fehlende Eintragung ins Grundbuch schwebend unwirksam?

5 Antworten

Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Käufers vor negativen Einträgen im Grundbuch zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Kaufpreiszahlung bei Fälligstellung.

Der Notar prüft vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ob nicht bereits andere Eintragungsanträge vorliegen.

Die Auflassungsvormerkung ist nicht zwingend erforderlich; man spart die Kosten der Eintragung und der Löschung.

Zum Schutz sollte der Käufer nicht darauf verzichten.

Wie soll dies jemand beurteilen können ohne den Vertrag zu kennen? Die Frage kann dir der Notar beantworten.

Schwebend unwirksam wäre zB wenn ein Beteiligter den Kaufvertrag noch nicht genehmigt hätte zB. Beurkundung mit Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Ist der Kaufvertrag rechtswirksam beurkundet, in dem Vertrag wurde die Auflassung bewilligt und auch beantragt- fehlt nur noch der Vollzug im Grundbuch.

Die Auflassung ist entweder erfolgt oder nicht. Da gibt es kein Zwischending.

Als Käufer würde ich aber auch keinen Cent bezahlen bevor der Auflassungsvermerk im Grundbuch steht.

Schwebend unwirksam gibt's nur bei Rechtsgeschäften von Minderjährigen, die der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bedürfen.

Und Fernabsatzverträge sind während der Widerrufsfrist schwebend wirksam.

Für eine Auflassung ist keine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die Auflassung ist die dingliche Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang, die bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abgegeben wird. Die Wirksamkeit dieser Auflassung ist also separat zu prüfen.

Der Eigentumsübergang bedarf jedoch neben der Auflassung auch der Eintragung in das Grundbuch.

Ist der Eigentumsübergang also nicht im Grundbuch eingetragen, ist zwar die Auflassung wirksam, das Eigentum aber noch nicht übergegangen.

Siehe §§ 873, 925 BGB.

Die Auflassung ist nur ein Teil eines Übertragungsgeschäfts. Fehlt es an anderen Voraussetzungen, wie der Eintragung, hat das auf die Wirksamkeit der Auflassung keinen Einfluss. Oder würdest du bei § 929 BGB sagen, dass die Einigung schwebend unwirksam ist, solange die Sache nicht übergeben wurde?