Minijob + Nebenjob?

3 Antworten

Wie rechnet man diese 150 € richtig ab?

Das kommt darauf an, wie der Minijob bisher versteuert wird, ob er pauschal oder individuell versteuert wird, denn Minijobs sind nie steuerfrei.

Wird der Minijob individuell versteuert nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, dann bekommt der Nebenjob die Steuerklasse 6 und der Minijob bleibt weiter bei der Steuerklasse 1.

Wird der Minijob dagegen pauschal abgerechnet, kann dieser auch weiter pauschal abgerechnet werden und der Nebenjob mit Steuerklasse 1 als Hauptarbeitgeber.

Alternativ kannst du auch den 520 € Job individuell abrechnen lassen nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen und der Steuerklasse 1 und dafür den Nebenjob von 150 € pauschal versteuern lassen als Minijob.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Studium zum Dipl.-Finw. abgeschlossen & Berufserfahrung

Sehr geehrte Fragestellerin!

Unter den genannten Voraussetzungen könnten Sie die Minijob-Regelung für beide Tätigkeiten nicht mehr nutzen. Da der Gesamtverdienst im Bereich 538,01 € bis 2.000 € brutto im Monat liegt, sind die Midijob-Regeln bei der Ermittlung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden.

Sie können eine Tätigkeit auf Lohnsteuerklasse 1 (falls alleinstehend) abrechnen lassen und die andere auf Lohnsteuerklasse 6. Dabei können Sie die Tätigkeit, die mit 150 € pro Monat vergütet wird, auf Lohnsteuerklasse 6 abrechnen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

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Woher ich das weiß:Recherche

Mungukun  11.05.2024, 09:10
Sie können eine Tätigkeit auf Lohnsteuerklasse 1 (falls alleinstehend) abrechnen lassen und die andere auf Lohnsteuerklasse 6. Dabei können Sie die Tätigkeit, die mit 150 € pro Monat vergütet wird, auf Lohnsteuerklasse 6 abrechnen lassen.

Sie kann aber auch den einen Minijob alleine weiter pauschal versteuern lassen und den Nebenjob als Hauptarbeitgeber mit Steuerklasse 1 abrechnen lassen. Die Summe der pauschal abgerechneten Arbeitsverhältnisse übersteigt dann weiterhin nicht die Grenze von 538 €.

Dann ist das genauso wie ein Hauptberuf + Minijob, nur dass hier der Hauptberuf eben "nur" 150 € im Monat einbringt.

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Nein das ist so nicht möglich - 2 "Minijobs" deren Einkommenhöhe oberhalb von 538 Euro liegen, werden dann beide! zu sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Jobs - einer davon mit Steuerklasse 6.


Mungukun  11.05.2024, 09:12

Und wenn er einen Minijob weiter pauschal versteuern lässt und den anderen Job individuell versteuert nach den ELStAM? Dann ist die Grenze von 538 € für alle pauschal versteuerten Arbeitsverhältnisse eingehalten.

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