Kann man mit dieser Vorgeschichte noch ein Waidmann werden?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Seine komplette Familie jagd ...

Dann sollten sie ihm auch die rechtlichen Anforderungen sagen können, ab wann er (nicht mehr) zur Jägerprüfung zugelassen wird. Das haben die nämlich alle mal bei der Jägerausbildung gelernt. 😉

Zum Thema:

Das hängt einerseits von der Strafe ab, die er damals dafür bekommen hat und wie lange das genau her ist. Aber andererseits kann auch eine Rolle spielen, das es ein Delikt im Zusammenhang mit dem Waffenrecht war.

Man könnte ihm deshalb nach §5 Absatz 1 Punkt 2b WaffG die Zuverlässigkeit absprechen. Zitat (gekürzt auf die relevanten Teile):

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, (…) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (…) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

 

Das Beste wird sein, das er das vorher mit der zuständigen Behörde seiner Gemeinde klärt, ob die ihm noch eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen.

 

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Jäger

Denkschrift  26.01.2023, 18:32

Beste Antwort 👍🏻

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Ob jemand mit einer bestimmten Vorgeschichte einen Jagdschein machen darf, hängt von den Gesetzen des jeweiligen Landes und den Umständen des Falls ab und es ist ratsam, sich an die zuständigen Behörden zu wenden um dies zu klären.

Zu aller erst wird Ihnen, wenn überhaupt, nur ein kleiner Waffenschein genehmigt. Den großen Waffenschein bekommt kaum eine Privatperson in Deutschland.Was den kleinen Waffenschein angeht, so liegt die Gesetzeslage so, dass Sie die § 5 WaffG die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mitbringen müssen, um ihn zu erhalten.Grundsätzlich darf keine Vorstrafe bestehen, es sei denn, es handelt sich um:
  • Freiheitsstrafe
  • Jugendstrafe
  • Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen
Eine Vorstrafe bedeutet noch kein komplettes Aus für den kleinen Waffenschein bzw. Jägerschein. Sollten Sie zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und das Urteil schon 10 Jahre rechtskräftig sein, haben Sie gute Chancen.Sollte es sich bei Ihrem Vergehen um eines handeln, welches mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder gar einer gemeingefährlichen Straftat zu tun hat und dieses schon fünf Jahre rechtskräftig sein, muss auch dies nicht unbedingt ein Ablehnungsgrund sein.Alles in einem kann Ihre Vorstrafe ein Hindernisgrund sein, muss es aber nicht. Es gilt, Ihre persönliche Situation zu durchleuchten. Einen Antrag stellen können Sie auf jeden Fall, ob er dann nach den entsprechenden Prüfungen genehmigt wird, steht auf einem anderen Blatt.Wir raten Ihnen, einen Blick in Waffengesetz (WaffG) des Waffengesetzes (WaffG) zu werfen und sich mit Ihrer zuständigen Behörde auseinanderzusetzen. Alternativ können Sie auch einen Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Waffenrecht konsultieren.

https://www.alle-schuetzen


Waldmensch70  26.01.2023, 12:46

Von einem Waffenschein ist oben in der Frage keine Rede...

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