Erbe ausgeschlagen,trotzdem Pflichtteil?
uten Tag ,
hätte mal eine Frage bitte…
Meine Mama starb letztes Jahr .
Hatte sie 4 Jahre lang in ihrem Haus gepflegt.
Mein Bruder war in dieser Zeit vielleicht 3 mal da.
Weil sie mir Wohnrecht im Haus gegeben hat
schlug mein Bruder das Erbe aus, weil er Angst hat dass ich bis zu meinem Tod in ihrem Haus wohnen bleibe.
Jetzt will er das Pflichtteil.
Ich soll einen Gutachter bestellen der das Haus schätzt und muss aufschreiben was meine Mutter in den letzten zehn Jahren mir geschenkt hat. Zum einen weiß ich das gar nicht mehr alles und zum anderen warum muss das nur ich und er nicht? Er will einen Gutachter , Ich muss ihn bezahlen. Er hat das Erbe aufgeschlagen vor Gericht ich muss die Kosten tragen. Geerbt bisher hat noch niemand etwas, weil wir die Erbscheine zurückgeben mussten. An den der Grabpflege beteiligt er sich auch nicht mach alleine ich, was ja auch Geld kostet ohne meine Zeit und Arbeit. Kann das denn alles rechtens sein?
4 Antworten
Grundsätzlich kann ein Erbe, der seinen Erbteil ausgeschlagen hat, nicht statt dessen den Pflichtteil verlangen; denn er wird nach dem Gesetz in diesem Fall so behandelt, als sei er selbst vor dem Erbfall verstorben. Wenn aber z.B. der Bruder Abkömmlinge hätte, ginge nach seiner Ausschlagung sein Erbanspruch auf diese über. Hat er keine Abkömmlinge, würde sein Erbteil den anderen Erben, also in diesem Falle dir, zuwachsen.
Nun gibt es eine Vorschrift im BGB, nämlich dessen § 2306, die besagt, dass ein Erbberechtigter, dessen Erbe mit Rechten Dritter oder auf sonstige Weise belastet ist, seinen Erbteil ausschlagen und statt dessen seinen Pflichtteil verlangen kann. Es wäre daher in Deinem Fall wichtig zu wissen, ob Dein Bruder diesen Anspruch aus § 2306 BGB geltend macht. Wenn dein Bruder - was ich vermute - von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der sich auf diese Vorschrift berufen hat, solltest Du unbedingt selbst einen Anwalt nehmen, der prüfen muss, ob die Voraussetzungen des § 2306 BGB vorliegen. Liegen sie nicht vor, kann der Bruder den Pflichtteil verlangen, liegen sie vor, wirst du ihm den Pflichtteil nicht versagen können. Meines Erachtens ist entscheidend, ob es ein Testament deiner Mama gibt, in dem z.B.dir dein Wohnrecht erst zugewendet worden ist, weil das eine "Belastung" in dem genannten Sinn sein könnte. Aber das muss alles dein Anwalt genau prüfen. Von der Community aus kann daher nicht mehr geschehen, als dir den Rat zu geben, einen Anwalt zu beauftragen.
Der Satz: "Liegen sie nicht vor, kann der Bruder den Pflichtteil verlangen" ist irrtümlichj ohne das Wort "nicht" abgesandt worden. Es muss also heissen: Liegen ....., ..kann der Bruder den Pflichtteil nicht verlangen, liegen sie vor, wirst du ihm ..." Sorry für den Fehler .
Danke für die Info,
genauso ist es.Er hat ausgeschlagen wegen der Belastung mit meinem Wohnrecht.
Aber wieso muss ich den Gutachter und nicht er bezahlen?
Sobald er das Erbe ausgeschlagen hat ist für ihn die Erbschaft erledigt.
Du musst gar nichts machen. Falls Dein Bruder über einen Anwalt an Dich heran tritt kannst Du dem freundliche mitteilen dass Dein Bruder das Erbe ausgeschlagen hat.
Das gilt nur bei einen unbeschwerten Erbe. Hier gibt es aber ein Wohnrecht, das den Bruder praktisch vom Erbe ausschließt. Der Bruder hätte alternativ die Möglichkeit gehabt, das Wohnrecht nach §2318 Abs 3 BGB zu kürzen, was aber auch kaum praktiable ist.
Die ganzen Kosten für Beerdigung Grab ect. musst du vom Erbe abziehen, wenn du eine Aufstellung machen musst.
Grundsätzlich kann man keinen Pflichtteil verlangen, wenn man das Erbe ausgeschlagen hat, aber anscheinend gibt es da einen Paragraphen, der beachtet werden muss. Dass hat ja dann auch dein Anwalt dir gesagt, wie in einem Kommentar steht. Ich verstehe den Paragraphen nicht so ganz, aber da muss man wohl den Anwälten vertrauen. Das kann mit dem Wohnrecht zu tun haben...
Also, der Gutachter und auch die Kosten für die Erbauschlagung, die ja anscheinend du bezahlt hast, musst du bei der Aufstellung mit reinnehmen.
Vermögen deiner Mutter, Verkehrswert des Hauses, abzüglich eventueller Darlehen, Beerdigungskosten, Grabkosten, Pflegekosten, Fahrkosten zum Arzt ect. (vielleicht verminderte Erwerbefähigkeit, weil du sie gepflegt hast ect. ), alle Gebühren wegen Erbschein ect. Gutachter, Anwaltskosten wegen dem Erbschaft.
Den Betrag halbierst du, da wäre der Betrag, den dein Bruder erben würde, ohne Pflichtteil, davon die Hälfte, davon ziehst du noch die Erbauschlaggungsgebühren ab... und davon die Hälfte bekommt dein Bruder... abzüglich dem Betrag, den dein Bruder bekommen hat, als Schenkungen als vorweggenommene Erbschaft.
Vielleicht steht das in den Kontoauszügen deiner Mutter, das wäre natürlich super...
Also Achtung, seine Schenkungen werden natürlich auch von seinem Anteil weggenommen...
Wenn er das Erbe ausgeschlagen hat dann gibt es für ihn auch keinen Pflichtanteil den er vordern könnte.
Das dachte ich auch…aber es ist so sagt mein Anwalt,auch wenn einem der Verstand was Anderes sagt,leider