Einbrecher klingelt und erwischt?


24.04.2022, 14:55

Auf den Fotos und Videos ist übrigens ganz klar sein Gesicht zu sehen.

2 Antworten

Natürlich verstehe ich dich. Und natürlich ist es nach deiner Schilderung offensichtlich, dass der Mann einen Wohnungseinbruchdiebstahl begehen wollte. Bzw. diesen vorbereitete. Im Sinne das er diesen selber hätte ausführen wollen. Oder das er nur als Späher aktiv war.

Jedenfalls hat er weder eine Ordnungswidrigkeit begangen, noch eine Straftat. Von daher ist es rechtlich fragwürdig, dass Du von dem Mann ein Foto gemacht, und dieses an die Polizei weitergeleitet hast.

Ja, dass war mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Einbruchsversuch und hoffentlich kann die Polizei ihn identifizieren. Leider ist es ein straffreier Versuch.


Kumakoi 
Fragesteller
 24.04.2022, 16:54

Der Polizist meinte aber, dass es gut ist, dass der Einbrecher weiß, dass ich ein Foto von ihm gemacht habe. Er sagte, dass dieser Einbrecher mit hoher Wahrscheinlichkeit nie wieder herkommen wird, einfach weil die Gefahr mit seinem Foto in meinem Besitz nun zu groß sei. Was sagen sie dazu?

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Still  24.04.2022, 20:16
@Kumakoi

Die Einschätzung ist genauso richtig wie deine Aktion; leider sind nur wenige so geistesgegenwärtig wie du!

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JuristHelfer  24.04.2022, 18:16

Ein Einbruchsversuch war das sicher nicht. Ein klingeln und fragen bewirkt noch keinen Einbruchsversuch. Im Übrigen gibt es keinen Straftatbestand des Einbruchs.

Das war ein ausspähen. Um zu schauen, ob ein oder mehrere Wohnungseinbruchsdiebstähle hier erfolgsversprechend sein könnten. Was sollte die Polizei vom identifizieren haben? Hier lag keine Straftat vor. Auch kein Versuch dieser.

Einerseits suggerierst Du, es wäre ein "Einbruchsversuch" . Also ggfs. etwas strafbares. Dann meinst Du, es wäre ein "straffreier Versuch" .

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Still  24.04.2022, 20:18
@JuristHelfer

Oh, wir haben Korinthen im Angebot?! Bist du mit § 243 StGB einverstanden?

Nur sagt das den meisten FS nichts.

(Es gibt auch keinen Ladendiebstahl, Bankraub oder Beamtenbeleidigung)

Wenn niemand reagiert hätte, wäre die Wahrscheinlichkeit einer Tatausführung denkbar. Leider ist dieses Verhalten im Vorfeld straffrei, obwohl der FS vollkommen zu Recht die miese Ansicht erahnt.

Die Polizei könnte bei Identifizierung erkennen, ob der Verdächtige schon einschlägig aufgefallen ist. Ferner wären zeitnahe Einbrüche sehr wahrscheinlich diesem Verdächtigen zuzuordnen. Eine Hausdurchsuchung könnte dann sogar Beweise ergeben.

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JuristHelfer  24.04.2022, 21:49
@Still

Nein, bin ich nicht. Wo siehst Du hier den Versuch des § 243 StGB ? Keiner der Absätze und Nummern des § 243 StGB trifft auf den Fall des Fragestellers zu. Deine 2 letzten Absätze sind nicht zu kritisieren. Aber der Einwurf deines § 243 StGB schon.

Ob der Typ es augenscheinlich vor hatte oder nicht - es liegen hier keine Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vor. Eben auch keine Versuche von Straftaten.

Für eine Hausdurchsuchung fehlt es nun echt an den Voraussetzungen der StPO . Nicht Moral mit Recht vermischen.

An den Fragesteller: bis auf die Bilder hast Du richtig gehandelt. Und ja - es war offensichtlich. Dennoch hat sich der Mann nicht strafbar gemacht.

