Klappmesser mit Flip-Funktion mitführen?

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Besitz legal, Führen verboten.

Allgemein gilt in D:

Besitz:

Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.

Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.

Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...

Führen:

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)

Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)

Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html


Klappmesser mit Flip-Funktion mitführen?

Dein Taschenmesser mit „Flip-Funktion“ und im offenen Zustand einrastender Klinge ist ein sogenanntes Einhandmesser.

Das darfst Du nicht dabei haben.

Siehe hier, da habe ich die rechtlichen Grundlagen erklärt: ist-es-erlaubt-in-der-oeffentlichkeit-ein-messer-zu-haben#answer-327484797

Und "nicht dabei haben dürfen" (es nicht führen zu dürfen) ist etwas ganz anderes als "legal" bzw. "illegal". Bei illegalen Gegenständen (gemäß Waffengesetz) wäre der Besitz alleine schon eine Straftat.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber jahrelang draußen unterwegs