Gekündigt in der Probezeit schwanger?

3 Antworten

Angestellte Schwangere und stillende angestellte Mütter sind (im Gegensatz zu Selbstständigen) sehr gut durch das Mutterschutzgesetz geschützt und abgesichert.

Wenn dein AG dich z.B. in Unkenntnis der Schwangerschaft kündigt, ist das rechtswidrig. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bis spätestens zwei Wochen nach einer Kündigung oder generell) mitteilt.

In der Schwangerschaft handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Dieses Kündigungsverbot gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, von daher spricht man vom so genannten besonderen Kündigungsschutz, der sich gegenüber der Schwangeren während der Probezeit und auch im Kleinbetriebe erstreckt.

In sehr seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise eine verhaltensbedingte Kündigung für zulässig erklären. Dabei muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwangeren dem Arbeitgeber unzumutbar sein (z.B. Diebstahl oder eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber).

Jede Frau hat das Recht (und ich finde bei Kinderwunsch/Schwangerschaft sogar die Pflicht), sich finanziell abzusichern. Du musst dir auch keine Gedanken machen, deinem Arbeitgeber dann "auf der Tasche zu liegen". Unabhängig von der Betriebsgröße nehmen an der U2 (Umlageverfahren für Mutterschaftsaufwendungen) grundsätzlich alle Arbeitgeber teil.

Der Erstattungssatz in der U2 beträgt generell 100% und erstattet werden der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) und die auf dieses Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

evtl. auch ein Beschäftigungsverbot vom Arzt bekommen wollte, weil ich im Lager arbeite und es als schwangere gefährlich sein kann.

Dein Frauenarzt hat mit dem Arbeitsplatz nichts zu tun, sondern kann lediglich ein individuelles Beschäftigungsverbot ganz oder teilweise per Attest aussprechen, welches auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen ist. 

Hier liegt die Verantwortung für die Umsetzung von Mutterschutz und Beschäftigungsverbot bei deinem Arbeitgeber.

Er ist nach Kenntnis der Schwangerschaft in die Pflicht genommen und muss auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung und meist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder der aufsichtführenden Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) den Arbeitsplatz prüfen, anpassen oder gegebenenfalls ein arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot (also ohne besonderes ärztliches Attest) aussprechen.

Der Arbeitgeber kann die Schwangere auch in eine andere Abteilung (z.B. Büro) versetzen.

Seit Anfang 2018 gibt es einige Neuregelungen im Mutterschutzgesetz.

Eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes darf nicht erst erstellt werden, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erzählt, sondern muss schon im Voraus bestehen. Du kannst also einfach mal deinen Arbeitgeber fragen. 

Für die Mitteilung der Schwangerschaft ist keine besondere Form vorgesehen. Damit reicht es im Prinzip aus, wenn du deinen Arbeitgeber mündlich (z.B. in einem Telefongespräch) über deine Schwangerschaft informierst.

Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Form jedoch besser.

Widerspruch gegen die Kündigung brauchst du wegen der Schwangerschaft nicht ausdrücklich zu erheben. Aus der nachträglichen Mitteilung der Schwangerschaft an deinen Arbeitgeber muss sich aber ergeben, dass du schon bei Zugang der Kündigung schwanger warst. Am besten fügst du gleich ein ärztliches Zeugnis über die bestehende Schwangerschaft bei. Das Attest kannst du aber auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nachreichen.

Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!


AskingAsking 
Fragesteller
 06.01.2022, 11:55

Wenn ich beim Arzt ein Beschäftigungsverbot verlange, wie viel bekommt man dann monatlich. Brutto die Stunde bekomme ich vom Arbeitgeber 10,45€ + Zuschlag Sonntags.

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isebise50  06.01.2022, 13:45
@AskingAsking

Auch eine Schwangere hat das Recht und die Pflicht zu arbeiten.

Du kannst beim Arzt also kein Beschäftigungsverbot "verlangen". Dieses kann er nur ausstellen, wenn dein persönlicher Gesundheitszustand schwangerschaftsbedingt ein Arbeiten nicht zulässt (z.B. bei Fehl- oder Frühgeburtsbestrebungen).

Mit der Anpassung deines Arbeitsplatzes entsprechend MuSchG hat der Frauenarzt nichts zu tun - das ist Aufgabe deines Arbeitgebers. Ebenso kann der Arbeitgeber gegebenenfalls ein arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot (also ohne besonderes ärztliches Attest) aussprechen.

Als Mutterschutzlohn im BV wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn. Daher musst du auch Steuern und Sozialabgaben zahlen, wie auf deinen normalen Lohn auch. Allerdings musst du auch Steuern für Lohnbestandteile zahlen, die bislang möglicherweise steuerfrei waren (beispielsweise für Sonn- und Feiertagszuschläge). Dadurch kann der Mutterschutzlohn netto niedriger sein als dein bisheriger Netto-Lohn.

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Ich bin frisch schwanger und habe noch nicht meinen Arbeitgeber informiert,

dann solltest das umgehend nachholen - dazu hast nur max. 2 Wochen Zeit, danach ist die Kündigung durch und wirksam.


Wenn du die Kündigung schon hast, und dein AG keine Kenntnis über die Schwangerschaft hat, ist es rechtens. Nachträglich hilft dir nichts.

Du kannst jederzeit in der Probezeit gekündigt werden, ohne Angaben von Gründen.


isebise50  06.01.2022, 08:16

Wenn der AG z.B. in Unkenntnis der Schwangerschaft kündigt, ist das rechtswidrig. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bis spätestens zwei Wochen nach einer Kündigung oder generell) mitteilt.

In der Schwangerschaft handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Dieses Kündigungsverbot gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, von daher spricht man vom so genannten besonderen Kündigungsschutz, der sich gegenüber der Schwangeren während der Probezeit und auch im Kleinbetriebe erstreckt.

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