Nebenjob Lohnzahlung zu spät?
Hallo zusammen,
ich würde mich über eure Ratschläge freuen. Also ich arbeite bei einem Edeka der privatisiert worden ist. Vorher habe ich immer zum Ende des Monats perfekt meinen Lohn bekommen. Nun seit dem er privatisiert wurde kriege ich mein Lohn immer erst im folge Monat. Und wirklich immer unterschiedlich. Am 05, 06, und jetzt sogar der 08 und ich habe bis Dato keinen Lohn erhalten. Ist das überhaupt rechtens? Ich habe mal den stellv. Chef gefragt und der meinte ja weil der Edeka privatisiert wurde müssen die Chefs für die nebenjobbler das Gehalt separat überweisen, sprich es kommt nicht zum Monatsende sonder Monatsanfang. Mir wurde aber gesagt länger als bis zum 6 sollte es aber nie dauern. Jetzt ich der 8. und gleich 18 Uhr und ich befürchte kein Lohn zu kriegen.
Ich finde das wirklich unverschämt da man wenigstens Bescheid geben kann oder sich an einer Richtschnur die mir mitgeteilt wurde nicht hält.
kann mir jemand sagen ob das richtig so ist? Darf man das so machen
2 Antworten
Scheint bei Edeka wohl generell ein Problem zu sein, ich arbeite auch nebenbei dort und laut Vertrag sollte ich das Geld zum Ende des Folgemonats bekommen, bekomme es aber immer zwischen Anfang und Mitte des übernächsten Monats. Hab zb. am 17. Oktober das Geld von August bekommen, also leb ich dann quasi im November noch von meinem Augustgeld…
Die Fälligkeit der Lohnzahlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: Der Arbeitnehmer ist zunächst vorleistungspflichtig. Das heißt, er muss erst einmal arbeiten. Dann folgt die Vergütung seiner Tätigkeit.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Wenn sie also nach Monaten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber das Entgelt nach Ablauf des Monats zahlen. Grundsätzlich ist das Gehalt damit am ersten Tag des folgenden Monats fällig (§ 614 BGB).
Von dieser Regelung kann grundsätzlich abgewichen werden. In Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich daher häufig andere Regelungen zur Fälligkeit: Üblich sind zum Beispiel Vereinbarungen über die schriftliche Abrechnung und monatliche bargeldlose Zahlungen zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats. Solche Regelungen mit einer späteren Fälligkeit der Gehaltszahlung sind normalerweise rechtlich nicht zu beanstanden. Wichtig: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu.