Lehrer - mündliche note, darf er das?

5 Antworten

So, jetzt hab ich mal im Hessischen Schulrecht die relevante Paragraphen nachgelesen.. Ich habe leider keine Kommentierung des Gesetzes, aber eig. sind die Paragraphen an sich schon selbstserklärend.
Also leistungen sind definert im § 73 (1)

"Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden [...] bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. [...]"

Also die Mündlihche Note wäre in diesem Fall vrmtl. die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhalten.

Im §73 (2) heißt es:

"Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. [...]"

Sprich, nur Leistungen (entschuldigt feheln ist keine Leistung) dürfen in die Leistungsbeurteilung (also in dem Fall die Note) einfließen.

Die Note 6 ist auch im Gesetz definert unter §73 (4)

"Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen: [...]
ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Da du keine Leisungen nach §73 (2) (siehe oben) volbracht hast, können diese auch nicht so lückenhaft sein.

Und jetzt zum eig. interessanten Punkt: §73 (4) Punkt 6:

"[...] Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0)."

Hier wird ganz klar davon gesprochen, dass es nur dann eine 6 (ungenügend) geben kann, wenn die Leistungsbewertung aus von dem*der Schüler*in selbstverschuldeten Gründen nicht möglich war. Da du aber entschuldigt gefehlt hast, ist dies auch nicht der Fall..

Also Fazit, eine 6 wegen entschuldigten fehlen ist m.E. nicht möglich. Im Praktischen gestalltet sich das aber leider etwas schwiergier, da du nicht so viele möglickeiten hast, dich zu beschwerren (und dein Recht einzufordern).. Der erste schritt, wäre es mal mit dem Lehrer zu reden und erklären warum es so nicht geht.. wenn der lehrer nicht einlenkt könntest du mit dem Rektor reden und wenn das auch nicht Funktioniert, eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben, keine Angst die sind Form und Fristlos (sprich du musst einfach nur schreiben was betreffender Lehrer falsch gemacht hat) und das an das Hessische Kulturministerium schicken, dann prüft der nächst höhere Vorgesetzte den Vorgang.. Wenn selbst das nichts hilft, kann man auch noch weitere Schritte einleiten, aber das führt hier zu weit ;D Melde dich gerne nochmal wenn du fragen dazu hast, bzw. Infos zu weiteren Schritten haben willst..

Viel erfolg dir!

Ich kann dir vllt. helfen, wenn du sagst in welchen Bundesland du zur schule gehst. Den "Schulrecht" ist Ländersache, und ich hab grade wenig Lust Bundesweit in jeden Gesetzestext nachzuschauen (wenn es überhaup da geregelt ist, "Schulrecht" ist ein berreich in Jura in dem ich mich leider noch gar nicht wirklich eingelesen habe)..

Also wie gesagt, wenn ich das Bundesland weiß, schaue ich gerne nach


silberfisch300 
Fragesteller
 28.11.2018, 23:22

Hessen, danke dir

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nein, darf sie nicht. Wenn es nicht bewertbar ist, weil Du zu wenig da warst, darf das nicht in die Note einfliessen. Dann müsste die schriftliche Leistung genommen werden.


tabularasa13  28.11.2018, 22:29

Kannst du mir bitte eine Quelle nennen? Mich interesiert das wiklich, und würde dazu gerne mehr rechachieren.. "Schulrecht" ist ein Rechtsgebiet mit dem ich mich bis jetzt fast gar nicht auseinandergesetzt habe..

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thomasbuescher  28.11.2018, 22:35
@tabularasa13

Dafür brauchst Du keine Quelle. Wenn eine Leistung nicht vorhanden ist, darf sie nicht einfliessen. Eine 6 bewertet eine Leistung und das ist in Deinem Fall nicht möglich.

Eine verweigerte Leistung darf mit 6 bewertet werden. Aber das hast Du ja nicht getan.

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tabularasa13  28.11.2018, 23:19
@thomasbuescher

Da bin ich mir eben nicht sicher.. das müssten, würde ich sagen, im "Schulgesetz" des Landes geregelt..

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Nein darf sie nicht. Geh mit deinen Eltern zum Rektor und dann zur Lehrerin und kläre das.

Wenn du die Stunden in denen du da bist etwas mitarbeitest, wäre eine 6 nicht gerechtfertigt..ob sie das darf ist die andere Frage