Glückspieleinnahmen als Hartz 4 Empfänger?

5 Antworten

Das du schon min.18 bist und Bafög - beziehst ist erst einmal nicht relevant, relevant ist, ob du noch Mitglied der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern bist und ob du von deinem Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung noch dein volles bzw.ein Teil des Kindergeldes benötigst.

Würde das volle Kindergeld schon als Einkommen bei deinen Eltern angerechnet, dann würdest du aus der BG - deiner Eltern raus sein, dann dürfte ein Gewinn bzw.anderes Einkommen von dir nicht mehr angerechnet werden, müsstest dann auch nichts mehr angeben und nachweisen.

Wenn du allerdings vom Kindergeld noch etwas benötigst um deinen Bedarf bei deinen Eltern zu decken, dann musst du weiterhin der Mitwirkungspflicht nachkommen, auch wenn deine Eltern vom Jobcenter keine Leistungen mehr für dich erhalten würden.

Denn ein weiteres Einkommen von dir würde dann dazu führen, dass du dann weniger oder auch nichts mehr vom Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest und dies wiederum mindernd auf den Bedarf deiner Eltern angerechnet werden würde.

Dies könnte man aber nur dann feststellen, wenn du deiner Mitwirkungspflicht nachkommst und deine Einkommen und Vermögen ( Ersparnisse ) angibst und Nachweise erbringst.

Kannst du also deinen Bedarf nicht ohne Kindergeld mit deinem anrechenbaren Einkommen decken, dann musst du deinen Gewinn / Einkommen dem Jobcenter melden und nachweisen.

Ein Gewinn wäre dann sogenanntes sonstiges Einkommen, dies würde dir dann im Monat des Zuflusses ( wenn es auf deinem Konto eingeht ) als Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet und im Normalfall im Monat nach dem Zufluss auf deinen Bedarf angerechnet.

Würde im Monat der Anrechnung der Leistungsanspruch ganz entfallen, weil das anrechenbare Einkommen höher ist als der Anspruch, ist das anrechenbare Einkommen zwingend auf 6 Monate verteilt auf den Bedarf anzurechnen.

Von deinem Gewinn könntest du dann nachweisbare Einsätze / Aufwendungen absetzen, welche du für den jetzigen Gewinn einsetzen musstest, was dann übrig wäre ergibt das anrechenbare Einkommen.

Wird angerechnet, wenn ihr zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

  1. deine Rechtschreibung ist eine Katastrophe dass man nicht wirklich versteht was du da eigentlich schreiben willst
  2. Einkommen ist Einkommen. Da gibt es keine Unterschiede wenn man ALG II Bezieht oder Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist.
  3. Einkommen aus Glücksspiel ist genauso zu melden wie als wenn man was verkaufen würde auf eBay & Co.

Bist du nicht Teil der BG & hast du ein eigenes Konto, ist es Wumpe was du an Einkommen hast. Bist du Teil einer BG (auch wenn alleine) dann musst du auch dieses Art einkommen anzeigen. Machst du es nicht, drohen Sanktionen für die gesamte BG bis hin zu einer Anzeige wegen Sozialbetruges & den daraus resultierenden Konsequenzen.


isomatte  06.10.2019, 05:25

Bist du nicht Teil der BG & hast du ein eigenes Konto, ist es Wumpe was du an Einkommen hast.

Diese Aussage ist so pauschal nicht korrekt !

Denke mal an das Kindergeld, welches die Eltern für ihn bekommen !

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Comp4ny  06.10.2019, 06:47
@isomatte

Ja logisch Kindergeld wird angerechnet.
Ich ging jetzt aber nur von ... ich sag mal "externen" Einkommen aus wie zb. Gewinn aus einem Gewinnspiel.

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Bist Du denn noch Mitglied der BG? Also, bekommst Du noch ALG II für Dich?

Wenn nicht, wird nichts angerechnet.

Wennnja - der Gewinn muss angeben werden und wird angerechnet.


isomatte  06.10.2019, 05:19

Ob er noch Mitglied der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) ist wäre erst einmal irrelevant !

Wenn du mal überlegst, kommst du evtl.von alleine darauf, wenn nicht, erkläre ich es dir gerne.

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Wenn du in einer Bedarfsgemeinschaft lebst und deswegen Hartz-IV beziehst musst du das angeben und das wird dann angerechnet.


isomatte  06.10.2019, 05:30

Selbst wenn er nicht mehr zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern gehören würde und die Eltern keine Leistungen mehr für ihn erhalten würden, könnte es trotzdem passieren, dass er immer noch eine Mitwirkungspflicht hat und sein Einkommen angerechnet wird.

Ich sage nur, nicht mehr benötigtes Kindergeld und Anrechnung als Einkommen der Eltern auf den Rest der BG !

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isomatte  07.10.2019, 07:42
@JobcenterHeld

Damit ist auch nicht der Anspruch auf Kindergeld gemeint, da gibt es seit dem 01.01.2012 keine Einkommensgrenze mehr.

Du schreibst, wenn er in einer BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) mit den Eltern leben würde, müsste er Angaben machen.

Er würde aber schon nicht mehr zur BG - der Eltern gehören, wenn diese vom Jobcenter kein ALG - 2 mehr für ihn erhalten, wenn er aber zur eigenen Bedarfsdeckung dann noch etwas von seinem Kindergeld benötigen würde, wäre er weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet.

Denn nicht mehr benötigtes Kindergeld würde ja wieder zum Einkommen der Eltern bzw.eines Elternteils und würde dann dementsprechend mindernd auf den Rest der BG - angerechnet.

Deshalb kann man auch nicht so pauschal sagen, dass dann nichts mehr angerechnet würde, wenn er nicht mehr zur BG - der Eltern gehören würde, erst wenn das Kindergeld voll als Einkommen der Eltern gelten würde, dürfte dann weiteres Einkommen des Kindes nicht mehr berücksichtigt werden.

Dann würde auch der Gewinn nicht mehr relevant sein !

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