Dürfen Behinderte gegen ihren Willen operiert werden?

7 Antworten

Hallo :)

Es kommt darauf an ob die betroffenen Personen sich dazu äußern können und ob diese 18 Jahre alt sind.

Personen die 18 Jahre alt sind, sich frei äußern können und keine weiteren erheblichen geistigen Einschränkungen haben und sich ganz klar gegen eine OP entscheiden, dürfen nicht operiert werden.

Ist die Person noch keine 18 Jahre alt und entscheidet sich dennoch ohne erhebliche Geistige Einschränkungen dagegen entscheiden die volljährigen Bezugspersonen im besten Fall zusammen mit der betreffenden Person. Aber /oder letztendlich Die Bezugspersonen alleine.

Wenn die betroffenen nicht selbst entscheiden können, dann entscheiden das andere und müssen unterschreiben

Eigene Erfahrung bin behindert und wurde schon oft zu der oben genannten Frage operiert

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nein: Ohne Einwilligung des/der Patient*in ist eine Behandlung nicht zulässig! (Stichwort Selbstbestimmung!) Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die jeweilige Person einwilligungsfähig ist. Die Person muss also in der Lage sein

  1. Sinn und Zweck der Behandlung, um die es konkret geht, zu begreifen,
  2. deren Vor- und Nachteile abzuwägen und
  3. daraufhin eine vernünftige Entscheidung zu treffen

Ob diese Entscheidung letztendlich vernünftig ist, ist immer Subjektiv.

Im Gegensatz dazu steht der Wille eines Menschen, der nicht versteht, um was es geht, der sich aber noch in irgendeiner Form äußern kann, sei es mit Worten oder durch Gestik, Mimik, etc.

Bsp: Wenn sich z.B. ein dementer Mensch mit Händen und Füßen gegen eine pflegerische Maßnahme wehrt, die ihm eigentlich guttut, dann äußert sich in dieser Abwehr sein natürlicher Wille, wohingegen sein freier Wille (aufgrund der Demenz) nicht mehr vorhanden ist.

Es gibt Situationen, bei denen die ärztliche Behandlung gegen den den natürlichen Willen erfolgt. Dies nennt sich dann ärztliche Zwangsmaßnahme.

Dabei gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen:

  • Solch eine Zwangsbehandlung ist ausschließlich stationär in einer Klinik zulässig. Also weder in einer Pflegeeinrichtung, noch ambulant!
  • Das Gericht muss die Zwangsbehandlung ausdrücklich genehmigen, nachdem die betreffende Person vorher persönlich angehört wurde. Das ist wichtig, da es sich ansonsten um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt.

Von dieser Regel gibt es eine einzige Ausnahme: Gefahr in Verzug.

Gibt es einen absolut akuten Notfall, befindet sich z.B. eine Person in Lebensgefahr wehrt sich aber gegen eine Behandlung, dann darf es eine Zwangsbehandlung in der Klinik geben, ABER die richterliche Genehmigung muss nach der Behandlung unverzüglich nachgeholt werden.

Ärztliche Zwangsbehandlung – Wegweiser Rechtliche Betreuung (wegweiser-betreuung.de)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Heilerziehungspflegerin/ Ally der Behindertencommunity

Bei Erwachsenen darf gegen seinen Willen keine medizinische Handlung stattfinden, jedenfalls nicht, solange man nicht entmündigt ist, dann hat der Vormund die Entscheidung.


Selkiade  12.08.2022, 20:58

Als volljährige Person hat man keinen Vormund, sondern maximal eine gesetzliche Betreuung. Und auch die darf nicht gegen den Willen des Betreuten entscheiden.

0
SARO1953  12.08.2022, 21:27
@Selkiade

Natürlich, wenn man geistig behindert ist oder Demenz hat usw. Oder sind das keine Erwachsenen?

0
Selkiade  12.08.2022, 21:31
@SARO1953

Natürlich sind das Erwachsene. Nur wird in Deutschland KEIN volljähriger Mensch entmündigt! Wir sind nicht in den USA, wo ein Verfahren wie z.B. bei Britney Spears funktioniert.

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Betreuung für volljährige Personen.
Vormünder haben in Deutschland nur minderjährige Personen.

0

kommt drauf an ob die fragliche Person überhaupt für sich selbst entscheiden darf.

Generell gilt aber für geistig gesunde Menschen, keine Behandlung gegen ihren Willen


trans64  10.08.2022, 19:47

Artikel 1 passt aber auch sehr gut.

Abgesehen davon kann man Argumentieren, dass das GG keine unmittelbare Wirkung auf die Bürger:innen hat.

Sie haben nur einen Anspruch vom Staat (sog Abwehrrechte) aber wenn z.B eine Person eine andere Person die Freie Meinung nicht äußern lässt kann die Person sich nicht auf die Freie Meinungsäusserung stützen.
Nur Artikel 9 (3) hat eine unmittelbare drittwirkung

0
Artus01  10.08.2022, 19:51
@trans64

Art. 1 befasst sich mit der Menschenwürde allgemein, man kann ihn mit aufführen. Mehr aber auch nicht.

Was nun der Art. 9 mit der Meinungsfreiheit zu schaffen hat erschliesst sich mir nicht. Dafür gibt es den Art. 5.

0
trans64  10.08.2022, 19:52
@Artus01

Artikel 9 (3) hat eine unmittelbare drittwirkung.

Sonst hat kein anderer Artikel eine unmittelbare drittwirkung sondern eine mittelbare. Das war ein Beispiel. Ein Mensch kann einem anderen nicht sagen: Halt dich an das GG, da es nur eine mittelabare drittwirkung gibt. Ausser Artikel 9 (3)

D.H es gilt nir für dich un den Staat

Nicht für dich und andere Menschen

0
Artus01  10.08.2022, 19:56
@trans64

Ja neee ...... is klar .....

Und einen schönen Tag noch.

0
trans64  10.08.2022, 19:58
@Artus01

Das GG hat nur eine Wirkung auf den Staat.

D.H es ist nur im öffentlichen Recht wirksam. Im Privat Recht nicht.

0