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Still  24.04.2022, 22:56
@JuristHelfer

Wie ich schon mehrfach ausführte: Sein Verhalten ist straffrei! Jeder, der sich mit Kriminalität auskennt weiss aber, dass es ein Ausbaldowern sein wird. Nachdem er die Haustür durch seine "List" überwunden hat, wird er wohl die Wohnungstür gemäß § 243 StGB überwinden und somit aus jeder Versuchsphase heraustreten.

Ob ein Richter zu einem Durchsuchungsbeschluss überzeugt werden kann, hängt von den Erkenntnissen aus der Identifizierung ab.

z.B. Verdächtiger einschlägig bekannt, weiter Einbrüche am selben Tag, Zeugen beschreiben einen flüchtigen Mann auf einem Fahrrad.

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JuristHelfer  24.04.2022, 23:30
@Still

Weder die StPO noch das StGB sind hier einschlägig. Egal was Du dir diesbezüglich zusammen braust.

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Answer1234567  25.04.2022, 00:52
@Still
Ob ein Richter zu einem Durchsuchungsbeschluss überzeugt werden kann, hängt von den Erkenntnissen aus der Identifizierung ab.

Das stelle ich mir schwierig vor, so ganz ohne Straftatvorwurf. Bislang gibt es nur Indizien für eine straflose Absicht.

Die Fotos und etwaige Ermittlungen zur Person dürften sich erst mal nur im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr begründen lassen.

Soweit die Personenbeschreibung zu anderen Einbruchstaten passt, ließe sich auf dieser Basis ggf. weiter ermitteln, wenn es dafür hinreichend Indizien gibt, ggf. auch auf Basis des § 129 StGB.

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Still  25.04.2022, 06:54
@Answer1234567
  weitere Einbrüche am selben Tag

das sind dann vollendete Taten und der Unbekannte/Identifizierte kann zum Verdächtigen werden.

Sorry, aber für §129 StGB braucht es doch, im wahrsten Sinne, mehr ; - )

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Still  25.04.2022, 06:55
@JuristHelfer

Was immer du damit sagen willst: schreibe es bitte hin, denn das StGB und die StPO sind einschlägig!

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JuristHelfer  25.04.2022, 09:54
@Still

Sind sie beide hier nicht. Der Mann hat aus strafrechtlicher Sicht nichts verkehrt gemacht.

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Still  25.04.2022, 09:58
@JuristHelfer

Aber er ist mit seiner Handlung verdächtig, einen Einbruch nach § 243 StGB ausbaldowert zu haben. Dazu ist die Polizei nach 163 und 163b StPO ermächtigt, zu handeln, bzw. nach dem jeweiligen POLG.

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JuristHelfer  25.04.2022, 10:11
@Still

§ 243 StGB ist kein Einbruch. Auch danach ist, betreffend dieses Falls hier, nichts vernünftiges von Dir vorgetragen.

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Still  25.04.2022, 12:23
@JuristHelfer

Warum nennst du dich JuristHelfer, wenn du noch nicht einmal den § für Einbruchsdiebstahl (an)erkennst?!

Alternativ kannst du mir ja mal mitteilten, was in deiner Parallelwelt im StGB zum Thema Einbruchsdiebstahl steht.

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JuristHelfer  25.04.2022, 13:11
@Still

Weil ich mehr Ahnung als Du habe!

§ 243 StGB ist der besonders schwere Diebstahl. Wohnungseinbruchsdiebstahl ist im § 244 StGB festgesetzt. Scheinbar hast Du massive Probleme beim wahrnehmen einfachster Sachverhalte.

Weder § 243 StGB noch § 244 StGB treffen auf die Konstellation in der Frage zu.

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Answer1234567  25.04.2022, 22:57
@Still
Sorry, aber für §129 StGB braucht es doch, im wahrsten Sinne, mehr ; - )

Habs ja auch nur ergänzend in den Raum gestellt, falls die Ermittlungen zu bisherigen Einbrüchen dieser Tätergruppe entsprechende Hinweise ergeben. Dem hiesigen Sachverhalt ist das in der Tat nicht zu entnehmen.

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