Nach 6 Stunden Berufsschule noch 4 Stunden arbeiten?

7 Antworten

Muss ich vor oder nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten?

Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, ist eine Beschäftigung im Betrieb an diesem Morgen nicht erlaubt. Jugendliche unter 18 Jahren müssen den Rest des Tages freigestellt werden, wenn ihr Berufsschultag einmal pro Woche länger als fünf Unterrichtsstunden dauert. Azubis über 18 können nach der Schule beschäftigt werden. Wird die Zeit in der Berufsschule auf meine Arbeitszeit angerechnet?

Ja! Im Übrigen wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Volljährige Auszubildende haben keinen Anspruch auf einen beschäftigungsfreien Nachmittag nach dem Besuch der Berufsschule. Auf die Arbeitszeit ist die komplette Anwesenheit in der Berufsschule anzurechnen.

Kehrt der Auszubildende nach dem Besuch der Berufsschule in den Betrieb zurück, so ist auch die Wegstrecke von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen. Nachzulesen unter: http://www.ihk-nordwestfalen.de/wirtschaft/aus-und-weiterbildung/ausbildung/zielgruppen/auszubildende/berufsschule/

Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Jugendliche vorher nicht beschäftigt werden; an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten ist der Jugendliche von der Arbeit ganz freizustellen, jedoch nur einmal in der Woche. Sinkt die Unterrichtszeit darunter, ist dem Auszubildenden zuzumuten, davor oder danach noch am Arbeitsplatz zu erscheinen, es sei denn, der Anfahrtsweg ist unzumutbar lang. Dies gilt nicht für erwachsene Auszubildende; sie dürfen an allen Berufsschultagen nach dem Unterricht beschäftigt werden. Ferner dürfen Jugendliche in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen überhaupt nicht beim Arbeitgeber beschäftigtwerden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG). Sie sind in die 40-Stunden-Woche des § 9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG mit einzurechnen. Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist der Jugendliche ebenfalls ohne Entgeltausfall von der Arbeit freizustellen (§ 10 JArbSchG). Für Auszubildende, die älter als 18 Jahre sind, gilt ab 1.3.1997 die generelle Gleichstellung mit Jugendlichen für die Freistellung vor und nach der Berufsschule nicht mehr. Lediglich das Verbot der Beschäftigung im Betrieb vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht gilt für sie weiter (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).

Dauert der Unterricht einschließlich der Pausen mehr als fünf tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten, braucht für diesen Tag nicht nachgearbeitet zu werden, auch wenn die Arbeitszeit ohne Berufsschulbesuch z. B. acht Stunden gedauert hätte. Auch wenn die Arbeitszeit kürzer als fünf Stunden gewesen wäre, so werden bei Berufsschulunterricht, mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten trotzdem acht Stunden angerechnet, sodass also an anderen Tagen entsprechend weniger zu arbeiten ist. Dauerte der Berufsschulunterricht nur 5 oder weniger Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, so wird nur diese Zeit nebst Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Arbeitgeber muss dem Jugendlichen auch die Zeit zum Waschen und Umkleiden, zum Hin- und Rückweg zur und von der Berufsschule sowie zur Einnahme einer Mahlzeit zwischen Unterrichtsende und einer eventuellen Arbeitsaufnahme im Betrieb freigeben; diese Zeit gilt aber nicht als Arbeitszeit, ist also nicht auf die Höchstarbeitszeit anzurechnen.

Quelle: http://www.industriekaufmann.de/forum/personalwirtschaft/207-berufsschule-noch-arbeiten-rechtlich-zulaessig.html


Kann mir nicht vorstellen dass das korrekt ist. Du würdest dann ja im Endeffekt 10 Stunden arbeiten. Aber frag doch mal beim Vertrauenslehrer der Schule nach bzw im Sekretariat. Die haben genauere Informationen drüber was sein darf und was nicht.


Dannilein 
Fragesteller
 09.10.2014, 12:31

Dazu kommt der einfache Anfahrtsweg von einer halben Stunde. Zusammen also eine Stunde. Danke für die Antwort

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Dannilein 
Fragesteller
 09.10.2014, 12:34
@johnirving

Dann bin ich falsch informiert. Ein paar Leute haben mir schon gesagt das würde dazu zählen.

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Nein, das musst Du nicht. Mein Chef meinte damals: wenn Sie Lust auf ihren Beruf (Ausbildung) haben, dann kommen Sie natürlich, aber gesetzlich ist das nicht statthaft.

Hi,

in meiner Ausbildung - ist zwar schon was her - mussten wir anfangs auch noch nach der Schule arbeiten kommen. Dann haben wir uns beschwert und siehe da, es ging dann auch ohne Arbeiten nach der Schule. Ich glaube, du darfst es rein rechtlich gar nicht. Müsstest du dich mal schlau machen.

LG


Dannilein 
Fragesteller
 09.10.2014, 12:30

Ja ich denke ich werde mich auch beschweren. Den auzubis vor mir wurde Donnerstag nach der schule immer frei gegeben um Berichtsheft zu schreiben oder zu lernen. Ich hab jetzt schon im ersten test eine vier weil ich nicht rum komme. Ich meine man hat auch noch ein privat leben und ich wäre froh hätte ich die zeit donnerstags nachmittags. Grade für Hausaufgaben, lernen und Berichtsheft.

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