1 ändern.Wer kennt sich damit aus? Vielen Dank für eine Antwort!
4 Antworten
Im Jahr, nachdem man sich dauernd getrennt hat (und nicht nur in 2 Wohnungen die Ehe weiterführt); muss man die Steuerklasse 1 nehmen, das ist auch nicht das Problem, denn die Abzüge bleiben gleich. Allerdings darf man dann auch keine gemeinsame Steuer mehr machen und das kann eine Estattung verringern.
Ich kenne allerdings auch getrennte Eheleute (sie arbeitete nicht), die mehrere Jahre die Trennung nicht angaben und weiterhin gemeinsam Steuern machten, er zahlte ihr dann weiter Unterhalt. Beide hatten neue Partner, Scheidung war aber nicht geplant. Machbar ist es also schon, wenn man sich in dem Punkt einig ist. Rechtlich okay ist es aber nicht.
wenn ich hier richtig lese, ist die gemeinsame Veranlagung für 2014 schon nicht richtig und schon gar nicht für die darauffolgende Zeit.
http://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/die-steuerklasse-im-trennungsjahr/
Zwar besteht für Eheleute keine Verpflichtung, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben bzw. wenn man in getrennten Wohnungen lebt, deshalb die Steuerklasse zu wechseln, aber:
Sobald die "offizielle Trennung" erfolgt, zieht das den Steuerklassenwechsel nach sich.
So eine "offizielle Trennung" ist aber erst nötig mit Beginn des "Trennungsjahres", welches einer Scheidung vorausgehen muss.
Wenn ihr euch also z.B. erst Ende nächsten Jahres scheiden lassen wollt, bräuchtet ihr die "offizielle Trennung" erst Ende diesen Jahres vollziehen.....
lt. herrschender Meinung MUSS für die Zusammenveranlagung gegeben sein, dass GEMEINSAM über die Verwendung des Familieneinkommens entschieden wird ......
... und dazu ist weder ein gemeinsames Konto noch eine gemeinsame Wohnung erforderlich, solange sich die Eheleute einigen....
da ihr seit 2013 getrennt seit, habt ihr theoretisch für das Jahr 2014 Steuerhinterziehung betrieben ........
Zusammenveranlagung ist nur möglich wenn NICHT dauernd getrennt lebend ..
und ist hier lt. Sachverhalt NICHT gegeben ..
sagt nur dummerweise der Kommentar zur Einkommensteuer etwas anderes ....
lt. herrschender Meinung MUSS für die Zusammenveranlagung gegeben sein, dass GEMEINSAM über die Verwendung des Familieneinkommens entschieden wird ......
wieviele Fälle brauchst Du, wo die Ehegatten auf die Idee, die Du vorschlägst gekommen sind und dann ein großes Problem mit der Bussgeld und Steuerstrafsachenstelle hatten?