Gewährleistung erloschen oder nicht (Händler)?

4 Antworten

Das ist eine verzwickte Sache.

Nach der letzten Schuldrechtsreform hast Du als Händler innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf die Beweislast dass der Scheinwerfer technisch einwandfrei war.

Wenn der Käufer am Scheinwerfer herumgebastelt hat bedeutet das noch nicht automatisch den Verlust der Gewährleistung. Es müßte plausibel sein dass der Schaden durch Kondenswasser dadurch entstanden ist, und das müßtest Du beweisen. Hierzu kannst Du den Scheinwerfer bei Deinem Vorlieferanten reklamieren.

Bekommst Du Ersatz, leitest Du ihn an Deinen Kunden weiter.

Er hat die Ware nicht nur bestimmungsgemäß benutzt, sondern klar verändert - und damit sind die Ansprüche des Kunden erloschen.


Koschthaltnet  10.08.2023, 20:56

Wernn der Kunde den Scheinwerfer für seinen PKW modifiziert hat, heisst das keineswegs automatisch dass die Gewährleistung erloschen ist, es sei denn der Schaden ist hierdurch entstanden

HugoHustensaft  11.08.2023, 06:18
@Koschthaltnet

Wenn der Originalzustand anders als bestimmungsgemäß verändert wurde, erlischt diese regelmäßig sehr wohl, mindestens tritt aber die Beweislastumkehr ein. Ich kann eine Hose auch nicht enger machen lassen und dann reklamieren, dass die Nähte reißen.

Doch er hat die Kabel und Stecker verändert „verbastelt“. Ist die Gewährleistung

somit ist wegen unsachgemäßem Eingriff in / an dem Scheinwerfer gemäß meiner Auffassung die Sachmängelhaftung nicht mehr gegeben.


Koschthaltnet  10.08.2023, 20:56

Wernn der Kunde den Scheinwerfer für seinen PKW modifiziert hat, heisst das keineswegs automatisch dass die Gewährleistung erloschen ist, es sei denn der Schaden ist hierdurch entstanden

Du hast doch sicher AGB oder Bestimmungen für die Gewährleistung, die der Käufer akzeptiert hat.

Und da steht nichts dazu drin?